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Beschluss (GASP) 2015/442 des Rates vom 16. März 2015 zur Einleitung der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/78

Fassung 2015-03-16
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/442@2015-03-16/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/78 des Rates vom 19. Januar 2015 über eine militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA), insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 19. Januar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/78 erlassen.

(2) Am 9. Februar 2015 hat der Rat die Einsatzregeln für die EUMAM RCA gebilligt.

(3) Am 6. März 2015 hat der Rat den Missionsplan für die EUMAM RCA gebilligt.

(4) Am 11. März 2015 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee das Schreiben des Befehlshabers der Mission bezüglich der Empfehlung zur Einleitung der EUMAM RCA und des vorgesehenen Zeitrahmens für die Feststellung der ersten Einsatzfähigkeit empfangen.

(5) Die EUMAM RCA sollte am 16. März 2015 eingeleitet werden.

(6) Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich folglich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (im Folgenden EUMAM RCA) wird am 16. März 2015 eingeleitet.

Artikel 2

Der Befehlshaber der EU-Mission EUMAM RCA wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Mission zu beginnen.

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/78 erhält folgende Fassung:

(2) EUMAM RCA beginnt durch Beschluss des Rates an dem Tag, den der Befehlshaber der Mission empfiehlt, nachdem der Missionsplan und soweit erforderlich zusätzliche Einsatzregeln gebilligt wurden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. Mogherini

Fassungen

  1. 2015-03-16