Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1356 der Kommission vom 4. August 2015 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status der Tschechischen Republik, Frankreichs, Zyperns, Liechtensteins und der Schweiz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5379) (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/1356@2015-08-04/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (nachstehend Länder oder Gebiete) je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.
(2) Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Status geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.
(3) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 18 der OIE vom Mai 2014 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — Rechnung.
(4) Im Mai 2015 nahm die OIE die Entschließung Nr. 21 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — an. Zusätzlich zu den bereits im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführten Mitgliedstaaten und Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation wurden mit der Entschließung auch die Tschechische Republik, Frankreich, Zypern, Liechtenstein und die Schweiz als Staaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt.
(5) Daher sollte die Länderliste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie der OIE-Entschließung Nr. 21 vom Mai 2015 entspricht.
(6) Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2007/453/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. August 2015 Für die Kommission Vytenis Andriukaitis Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
ANHANG LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE
A.
Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Belgien
Bulgarien
Tschechische Republik
Dänemark
Estland
Frankreich
Kroatien
Italien
Zypern
Lettland
Luxemburg
Ungarn
Malta
Niederlande
Österreich
Portugal
Slowenien
Slowakei
Finnland
Schweden
Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
Argentinien
Australien
Brasilien
Chile
Kolumbien
Indien
Israel
Japan
Neuseeland
Panama
Paraguay
Peru
Singapur
Vereinigte Staaten von Amerika
Uruguay
B.
Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko
Deutschland
Irland
Griechenland
Spanien
Litauen
Polen
Rumänien
Vereinigtes Königreich
Kanada
Costa Rica
Mexiko
Nicaragua
Südkorea
Taiwan
C.
Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko
Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.