Beschluss (EU, Euratom) 2015/54 des Rates und der Kommission vom 17. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel zu vertretenden Standpunkt
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Inhalt
- Präambel
- BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse
- ANNEX
- ANHANG I GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSRATES
- Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 2 Vorsitz
- Artikel 3 Tagungen
- Artikel 4 Vertretung
- Artikel 5 Delegationen
- Artikel 6 Sekretariat
- Artikel 7 Schriftverkehr
- Artikel 8 Vertraulichkeit
- Artikel 9 Tagesordnung
- Artikel 10 Protokoll
- Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen
- Artikel 12 Sprachenregelung
- Artikel 13 Kosten
- Artikel 14 Assoziationsausschuss
- Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung
- ANHANG II GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES UND DER UNTERAUSSCHÜSSE
- Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 2 Vorsitz
- Artikel 3 Sitzungen
- Artikel 4 Delegationen
- Artikel 5 Sekretariat
- Artikel 6 Schriftverkehr
- Artikel 7 Unterlagen
- Artikel 8 Vertraulichkeit
- Artikel 9 Tagesordnung
- Artikel 10 Protokoll und operative Schlussfolgerungen
- Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen
- Artikel 12 Berichte
- Artikel 13 Sprachenregelung
- Artikel 14 Kosten
- Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung
- Artikel 16 Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien
- Artikel 17
- BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU–GEORGIEN vom … über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen
- ANHANG LISTE DER UNTERAUSSCHÜSSE
- BESCHLUSS Nr. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU–GEORGIEN vom … über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden Abkommen) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor.
(2) In Artikel 3 des Beschlusses 2014/494/EU des Rates sind die Teile des Abkommens aufgeführt, die vorläufig angewendet werden.
(3) Nach Artikel 405 Absatz 2 des Abkommens wird sich der Assoziationsrat seine eigene Geschäftsordnung geben.
(4) Nach Artikel 405 Absatz 3 des Abkommens wird der Vorsitz im Assoziationsrat abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.
(5) Nach Artikel 407 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen von einem Assoziationsausschuss unterstützt, während nach Artikel 408 Absatz 1 des Abkommens der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses festlegt.
(6) Nach Artikel 409 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat beschließen, weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Nach Artikel 409 Absatz 3 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss ebenfalls Unterausschüsse einsetzen.
(7) Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat zuständig für die Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens. Im Einklang mit Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. Der Assoziationsrat sollte im Einklang mit Artikel 406 Absatz 3 und Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung Handel die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens übertragen, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 (Anhang XV-C des Abkommens) und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthalten.
(8) Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollten die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse so rasch wie möglich angenommen werden und es sollte auch möglich sein, diese im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmen.
(9) Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Entwürfen für Beschlüsse beruhen —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit Artikel 404 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf folgende Punkte zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Assoziationsrates, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind,
die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses, und der Unterausschüsse,
die Einsetzung von zwei Unterausschüssen, und
die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung Handel.
(2) Geringfügige technische Änderungen der Entwürfe für Beschlüsse des Assoziationsrates können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates der Europäischen Union vereinbart werden.
Artikel 2
Der Vorsitz im Assoziationsrat wird für die Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in seiner Eigenschaft als Präsident des Rates Auswärtige Angelegenheiten der Europäischen Union geführt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. November 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. Mogherini Für die Kommission Der Präsident J.-C. Juncker
BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse
ENTWURF DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden Abkommen), insbesondere auf Artikel 404,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.
(2) Nach Artikel 405 Absatz 2 des Abkommens wird sich der Assoziationsrat seine eigene Geschäftsordnung geben.
(3) Nach Artikel 407 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen von einem Assoziationsausschuss unterstützt, während nach Artikel 408 Absatz 1 des Abkommens der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses festlegt —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den Anhängen I und II festgelegten Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse werden angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates Der Vorsitz
ANNEX
ANHANG I GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSRATES
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der nach Artikel 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden Abkommen) eingesetzte Assoziationsrat nimmt seine Aufgaben gemäß den Artikeln 404 und 406 des Abkommens wahr.
(2) Gemäß Artikel 405 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Assoziationsrat aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und aus Mitgliedern der Regierung Georgiens andererseits zusammen. Die Zusammensetzung des Assoziationsrates berücksichtigt die spezifischen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene zusammen.
(3) Gemäß Artikel 406 Absatz 1 des Abkommens und zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien bindend sind. Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen zur Umsetzung seiner Beschlüsse, falls erforderlich auch durch Ermächtigung der nach dem Abkommen eingesetzten Sondergremien, in seinem Namen zu handeln. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme abgeschlossen sind. Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen.
(4) Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 428 des Abkommens zu verstehen.
Artikel 2 Vorsitz
Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3 Tagungen
(1) Der Assoziationsrat tritt mindestens einmal jährlich und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Tagung des Assoziationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.
(2) Alle Tagungen des Assoziationsrates finden zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Termin statt.
(3) Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Assoziationsrates spätestens 30 Kalendertage vor dem Tagungstermin einberufen.
Artikel 4 Vertretung
(1) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitz des Assoziationsrates vor der Tagung, auf der sich das Mitglied vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters schriftlich mit.
(2) Der Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.
Artikel 5 Delegationen
(1) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz des Assoziationsrates über das Sekretariat des Assoziationsrates die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.
(2) Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zu seinen Tagungen einladen, damit sie als Beobachter teilnehmen oder ihn über bestimmte Themen informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Tagungen teilnehmen können.
Artikel 6 Sekretariat
Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr.
Artikel 7 Schriftverkehr
(1) Der gesamte für den Assoziationsrat bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Union oder Georgiens zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.
(2) Die Sekretäre des Assoziationsrates sorgen für die Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vorsitz des Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die Mitglieder des Assoziationsrates.
(3) Die Weiterleitung erfolgt je nach Fall durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sowie die Vertretung Georgiens bei der Europäischen Union.
(4) Die Mitteilungen des Vorsitzes werden in seinem Namen von den Sekretären den jeweiligen Empfängern übermittelt. Diese Mitteilungen werden gegebenenfalls an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Absatz 3 weitergeleitet.
Artikel 8 Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des Assoziationsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.
Artikel 9 Tagesordnung
(1) Der Vorsitz des Assoziationsrates stellt für jede Tagung des Assoziationsrates eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird von den Sekretären des Assoziationsrates an die in Artikel 7 genannten Empfänger spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz der Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Tagung zugegangen ist. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die den Sekretären die entsprechenden Unterlagen spätestens am Tag vor der Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind.
(2) Der Assoziationsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(3) Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 10 Protokoll
(1) Die Sekretäre des Assoziationsrates fertigen gemeinsam für jede Tagung einen Protokollentwurf an.
(2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:
a) die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,
b) die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben wurden, und
c) die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, wie unter anderem angenommene Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen und etwaige Schlussfolgerungen.
(3) Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Billigung vorgelegt. Der Assoziationsrat billigt diesen Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung. Wahlweise kann dieser Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden.
Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren.
(2) Der Assoziationsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes des Assoziationsrates an seine Mitglieder nach Artikel 7 weitergeleitet werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben. Der Vorsitz kann die vorstehend genannte Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 406 Absatz 1 des Abkommens tragen die Überschrift Beschluss bzw. Empfehlung, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Diese Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsrates beglaubigt. Diese Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 7 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen.
(4) Jeder Beschluss des Assoziationsrates tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 12 Sprachenregelung
(1) Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.
(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsrat anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 13 Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen.
(2) Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Union getragen. Wünscht Georgien Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in oder aus anderen als den in Artikel 12 genannten Sprachen, so hat es die damit verbundenen Kosten zu tragen.
(3) Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet.
Artikel 14 Assoziationsausschuss
(1) Im Einklang mit Artikel 407 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen von einem Assoziationsausschuss unterstützt. Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(2) Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Assoziationsausschuss prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens ergeben. Der Assoziationsausschuss legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis übertragen, Beschlüsse zu fassen.
(3) Der Assoziationsausschuss fasst die Beschlüsse und verabschiedet die Empfehlungen, zu denen er nach dem Abkommen ermächtigt ist.
(4) In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien einvernehmlich beschließen, einander zu konsultieren, kann eine solche Konsultation im Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dem zustimmen.
Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 11 geändert werden.
ANHANG II GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES UND DER UNTERAUSSCHÜSSE
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der nach Artikel 407 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden Abkommen) eingesetzte Assoziationsausschuss unterstützt den Assoziationsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen und führt die im Abkommen vorgesehenen Aufgaben aus, die ihm vom Assoziationsrat übertragen wurden. Nach Artikel 408 Absatz 1 des Abkommens legt der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest.
(2) Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Assoziationsausschuss prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Der Assoziationsausschuss legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.
(3) Gemäß Artikel 407 Absatz 2 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt, die im Bereich der spezifischen Fragen, die in der jeweiligen Sitzung behandelt werden, zuständig sind.
(4) Nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens gehören dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung Handel (im Folgenden Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel), der die ihm gemäß Titel IV des Abkommens übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hohe Verwaltungsbeamte der Europäischen Kommission und Georgiens an, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel führt gemäß Artikel 2 dieser Geschäftsordnung ein Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens, der für Handel und Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil.
(5) Nach Artikel 408 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
(6) Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 428 des Abkommens zu verstehen.
Artikel 2 Vorsitz
Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3 Sitzungen
(1) Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Sondersitzungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.
(2) Alle Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden an einem Ort und zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung Handel einberufen, wobei Ort, Termin und Modalitäten von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung Handel die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
(4) Nach Möglichkeit muss die ordentliche Sitzung des Assoziationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Assoziationsrates einberufen werden.
(5) In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Assoziationsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln — etwa als Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern die Vertragsparteien zustimmen.
Artikel 4 Delegationen
Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien über das Sekretariat des Assoziationsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der für jede Seite teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.
Artikel 5 Sekretariat
(1) Ein Beamter der Union und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr und führen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus.
(2) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung Handel wahr.
Artikel 6 Schriftverkehr
(1) Der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des Assoziationsausschusses einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den anderen Sekretär unterrichtet.
(2) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Assoziationsausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird.
(3) Der Schriftverkehr des Vorsitzes wird den Vertragsparteien in seinem Namen vom Sekretariat übermittelt. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet.
Artikel 7 Unterlagen
(1) Unterlagen werden über die Sekretäre des Assoziationsausschusses weitergeleitet.
(2) Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.
(3) Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär Georgiens systematisch eine Kopie.
(4) Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter Georgiens weiter und übermittelt dem Sekretär der Union systematisch eine Kopie.
Artikel 8 Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.
Artikel 9 Tagesordnung
(1) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Assoziationsausschusses eine vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.
(2) Gemäß Artikel 7 wird die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.
(3) Der Assoziationsausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(4) Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, damit sie den Ausschuss über spezifische Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Experten alle Vertraulichkeitsanforderungen beachten.
(5) Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Artikel 10 Protokoll und operative Schlussfolgerungen
(1) Die Sekretäre des Assoziationsausschusses fertigen gemeinsam für jede Sitzung des Assoziationsausschusses einen Protokollentwurf an.
(2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:
a) eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben;
b) die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen;
c) die Stellungnahmen, die vom Assoziationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und
d) operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4.
(3) Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsausschuss zur Billigung vorgelegt. Der Assoziationsausschuss billigt diesen Protokollentwurf in seiner nächsten Sitzung. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Der Protokollentwurf des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung Handel wird binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Sitzung gebilligt. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Abschrift übermittelt.
(4) Der Sekretär des Assoziationsausschusses der Vertragspartei, die den Vorsitz des Assoziationsausschusses in der Sitzung führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, am Ende der Sitzung vom Assoziationsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Assoziationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Assoziationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann.
Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen wurde. Der Assoziationsausschuss kann auch Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren verabschiedet. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Assoziationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsausschusses beglaubigt.
(2) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der Assoziationsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7 weitergeleitet, wobei innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.
(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses tragen die Überschrift Beschluss bzw. Empfehlung. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.
(4) Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.
(5) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen.
Artikel 12 Berichte
Der Assoziationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien.
Artikel 13 Sprachenregelung
(1) Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.
(2) Die Arbeitssprachen des Assoziationsausschusses sind Englisch und Georgisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 14 Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen gemäß Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei direkt getragen.
(4) Müssen Unterlagen in die Amtssprachen der Union übersetzt werden, so trägt die Union die damit verbundenen Kosten.
Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Assoziationsrates im Einklang mit Artikel 408 Absatz 1 des Abkommens geändert werden.
Artikel 16 Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien
(1) Im Einklang mit Artikel 409 Absatz 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss beschließen, weitere, im Abkommen nicht genannte Unterausschüsse für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung solcher Unterausschüsse beschließen und ihre Geschäftsordnung festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen diese Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten.
(2) Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse, nach Absatz 1.
(3) Die Sitzungen der Unterausschüsse können flexibel je nach Bedarf unter persönlicher Anwesenheit in Brüssel oder in Georgien oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte bei der Annäherung in spezifischen Bereichen, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen.
(4) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erhält eine Kopie aller relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien betreffen.
(5) Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder von den Vertragsparteien im Assoziationsrat vereinbart wird, sind die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien nur befugt, Empfehlungen an den Assoziationsausschuss abzugeben.
Artikel 17
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel.
BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU–GEORGIEN vom … über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen
ENTWURF DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden Abkommen), insbesondere auf Artikel 409,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.
(2) Nach Artikel 409 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
(3) Um Diskussionen auf Expertenebene zu wichtigen Fragen in den Bereichen zu ermöglichen, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, sollten zwei Unterausschüsse eingesetzt werden.
(4) Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien, sollte es möglich sein, sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche zu ändern —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Es werden die im Anhang aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt.
Artikel 2
Die Geschäftsordnung der im Anhang angeführten Unterausschüsse ist in Artikel 16 der mit Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien angenommenen Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse geregelt.
Artikel 3
Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können sowohl die im Anhang angeführte Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche geändert werden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates Der Vorsitz
ANNEX
ANHANG LISTE DER UNTERAUSSCHÜSSE
(1) Unterausschuss für Freiheit, Sicherheit und Recht
(2) Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit
BESCHLUSS Nr. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU–GEORGIEN vom … über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel
ENTWURF DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden Abkommen), insbesondere auf Artikel 406 Absatz 3 und Artikel 408 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.
(2) Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für die Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig.
(3) Nach Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(4) Nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens wird sich der Assoziationsausschuss in einer Sonderzusammensetzung mit allen Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens befassen.
(5) Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, sollte der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung Handel die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, übertragen, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge enthalten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Assoziationsrat überträgt hiermit dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung Handel die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 (Anhang XV-C des Abkommens) und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, sofern in diesen Kapiteln keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge vorgesehen sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates Der Vorsitz