Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich neuer Unionszollkontingente für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2014/725@2014-06-30/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2014/343/EU des Rates wurden die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union genehmigt.
(2) Das Zusatzprotokoll sieht zwei neue Zollkontingente für die Überführung von gefrorenen Kaisergranaten und von frischen oder gekühlten Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch mit Ursprung in Island in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union vor.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 muss geändert werden, um den neuen Zollkontingenten Rechnung zu tragen.
(4) Die neuen Zollkontingente sollten für einen Zeitraum von zwölf Monaten gelten. Nach Maßgabe des Beschlusses 2014/343/EU sollen sie ab dem Tag gelten, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 werden folgende Zeilen angefügt: 09.0813 03044950 Filets von Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch (Sebastes spp), frisch oder gekühlt Vom 1.8.2014 bis 31.7.2015 100 0 09.0814 03061590 Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren Vom 1.8.2014 bis 31.7.2015 60 0
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso