Beschluss (GASP) 2015/664 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (EUMAM RCA/1/2015)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/664@2015-04-21/de
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/78 des Rates vom 19. Januar 2015 über eine militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2015/78 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) zu fassen.
(2) In den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel angenommen hat, wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.
(3) Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum dienen, um mit den beitragenden Drittstaaten alle Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der EUMAM RCA zu erörtern. Das PSK, das die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUMAM RCA wahrnimmt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen.
(4) Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1 Einsetzung und Zuständigkeitsbereich
Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel angenommen hat, festgelegt.
Artikel 2 Zusammensetzung
(1) Der Ausschuss der beitragenden Länder besteht aus folgenden Mitgliedern:
Vertreter aller Mitgliedstaaten;
Vertreter der Drittstaaten, die an der EUMAM RCA teilnehmen und wesentliche Beiträge leisten.
(2) Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Sitzungen des Ausschusses der beitragenden Länder teilnehmen.
Artikel 3 Unterrichtung durch den Befehlshaber der EU-Mission
Der Ausschuss wird durch den Befehlshaber der EUMAM RCA unterrichtet.
Artikel 4 Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuss der beitragenden Länder führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder dessen Vertreter in engem Benehmen mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union oder dessen Stellvertreter.
Artikel 5 Sitzungen
(1) Der Ausschuss der beitragenden Länder wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses der beitragenden Länder an das PSK verantwortlich.
Artikel 6 Vertraulichkeit
(1) Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses der beitragenden Länder die in dem genannten Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften. Insbesondere müssen die im Ausschuss der beitragenden Länder mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2) Die Beratungen des Ausschusses der beitragenden Länder unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss der beitragenden Länder nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. April 2015. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende W. Stevens