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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 der Kommission vom 10. Juli 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

In KraftFassung 2014-07-10seit 2014-08-04
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2014/761@2014-07-10/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 2014 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Algirdas Šemeta Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) Grenzflächenaktive Zubereitung zum Waschen der Haut und der Haare in Gelform. Die Ware enthält in vergleichbaren Mengen spezifische Bestandteile zum Waschen der Haut und zum Waschen der Haare. Die Ware ist in Kunststoffflaschen zu 300 ml für den Einzelverkauf aufgemacht. 34013000 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3401 und 34013000. Bei der Ware handelt es sich um eine Zubereitung zum Waschen der Haare (Position 3305) und zum Waschen der Haut (Position 3401). Ausgehend von den objektiven Merkmalen kann nicht bestimmt werden, welcher Bestandteil der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Daher wird die Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c der zuletzt genannten Position zugewiesen, d. h. der Position 3401 als Zubereitung zum Waschen der Haut, in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Fassungen

  1. 2014-07-10