Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-D, Acibenzolar-s-methyl, Amitrol, Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Esfenvalerat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl), Glyphosat, Iprovalicarb, Isoproturon, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl-M, Metsulfuronmethyl, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Pyraflufen-ethyl, Thiabendazol, Thifensulfuron-methyl und Triasulfuron (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/1885@2015-10-20/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2) Die Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-D, Acibenzolar-s-methyl, Amitrol, Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Esfenvalerat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl), Glyphosat, Iprovalicarb, Isoproturon, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl-M, Metsulfuronmethyl, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Pyraflufen-ethyl, Thiabendazol, Thifensulfuron-methyl und Triasulfuron laufen am 31. Dezember 2015 aus. Es wurden Anträge auf die erneute Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission gestellt.
(3) Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, auf die die Antragsteller keinen Einfluss hatten, wird die Genehmigung dieser Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über ihre Erneuerung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit ihrer Genehmigung zu verlängern.
(4) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker
ANNEX
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 7 (Metsulfuronmethyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
2. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 9 (Triasulfuron) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
3. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 10 (Esfenvalerat) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
4. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 11 (Bentazon) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
5. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 12 (Lambda-cyhalothrin) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
6. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 14 (Amitrol) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
7. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 15 (Diquat) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
8. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 17 (Thiabendazol) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
9. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 19 (DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl)) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
10. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 20 (Acibenzolar-s-methyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
11. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 23 (Pymetrozin) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
12. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 24 (Pyraflufen-ethyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
13. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 25 (Glyphosat) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
14. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 26 (Thifensulfuron-methyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
15. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 27 (2,4-D) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
16. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 28 (Isoproturon) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
17. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 30 (Iprovalicarb) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
18. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 31 (Prosulfuron) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
19. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 34 (Cyhalofopbutyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
20. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 35 (Famoxadon) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
21. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 37 (Metalaxyl-M) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
22. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 38 (Picolinafen) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
23. In der sechsten Spalte (Befristung der Zulassung) des Eintrags 39 (Flumioxazin) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.