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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2315 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

In KraftFassung 2015-12-08seit 2016-01-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/2315@2015-12-08/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Dezember 2015 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Heinz Zourek Generaldirektor für Steuern und Zollunion

ANNEX

ANHANG

Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Gründe (1) (2) (3) Eine Ware, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit vier Metallklemmen, Dioden und Kabeln mit Anschlussstücken (sogenannte Photovoltaik (PV) Junction Box). Die PV-Junction Box ist ein Gerät, mit dem durch Solarzellen erzeugter Strom mit Spannungen bis zu 1000 V per Kabel an ein anderes PV-Modul oder einen PV- Wechselrichter übertragen wird. Die Funktion der Dioden besteht lediglich im Schutz der Ware vor Überspannung (sogenannten Hot Spots) Siehe Abbildung. 85444290 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 854442 und 85444290. Die Einreihung in die Position 8541 als Diode ist ausgeschlossen, da die Dioden keinen wesentlichen Einfluss auf die Merkmale und Eigenschaften der Ware als PV-Junction Box haben. Als Hauptfunktion der Ware gilt die Verbindung mit oder in elektrischen Stromkreisen. Da sich an der Ware Kabel befinden, ist auch eine Einreihung in die Position 8536 als elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8536, Gruppe (III) (A). Die Ware ist somit in die Unterposition 85444290 als anderer elektrischer Leiter, mit Anschlussstücken versehen, einzureihen.

Fassungen

  1. 2015-12-08