Gelex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/805 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

In KraftFassung 2015-05-19seit 2015-06-12
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2015/805@2015-05-19/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Mai 2015 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Heinz Zourek Generaldirektor für Steuern und Zollunion

ANNEX

ANHANG

Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) Ein elektronisches Instrument (sogenannter Drehratensensor) mit einem Gewicht von 35 g, mit bis zu drei Winkelgeschwindigkeitssensoren, in einem Gehäuse mit Abmessungen von 24 × 24 × 28 mm. Das Gehäuse enthält auch einen Temperatursensor und diverse Elektronik und verfügt über ein Kabel. Das Instrument erkennt Winkelgeschwindigkeiten in einem Bereich von etwa 50-1200 °/s (Grad pro Sekunde) und erzeugt mithilfe seiner elektronischen Bauteile ein elektrisches Ausgangssignal, das zu den erfassten Werten proportional ist. Der Messwert wird nicht auf dem Instrument angezeigt, sondern an andere Geräte übermittelt, die über das Kabel angeschlossen sind. Der Temperatursensor liefert Informationen zum Kompensieren etwaiger auf Temperaturveränderungen zurückzuführender Schwankungen des Ausgangssignals. Das Instrument ist dazu bestimmt, verschiedenen Geräten wie Windturbinen, Motoren oder Industriemaschinen Informationen zur richtigen Betriebsposition zu liefern. 90318038 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 903180 und 90318038. Da das Instrument sowohl über einen Winkelgeschwindigkeitssensor als auch über einen Temperatursensor verfügt, handelt es sich im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 90 um eine kombinierte Maschine, die ein Ganzes bildet (siehe Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI). Während der Temperatursensor hauptsächlich dazu dient, Informationen zum Kompensieren des Ausgangssignals zu liefern, wird die Hauptfunktion des Instruments durch den Winkelgeschwindigkeitssensor ausgeführt. Da das Instrument nicht zu Navigationszwecken eingesetzt wird, ist eine Einreihung in die Position 9014 als Navigationsinstrument oder als Teile und Zubehör davon ausgeschlossen. Obwohl das Instrument die Winkelgeschwindigkeit in Grad pro Sekunde erfasst, weist es keine Ähnlichkeit mit Geschwindigkeitsmessern der Position 9029 auf, da die ermittelten Werte nicht auf dem Instrument angezeigt, sondern in Form eines elektrischen Signals an andere Geräte übermittelt werden. Die Ware ist daher als andere elektronische Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 90318038 einzureihen.

Fassungen

  1. 2015-05-19