Beschluss (EU) 2016/437 des Rates vom 10. März 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2016/437@2016-03-10/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Verweis auf die Republik Peru aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates überführt.
(2) Der Verweis auf die Republik Peru ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 bewertete die Kommission die Situation der Republik Peru in Bezug auf die in der Verordnung festgelegten Kriterien. Am 29. Oktober 2014 nahm die Kommission einen Bericht an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass sich die wirtschaftliche und soziale Lage in Peru in den letzten Jahren erheblich verbessert hat und es somit gerechtfertigt ist, peruanischen Staatsangehörigen von der Visumpflicht bei der Einreise in die Europäische Union zu befreien.
(4) Am 19. Mai 2015 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit der Republik Peru über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden Abkommen) aufzunehmen.
(5) Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 20. Mai 2015 aufgenommen und durch seine Paraphierung am 9. Juni 2015 erfolgreich abgeschlossen.
(6) Im Namen der Union sollte das Abkommen unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden.
(7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(8) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden Abkommen) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2016. Im Namen des Rates Der Präsident K.H.D.M. Dijkhoff