Beschluss (EU) 2016/253 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2016/253@2015-11-25/de
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere auf Nummer 12,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates kann das Flexibilitätsinstrument innerhalb der jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden, um genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden konnten.
(2) Aufgrund des dringenden Bedarfs müssen wesentliche Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen zur Linderung der Migrations- und Flüchtlingskrise bereitgestellt werden.
(3) Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze für Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und Rubrik 4 (Globales Europa) erweist es sich als erforderlich, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 über die Obergrenze von Rubrik 3 hinaus mit 1506 Mio. EUR und über die Obergrenze von Rubrik 4 hinaus mit 24 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, um mit diesen Mitteln Maßnahmen im Bereich Migration und Flüchtlinge zu finanzieren. Hierzu sollten die verfügbaren jährlichen Beträge, die im Rahmen des Flexibilitätsinstruments in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 nicht verwendet wurden, herangezogen werden.
(4) Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils sollten die Mittel für Zahlungen, die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, über mehrere Haushaltsjahre verteilt werden (voraussichtlich 734,2 Mio. EUR im Jahr 2016, 654,2 Mio. EUR im Jahr 2017, 83,0 Mio. EUR im Jahr 2018 und 58,6 Mio. EUR im Jahr 2019) —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1. Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um in Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 1506 Mio. EUR und in Rubrik 4 (Globales Europa) Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 24 Mio. EUR einzustellen. Mit diesen Beträgen werden Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise finanziert.
2. Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen wie folgt aufgeteilt: Die einzelnen Beträge für jedes Haushaltsjahr werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt.
a) 2016: 734,2 Mio. EUR;
b) 2017: 654,2 Mio. EUR;
c) 2018: 83,0 Mio. EUR;
d) 2019: 58,6 Mio. EUR.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015 Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. Schulz Im Namen des Rates Der Präsident N. Schmit