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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1253 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 92/2010 hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen und der Erstellung von Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2016-07-29seit 2016-08-19
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2016/1253@2016-07-29/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
  2. Artikel 1
  3. 1.
    1. Artikel 1 Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 schafft einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken des Warenverkehrs mit Drittländern. Die wichtigste Datenquelle für diese Statistiken sind die Daten aus den Zollanmeldungen. Mit dieser Verordnung sollten spezifische und neue Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten berücksichtigt werden, damit sie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Modernisierter Zollkodex) durchgeführt werden. Dies betraf insbesondere die Eigenschätzung, die darin bestand, eine Befreiung von der Abgabe einer Zollanmeldung vorzusehen, und die Regelung der zentralen Zollabwicklung, wenn die Zollformalitäten für Ein- oder Ausfuhr in mehr als einem Mitgliedstaat erfüllt werden konnten.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden Zollkodex der Union) hob den Modernisierten Zollkodex auf und ersetzte ab dem 1. Mai 2016 die Zollbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates.

(3) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission wird das in Artikel 280 des Zollkodex der Union genannte Arbeitsprogramm festgelegt und auf die in seinem Rahmen zu entwickelnden elektronischen Systeme eingegangen.

(4) Bis diese elektronischen Systeme zur Verfügung stehen, sieht die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (einstweiliger delegierter Rechtsakt) Übergangsmaßnahmen für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden selbst und den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten sowie für die Speicherung von Informationen vor.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 der Kommission wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission umgesetzt.

(6) Es ist notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 92/2010 in Bezug auf die spezifischen Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen anzupassen, was insbesondere hinsichtlich der zollrechtlichen Vereinfachungen gilt, die als zentrale Zollabwicklung in Artikel 179 des Zollkodex der Union festgelegt sind.

(7) Die Absprache der Zollbehörden, die Erstellung von Zollanmeldungen für unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallende Waren zu vereinfachen, sollte in den erstellten Statistiken ihren Niederschlag finden.

(8) Zur Beschaffung von Informationen, die über wirtschaftlich relevante Bewegungen zwischen den Mitgliedstaaten nach der Zollabwicklung einfuhrseitig oder vor dieser ausfuhrseitig Aufschluss geben, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die betreffenden Mitgliedstaaten für die Zwecke der Handelsstatistik zu ermitteln.

(9) Änderungen, die eine Anpassung der Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) erforderlich machen, sollten nur auf die monatlichen Bezugszeiträume ab dem Bezugsmonat Januar 2017 Anwendung finden.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 92/2010 sollte entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 92/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

1.

Artikel 1 Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum zentrale Zollabwicklung im Sinne des Artikels 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden Zollkodex der Union), an der Zollbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind und bei der die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission geregelt ist;

b) automatisierte zentrale Zollabwicklung zentrale Zollabwicklung, an der Zollbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind und bei der die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden unter das jeweilige transnationale elektronische System für die zentrale Zollabwicklung für Ein- und Ausfuhren fallen, das in dem in Artikel 280 des Zollkodex der Union geregelten Arbeitsprogramm spezifiziert wird.

(2) Unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden, übermitteln die nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen ihres Landes die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die auf den Zollanmeldungen beruhen, Die Verpflichtung, der nationalen statistischen Stelle Datensätze aus den Zollanmeldungen vorzulegen, besteht nicht für Zollanmeldungen, die unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung fallen und einem anderen Mitgliedstaat nach Absatz 3 vorzulegen sind. Unterabsatz 1 berührt nicht die Rechte, welche die nationalen statistischen Stellen bezüglich ihres Zugangs zu Verwaltungsunterlagen und deren Verwendung nach Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates besitzen.

a) die bei diesen Behörden abgegeben wurden oder

b) für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung stehen. Die Zollbehörden übermitteln den nationalen statistischen Stellen revidierte Datensätze über Ein- und Ausfuhren, wenn die bereits übermittelten statistischen Daten geändert wurden.

(3) Vom Tag der Einführung des Mechanismus für den gegenseitigen elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an, das heißt, sobald der jeweilige Mitgliedstaat die automatisierte zentrale Zollabwicklung anwendet, gilt Folgendes: Fällt eine Zollanmeldung unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung, gewährleistet die Zollbehörde, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, dass Kopien der Daten dieser Zollanmeldung in eben dem Zeitrahmen, der in Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegt ist, an die Zollbehörden des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht auch für eine Zollanmeldung, bei der die ergänzende Anmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht. Die Übermittlung gilt als erfolgt und der Zeitrahmen als eingehalten, wenn die Übermittlung zwischen den Mitgliedstaaten nach den in den Artikeln 231 und 232 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Regelungen vorgenommen wurde. Die Zollbehörde, die die Informationen erhält, leitet die Daten unverzüglich an die jeweilige nationale statistische Stelle weiter. Dies berührt jedoch nicht die Rechte, welche die nationalen statistischen Stellen, die bezüglich ihres Zugangs zu Verwaltungsunterlagen und deren Verwendung nach Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 besitzen.

(4) Die Zollbehörden überprüfen auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Datensätze über Ein- und Ausfuhren auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Artikel 1

2.a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: Datensätzen über Einfuhren und Ausfuhren, die nach den Verpflichtungen gemäß Artikel 1 von den Zollbehörden übermittelt wurden;

3. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)g) Buchstabe g erhält folgende Fassung: dem Warenkode; wenn die Statistiken unter Heranziehung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 genannten Datenquelle erstellt werden und diese Datenquelle nach den Erkenntnissen der nationalen statistischen Stellen von der in Artikel 177 des Zollkodex der Union genannten Absprache der Zollbehörden betroffen ist, ermöglichen die nationalen statistischen Stellen in den von ihnen erstellten Statistiken die Identifizierung der Daten, deren Relevanz oder Qualität von dieser Absprache betroffen ist;

ii)h) Buchstabe h erhält folgende Fassung: dem Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Die nationalen statistischen Stellen sind jedoch nur dann zur Erstellung dieser Angaben verpflichtet, wenn sich die Ein- oder Ausfuhren auf Zollanmeldungen beziehen, die unter die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum fallen; dem Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Die nationalen statistischen Stellen sind jedoch nur dann zur Erstellung dieser Angaben verpflichtet, wenn sich die Ein- oder Ausfuhren auf Zollanmeldungen beziehen, die unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung fallen;

iii)i) Buchstabe i erhält folgende Fassung: dem Bestimmungsmitgliedstaat bei der Einfuhr. In Einfuhrdatensätzen, die keine Zollangaben über den Bestimmungsmitgliedstaat enthalten, verwenden die Mitgliedstaaten andere Angaben aus der Zollanmeldung, die sie für die Erstellung der Außenhandelsstatistiken nach Bestimmungsmitgliedstaat für relevant halten. Wenn die nationalen statistischen Stellen keine direkten oder indirekten Angaben für die Zwecke der Erstellung erlangen können, geben sie die Geonomenklatur-Nummer QV an, sofern nach ihrer Auffassung der Bestimmungsmitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden;

iv)j) Buchstabe j erhält folgende Fassung: dem Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr bei der Ausfuhr. In Ausfuhrdatensätzen, die keine Zollangaben über den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr enthalten, verwenden die nationalen statistischen Stellen andere Angaben aus der Zollanmeldung, die sie für die Erstellung der nach Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr aufgeschlüsselten Außenhandelsstatistiken für relevant halten. Wenn die nationalen statistischen Stellen keine direkten oder indirekten Angaben für die Zwecke der Erstellung erlangen können, geben sie die Geonomenklatur-Nummer QV an, sofern nach ihrer Auffassung der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden;

v)l) Buchstabe l erhält folgende Fassung: dem Versendungsland bei der Einfuhr;.

4. Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Statistiken enthalten Anpassungen für fehlende, verspätete oder unvollständige Datensätze.

5. Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: Für Einzeltransaktionen unterhalb der statistischen Schwelle können die Mitgliedstaaten weniger ausführliche Angaben erstellen, als in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 vorgesehen sind.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 gelten für die Bezugszeiträume ab Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker

Fassungen

  1. 2016-07-29