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Beschluss (GASP) 2015/2276 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

In KraftFassung 2015-12-07seit 2015-11-22
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/2276@2015-12-07/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen.

(2) Der Rat hat am 21. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/800 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP angenommen, in dem insbesondere die EUBAM Libyen bis zum 21. November 2015 verlängert und ein finanzieller Bezugsrahmen für diesen Zeitraum bereitgestellt wird.

(3) Die EUBAM Libyen sollte um einen weiteren Zeitraum von drei Monaten bis zum 21. Februar 2016 verlängert werden.

(4) Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2014 beläuft sich auf 30300000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Februar 2016 beläuft sich auf 26200000 EUR.

2. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Er gilt bis zum 21. Februar 2016.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 22. November 2015.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. Cahen

Fassungen

  1. 2015-12-07