Delegierte Verordnung (EU) 2015/1516 der Kommission vom 10. Juni 2015 zur Festlegung eines Pauschalsatzes für durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanzierte Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/1516@2015-06-10/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden von Vorhaben erwirtschaftete Einnahmen bei der Berechnung des öffentlichen Beitrags berücksichtigt.
(2) Die genannte Verordnung sieht die Anwendung von Pauschalsätzen der Nettoeinnahmen auf Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation ohne Berechnung der ermäßigten Nettoeinnahmen vor.
(3) Basierend auf den historischen Daten sollte der Pauschalsatz der erwirtschafteten Nettoeinnahmen im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation auf 20 % festgelegt werden, um eine Überfinanzierung und Marktverzerrungen zu verhindern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung wird ein Pauschalsatz für Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegt, um gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die potenziellen Nettoeinnahmen solcher Vorhaben vorab zu bestimmen und die Festlegung der förderfähigen Ausgaben der Vorhaben zu ermöglichen.
Artikel 2
Zum Zweck der Anwendung des Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird für Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation ein Pauschalsatz von 20 % festgelegt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juni 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker