Durchführungsbeschluss (EU) 2015/164 der Kommission vom 2. Februar 2015 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich Zucker aus Curaçao
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/164@2015-02-02/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss), insbesondere auf Anhang VI Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Anhang VI Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g, j und k des Beschlusses 2013/755/EU gelten das teilweise oder vollständige Mahlen von Zucker, das Sieben und Abfüllen in Säcke als Be- oder Verarbeitungen, die nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
(2) Im Jahr 2002 beantragten die Niederlande eine Ausnahme von der Ursprungsregel für eine Jahresmenge von 3000 Tonnen Zuckererzeugnisse der KN-Codes 17011190, 17019910 und 17019100, die in den Niederländischen Antillen verarbeitet werden. Diesem Antrag wurde stattgegeben, und die Ausnahmeregelung endete am 31. Dezember 2007.
(3) Im Jahr 2009 beantragten die Niederlande eine Verlängerung der im Jahr 2002 gewährten Ausnahmeregelung sowie eine neue Ausnahmeregelung. Der Antrag auf Verlängerung wurde mit der Entscheidung 2009/699/EG der Kommission abgewiesen, während dem Antrag auf eine neue Ausnahmeregelung für die Mengen stattgegeben wurde, für die den Niederländischen Antillen in den Jahren 2009 und 2010 Einfuhrlizenzen für Zucker zugeteilt wurden.
(4) Im Jahr 2010 beantragten die Niederlande eine neue Ausnahmeregelung für im Zeitraum von 2011 bis 2013 in den Niederländischen Antillen verarbeitete Zuckererzeugnisse. Durch den Beschluss 2011/47/EU der Kommission wurde die Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Artikel 37 Absätze 1, 3 und 7 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates unter bestimmten Bedingungen gewährt, die einzuhalten waren, damit die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in Einklang gebracht werden.
(5) Am 11. Februar 2013 beantragten die Niederlande im Namen der Regierung von Curaçao eine neue Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013, d. h. dem Ende der Gültigkeitsdauer des Beschlusses 2001/822/EG. Der Antrag bezog sich auf eine Gesamtjahresmenge von 5500 Tonnen Zuckererzeugnissen des KN-Codes 17011490 (Bio-Zucker) mit Ursprung in Drittländern, die in Curaçao zur Ausfuhr in die Union verarbeitet werden. Die Niederlande zogen diesen Antrag am 17. April 2013 offiziell zurück, da die im Antrag beschriebenen Verarbeitungstätigkeiten nicht mehr in den Niederländischen Antillen durchgeführt wurden. Am 17. April 2013 reichten die Niederlande einen zweiten Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung für 5000 Tonnen Zuckererzeugnisse (ökologischer/biologischer Rohrohrzucker) des KN-Codes 17011490 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ein. Dieser Antrag wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2013/460/EU der Kommission abgewiesen.
(6) Am 23. Juni 2014 beantragte die Regierung Curaçaos eine Ausnahmeregelung für eine Jahresmenge von 7000 Tonnen Zuckererzeugnisse (ökologischer/biologischer Rohrohrzucker, herkömmlicher Rohrohrzucker) des KN-Codes 170113 und Zuckermischungen der KN-Codes 170199, 180610 und 210690 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2018. Am 1. September 2014 übermittelte die Regierung von Curaçao zusätzliche Informationen zu ihrem Antrag, aus denen unter anderem hervorging, dass die Ausnahmeregelung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 1. Januar 2020 beantragt wurde.
(7) Curaçao hat erklärt, dass die Industrie ihre Zucker verarbeitenden Tätigkeiten seit dem 1. Januar 2014 eingestellt hat, da der Beschluss 2013/755/EU keine Möglichkeit zur zollfreien Ausfuhr in die Union vorsieht, da die Verarbeitungstätigkeiten der Industrie als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Die Industrie ist allerdings bereit, in Verarbeitung und Verpackung von sowie den Großhandel mit trockenen ökologischen/biologischen Erzeugnissen zur Ausfuhr in die Region zu investieren, sobald sie den erforderlichen Gewinn zur Finanzierung dieser Investitionen erwirtschaftet hat. Ziel ist die Aufnahme dieser neuen Tätigkeiten in der zweiten Jahreshälfte 2015. Die Industrie geht davon aus, dass durch diese Tätigkeiten Arbeitsplätze geschaffen werden.
(8) Nach Angaben Curaçaos kann bei der Ausfuhr von 2000 Tonnen von in Curaçao gemahlenem ökologischem/biologischem Drittlandszucker in die Union zu gegenwärtigen Marktpreisen ein Nettogewinn nach Steuern von 25,42 EUR je Tonne erzielt werden, sofern der Zucker präferenzbegünstigt als Zucker mit Ursprung in Curaçao eingeführt werden kann.
(9) Die Erzeugungskosten von Rohrzucker in Brasilien betragen einschließlich Verwaltungskosten 294 EUR je Tonne Rohrohrzucker. Die Kosten für Reinigung, Mahlen und Verpacken des ökologischen/biologischen Rohrzuckers in Curaçao, die der Kommission mitgeteilt wurden, dürften selbst zuzüglich der Kosten für den Transport in die Union nicht über 294 EUR je Tonne liegen. Dafür muss bedacht werden, dass diese Kosten andere allgemeine Komponenten und Gewinne enthalten. Um eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit sicherzustellen, sollten die Erzeugungskosten in Curaçao, wo nur einfache Verarbeitungsschritte stattfinden, einschließlich der Kosten für den Transport in die Union, nicht höher sein als die Kosten des Anbaus und der Verarbeitung von Rohrzucker in Brasilien. Wird davon ausgegangen, dass 294 EUR realistische Kosten für Reinigung, Mahlen und Verpacken von ökologischem/biologischem Rohrohrzucker in Curaçao und die Beförderung in die Union sind, kann somit ein Gewinn nach Steuern von 192 EUR je Tonne erzielt werden. Die Erwirtschaftung eines Gewinns von nur 25,42 EUR je Tonne Rohrzucker, der nach Mahlen von Drittlandszucker in Curaçao gewonnen wird, bei Gewährung eines zollfreien Zugangs zur Union sowie der Befreiung vom Einfuhrzoll von 419 EUR je Tonne Drittlandszucker wird als unverhältnismäßig betrachtet.
(10) Die Ausnahmeregelung wurde für 7000 Tonnen Zuckererzeugnisse (ökologischer/biologischer Rohrohrzucker, herkömmlicher Rohrohrzucker) und Zuckermischungen beantragt. Der Antrag enthält jedoch keine Angaben zum Preis des für die Herstellung dieser Zuckermischungen benötigten Pektins, Kaseinats, Milchpulvers und Kakaopulvers, die erforderlich sind, um berechnen zu können, welcher Gewinn erwirtschaftet werden kann. Die Ausnahmeregelung sollte daher nur für ökologischen/biologischen Rohrohrzucker und herkömmlichen Rohrohrzucker gewährt werden.
(11) Nach Angaben Curaçaos würde die Ausnahmeregelung dem Wirtschaftszweig die Möglichkeit geben, seine Tätigkeit wiederaufzunehmen, Arbeitsplätze zu schaffen, zum Ausfuhraufkommen beizutragen und Deviseneinnahmen zu erwirtschaften. Der Wirtschaftszweig trägt auch zu den Staatseinnahmen bei, indem er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
(12) Im Zeitraum von 2009 bis 2013 nahm Curaçao Ausnahmeregelungen gemäß dem Beschluss 2001/822/EG in Anspruch, durch die es dabei unterstützt werden sollte, die notwendigen Umsätze für Investitionen in die Diversifizierung hin zur Herstellung von Erzeugnissen, für die keine Ausnahmen von den Ursprungsregeln erforderlich sind, zu erwirtschaften. Den bereitgestellten Informationen zufolge wurden im Jahr 2009 nur sehr geringe Investitionen und von 2010 bis 2012 gar keine Investitionen getätigt. Diese Ausnahmeregelungen haben somit nur dazu beigetragen, die Tätigkeiten des Mahlens und Verpackens aufrechtzuerhalten, waren aber kein nachhaltiger Beitrag zur Entwicklung eines bestehenden oder zur Schaffung eines neuen Wirtschaftszweigs. Aus diesem Grund muss am Ende der Laufzeit der Ausnahmeregelung überprüft werden, ob der durch die Ausnahmeregelung erwirtschaftete Gewinn tatsächlich in neue Anlagen für die Produktion trockener ökologischer/biologischer Erzeugnisse investiert wurde und inwieweit er zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beigetragen hat. Die Regierung von Curaçao sollte der Union daher einen beglaubigten Nachweis der getätigten Investitionen und der Beschäftigungszahlen zur Überprüfung vorlegen.
(13) Die Kommission hält einen Nettogewinn nach Steuern von 192 EUR je Tonne für einen realistischen Gewinn aus Reinigung, Mahlen und Verpacken von ökologischem/biologischem Rohrohrzucker in Curaçao. Daher sollte es möglich sein, die geplanten Investitionen in Höhe von 300000 EUR, die die Regierung von Curaçao angekündigt hat, durch die Erzeugung von 1560 Tonnen Rohrohrzucker zu finanzieren. Die Ausnahmeregelung sollte deshalb für eine Menge von 780 Tonnen für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 und für 780 Tonnen für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 gewährt werden.
(14) Mit Schreiben vom 21. November 2014 forderte die Kommission Curaçao auf, ihre Bewertung des Antrags zur Kenntnis zu nehmen und hierzu Stellung zu nehmen. Für die Antwort wurde eine Frist bis 3. Dezember 2014 gesetzt. Am 3. Dezember 2014 ging eine Antwort von Curaçao ein.
(15) Vorbehaltlich dieser Bedingungen führt die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftssektors oder eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union.
(16) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften sollten für die Verwaltung der Menge gelten, für die mit dem vorliegenden Beschluss eine Ausnahme gewährt wird.
(17) Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EU gilt Rohrohrzucker des KN-Codes ex170113, der durch Mahlen von Rohrohrzucker ohne Ursprungseigenschaft in Curaçao gewonnen wurde, unter den in den Artikeln 2 bis 5 dieses Beschlusses festgelegten Voraussetzungen als Ursprungserzeugnis Curaçaos.
Artikel 2
Die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten Mengen, die im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2017 aus Curaçao in die Union eingeführt werden.
Artikel 3
Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente gelten für die Verwaltung der im Anhang aufgeführten Menge.
Artikel 4
(1) Die Zollbehörden Curaçaos treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden Curaçaos übermitteln der Kommission vor Ende des Monats, der auf jedes Quartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
(3) Die zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 enthalten einen der folgenden Einträge:
Derogation — [Commission Implementing Decision (EU) 2015/164]
Dérogation — [Décision d'exécution (UE) 2015/164 de la Commission].
Artikel 5
Die Regierung Curaçaos übermittelt der Kommission vor dem 1. Oktober 2016 Nachweise dafür, dass der Gewinn, den der Wirtschaftszweig aufgrund der Ausnahmeregelung erwirtschaftet hat, tatsächlich für Investitionen in neue Anlagen für die Erzeugung trockener ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendet wird und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beiträgt.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 2. Februar 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker
ANNEX
ANHANG
Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Zeiträume Mengen 09.1960 170113 Rohrohrzucker 1.4.2015 bis 31.3.2016 1.4.2016 bis 31.3.2017 780 Tonnen 780 Tonnen