Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (kodifizierte Fassung)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/477@2015-03-11/de
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates wurde eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Union gehörenden Ländern erlassen.
(3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates wurde eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Union gehörenden Ländern erlassen.
(4) Durch die Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates und (EG) Nr. 625/2009 des Rates wurde eine gemeinsame Regelung für die Einführung von Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren aus bestimmten nicht zur Union gehörenden Ländern erlassen. Als Schutzmaßnahmen können tarifäre Maßnahmen gewählt werden, die entweder für alle Einfuhren gelten oder aber nur für jene Einfuhren, die ein vorher festgesetztes Kontingent überschreiten. Solche Schutzmaßnahmen bedeuten, dass die Waren nach Zahlung der entsprechenden Zölle Zugang zum Unionsmarkt haben.
(5) Bei der Einfuhr bestimmter Waren können sowohl Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen als auch tarifäre Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen. Während durch die Ersteren Marktverzerrungen aufgrund unfairer Handelspraktiken behoben werden sollen, besteht das Ziel der Letzteren darin, Schutz gegen erhöhte Einfuhren zu gewähren.
(6) Werden jedoch auf ein- und dieselbe Ware sowohl Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen als auch tarifäre Schutzmaßnahmen angewendet, so könnte dies zu einem höheren Schutzniveau führen als im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente und Ziele der Union beabsichtigt bzw. gewünscht. Insbesondere könnte bestimmten ausführenden Herstellern, die ihre Waren in die Union ausführen möchten, durch eine solche Kombination von Maßnahmen eine unerwünschte wirtschaftliche Belastung entstehen und der Zugang zum Unionsmarkt versperrt werden.
(7) Ausführende Hersteller, die ihre Ware in die Union ausführen möchten, sollten deshalb keinen unerwünschten wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt werden und weiterhin Zugang zum Unionsmarkt haben.
(8) Deshalb sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Ziele der tarifären Schutzmaßnahmen und der Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen erreicht werden, ohne dass ausführenden Herstellern der Zugang zum Unionsmarkt versperrt wird. Daher sollten spezifische Bestimmungen erlassen werden, die es der Kommission gegebenenfalls ermöglichen, Maßnahmen zu treffen, mit denen vermieden werden kann, dass durch die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen eine solche Wirkung eintritt.
(9) Während vorauszusehen ist, dass für ein- und dieselbe Ware sowohl ein Schutzzoll als auch Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen Anwendung finden können, ist es nicht immer möglich, im Voraus zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen könnte. Deshalb sollte die Kommission in der Lage sein, für einen solchen Fall entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit für alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ein ausreichendes Maß an Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gewährleistet ist.
(10) Die Kommission kann es für angemessen halten, Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von ansonsten zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen vorzusehen oder aber andere besondere Maßnahmen zu treffen. Jede Aussetzung oder Änderung oder Befreiung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sollte nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen.
(11) Alle aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein und folglich keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle geben.
(12) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen annehmen, die sie für angemessen hält:
a) Maßnahmen zur Änderung, Aussetzung oder Aufhebung geltender Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen;
b) Maßnahmen zur vollständigen oder teilweisen Befreiung der Einfuhren von ansonsten zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen;
c) andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls als angemessen angesehen werden.
(2) Jede Änderung, Aussetzung oder Befreiung gemäß Absatz 1 ist zeitlich begrenzt und findet nur in der Zeit Anwendung, in der die betreffenden Schutzmaßnahmen in Kraft sind.
Artikel 2
Jede aufgrund der vorliegenden Verordnung getroffene Maßnahme ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar. Sofern in dieser Maßnahme nichts anderes bestimmt ist, gibt sie keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle.
Artikel 3
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 4
Die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 11. März 2015. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. Schulz Im Namen des Rates Die Präsidentin Z. Kalniņa-Lukaševica
ANNEX
ANHANG I Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung
Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8) Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) Nur Ziffer 10 des Anhangs
ANHANG II Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 452/2003 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 2a Artikel 3 — Artikel 4 Artikel 3 Artikel 5 — ANHANG I — ANHANG II