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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1320 der Kommission vom 26. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

In KraftFassung 2016-07-26seit 2016-08-23
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2016/1320@2016-07-26/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juli 2016 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Stephen Quest Generaldirektor für Steuern und Zollunion

ANNEX

ANHANG

Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) Eine Matte und ein Spezialstift, zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Matte ist rechteckig und besteht aus zwei Gewebelagen, die entlang der Ränder miteinander vernäht sind. Die obere Lage ist ein Gewebe aus Spinnstoffen mit entlang der Ränder aufgedruckten zeichentrickfigurartigen Bildern. In der Mitte sind die bunten Aufdrucke mit einem weißen chemischen Stoff beschichtet, der bei Nässe transparent wird, sodass die bunten Aufdrucke auf dem Gewebe sichtbar werden und nasse Finger beispielsweise farbige Spuren hinterlassen. Sobald der Spinnstoff getrocknet ist, verschwinden die Farben wieder unter der weißen Beschichtung. Der Spezialstift aus Kunststoffen wird zum Schreiben auf der Matte verwendet, indem seine feuchte Spitze die Oberflächenbeschichtung benässt. Der Spezialstift kann mit Wasser wiederbefüllt werden. (Siehe Abbildung) 95030070 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 und 95030070. Die auf der Matte aufgedruckten Bilder und die bunten Aufdrucke unter der Beschichtung sowie der Spezialstift, der zum Schreiben mit Wasser verwendet wird, deuten darauf hin, dass die Waren zur Unterhaltung von Kindern dienen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 95, Allgemeines, erster Absatz). Der Spezialstift ist kein Zubehör der Matte, da er zu ihrer Hauptfunktion, d. h. dem Schreiben auf der Matte, beiträgt. Der Stift macht die Matte weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet, noch erweitert er ihre Verwendungsmöglichkeiten oder versetzt sie in die Lage, eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Matte stehende Sonderarbeit auszuführen. Obwohl auf der Matte auch mit anderen Mitteln als dem Stift geschrieben werden kann, ist der Stift das Hauptinstrument, um auf der Matte zu schreiben. Der Spezialstift kann daher nicht als zu vernachlässigender unbedeutender Teil der Zusammenstellung im Sinne des dritten Absatzes der KN-Erläuterungen zur Unterposition 95030070 betrachtet werden. Folglich ist der Spezialstift eine Einzelware, der die gleiche Bedeutung wie der Matte zukommt, und beide Waren bilden eine Zusammenstellung. Die Waren können im Sinne des Wortlauts der Unterposition 95030070 als in einer Zusammenstellung aufgemacht angesehen werden, da es sich um verschiedenartige Waren handelt. Gesondert gestellt würden sie in unterschiedliche KN-Unterpositionen eingereiht werden (siehe auch die KN-Erläuterungen zur Unterposition 95030070, erster Absatz). Somit ist eine Einreihung in die Unterposition 95030099 ausgeschlossen. Daher ist die Ware als anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen, in den KN-Code 95030070 einzureihen.

Fassungen

  1. 2016-07-26