Durchführungsbeschluss (EU) 2015/315 der Kommission vom 25. Februar 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1004) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/315@2015-02-25/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.
(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.
(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.
(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.
(5) Deutschland hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in nichtgewerblichen Geflügelhaltungen in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet und hat unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen, die in Teil A und B des Anhangs dieses Beschlusses festgelegt werden sollten.
(6) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von den Haltungen entfernt sind, in denen die Ausbrüche bestätigt wurden.
(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene definiert werden.
(8) Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszonen in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 25. Februar 2015 Für die Kommission Vytenis Andriukaitis Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
TEIL A
Schutzzone gemäß Artikel 1: ISO-Ländercode Mitgliedstaat Code (falls verfügbar) Bezeichnung Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG) DE Deutschland Postleitzahl Das Gebiet umfasst 16.2.2015 Mecklenburg-Vorpommern 17389 in der Stadt Anklam: 17390 in der Gemeinde Murchin den Ortsteil Relzow.
das Stadtgebiet Anklam
den Ortsteil Gellendin
TEIL B
Überwachungszone gemäß Artikel 1: ISO-Ländercode Mitgliedstaat Code (falls verfügbar) Bezeichnung Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG) DE Deutsch-land Postleitzahl Das Gebiet umfasst 25.2.2015 Mecklenburg-Vorpommern 17389 in der Stadt Anklam die Ortsteile 17390 in der Gemeinde Groß Polzin die Ortsteile 17390 in der Gemeinde Klein Bünzow die Ortsteile 17390 in der Gemeinde Murchin die Ortsteile 17390 in der Gemeinde Rubkow die Ortsteile 17390 in der Gemeinde Ziethen die Ortsteile 17391 in der Gemeinde Medow den Ortsteil Nerdin 17391 die Gemeinde Postlow 17391 in der Gemeinde Stolpe die Ortsteile 17392 die Gemeinde Blesewitz 17392 die Gemeinde Butzow 17392 in der Gemeinde Neuenkirchen die Ortsteile 17392 in der Gemeinde Sarnow den Ortsteil Panschow 17398 die Gemeinde Bargischow 17398 in der Gemeinde Bugewitz die Ortsteile 17398 in der Gemeinde Ducherow den Ortsteil Busow 17398 die Gemeinde Neu-Kosenow 17398 die Gemeinde Rossin 17406 in der Gemeinde Usedom die Ortsteile 17440 in der Gemeinde Buggenhagen die Ortsteile
Pelsin
Stretense
Groß Polzin
Klein Polzin
Konsages
Quilow
Groß Bünzow
Klein Bünzow
Klitschendorf
Ramitzow
Salchow
Johanneshof
Libnow
Murchin
Pinnow
Bömitz
Daugzin
Krenzow
Rubkow
Zarrentin
Jargelin
Menzlin
Ziethen
Neuhof
Stolpe an der Peene
Müggenburg
Neuenkirchen
Bugewitz
Kamp
Lucienhof
Rosenhagen
Kölpin
Zecherin
Klotzow
Wangelkow.