Durchführungsbeschluss (EU) 2016/969 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Festlegung von Standardberichtsanforderungen für von der Union kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/288/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3615) (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2016/969@2016-06-15/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 enthält unter anderem Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie Anforderungen an die Vorlage und den Inhalt der nationalen Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.
(2) Der erste Absatz von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige nationale Programm einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr übermitteln.
(3) Der zweite Absatz von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für jedes genehmigte nationale Programm einen finanziellen Zwischenbericht übermitteln.
(4) Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr bis zum 30. April für jedes genehmigte nationale Programm einen Zahlungsantrag für im Vorjahr durchgeführte Programme übermitteln.
(5) Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses 2014/288/EU der Kommission sieht vor, dass für ab dem 1. Januar 2015 durchgeführte Programme Zwischen- und Jahresberichte vorzulegen sind, die von den Mitgliedstaaten online unter Verwendung der entsprechenden von der Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlagen übermittelt werden, außer für Programme, die sich auf bestimmte Aquakulturseuchen beziehen.
(6) In Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/288/EU wird festgelegt, welche Informationen die Berichte enthalten sollen.
(7) Um den sich weiterentwickelnden EU-Rechtsvorschriften zu entsprechen, sollten die elektronischen Standardvorlagen für Zwischen- und Jahresberichte, einschließlich Zahlungsanträge, die online auf der Website der Kommission abrufbar sind, für Veterinärprogramme gegen Afrikanische Schweinepest, Aviäre Influenza, Blauzungenerkrankung, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose, klassische Schweinepest, Tollwut und Salmonellenerkrankungen in bestimmten Geflügelpopulationen, Rindertuberkulose und Transmissible Spongiforme Enzephalopathien verwendet werden, damit notwendige Änderungen leichter vorgenommen oder weitere Informationen einfacher ergänzt werden können. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über alle erforderlichen Änderungen der elektronischen Standardvorlagen informieren und diese mit ihnen erörtern. Die überarbeiteten elektronischen Standardvorlagen werden sowohl auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt, als auch spätestens in der ersten Juniwoche (Zwischenberichte) bzw. spätestens in der ersten Märzwoche (Jahresberichte und Zahlungsanträge) des betreffenden Jahres an alle Mitgliedstaaten übermittelt.
(8) Für andere, nicht in den elektronischen Standardvorlagen erfasste Tierseuchen und für Aquakulturseuchen wird — angesichts der geringen Zahl der in den letzten Jahren genehmigten Programme, welche die Entwicklung spezifischer elektronischer Vorlagen nicht erforderlich macht — die Verwendung nichtelektronischer Standardvorlagen als geeignetes Mittel zur Vorlage der Berichte erachtet.
(9) Zum Zwecke der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2014/288/EU deshalb aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zwischen- und Jahresberichte (einschließlich der Zahlungsanträge) von für eine finanzielle Beteiligung der Union genehmigten nationalen Programmen gegen Afrikanische Schweinepest, Aviäre Influenza, Blauzungenerkrankung, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose, klassische Schweinepest, Tollwut und Salmonellenerkrankungen in bestimmten Geflügelpopulationen, Rindertuberkulose und Transmissible Spongiforme Enzephalopathien müssen die Informationen gemäß den in den Anhängen I und II dieses Beschlusses bereitgestellten Formularen enthalten.
Artikel 2
Zwischen- und Jahresberichte gemäß Artikel 1 sind online unter Verwendung der entsprechenden elektronischen Standardvorlagen gemäß den Anhängen I und II zu übermitteln.
Artikel 3
Für andere Seuchen, die nicht Teil der elektronischen Vorlagen sind, erstellt die Kommission Berichtvorlagen auf Ad-hoc-Basis und stellt sie den betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Berichte sind per Post oder auf elektronischem Weg zu übermitteln. Für den jährlichen Bericht über Aquakulturseuchen müssen die Mitgliedstaaten die entsprechende Vorlage gemäß Anhang III verwenden und den Bericht per Post oder auf elektronischem Weg übermitteln.
Artikel 4
Der Durchführungsbeschluss 2014/288/EU wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss gilt für die Übermittlung von Zwischen- und Jahresberichten, einschließlich der Zahlungsanträge, für Programme, die ab 2016 umgesetzt werden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Juni 2016 Für die Kommission Vytenis Andriukaitis Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG I
Die spezifische PDF-Vorlage zum Verfassen und Einreichen der Zwischenberichte der nationalen Programme im Sinne von Artikel 2 ist auf der Website der GD SANTE abrufbar: http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm
ANHANG II
Die spezifische PDF-Vorlage zum Verfassen und Einreichen der Jahresberichte (einschließlich der Zahlungsanträge) der nationalen Programme im Sinne von Artikel 2 ist auf der Website der GD SANTE abrufbar: http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm
ANHANG III Standardanforderungen für die Einreichung der Jahresberichte der nationalen Programme zur Tilgung von Aquakulturseuchen
Bei den Aquakulturseuchen handelt es sich um: JAHRESBERICHT UND ZAHLUNGSANTRAG FÜR PROGRAMME ZU AQUAKULTURTIEREN Mitgliedstaat: Jahr der Programmdurchführung: Seuche/Zoonose (1): Inhalt und Gliederung des Berichts: 1. Erläuterung und Bewertung der Entwicklung der epidemiologischen Lage, der technischen Durchführung der im Rahmen des Programms geplanten Maßnahmen und der Kostenwirksamkeit des Programms. 2. Einzelheiten darüber, inwieweit die in dem genehmigten Programm festgelegten Ziele erreicht sind, und Angaben zu technischen Schwierigkeiten. 3. Epidemiologische Kartografie der Infektionskrankheit und sonstige relevante Angaben zu der Seuche/den Maßnahmen. 4. Zusätzliche epidemiologische Informationen: Angaben über epidemiologische Untersuchungen, betroffene Typen, im Schlachthof oder bei der Obduktion festgestellte pathologische Veränderungen usw. A. TECHNISCHER BERICHT 1. Seuchen (a) 1.1. Fische IHN ISA KHV VHS 1.2. Weichtiere Marteilia refringens Bonamia ostreae 1.3. Krebstiere Weißpünktchenkrankheit (a) Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben. 2. Allgemeine Angaben zu den Programmen 2.1. Zuständige Behörde (a) (*) 2.2. Organisation, Überwachung aller am Programm Beteiligten (b) (*) 2.3. Programmlaufzeit (*) (a) Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde(n). (b) Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten. (1) Erforderlichenfalls Seuche oder Zoonose und Tierart angeben. 3. Angaben zu getesteten Tieren Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (a) Seuche: Jahr: Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet Zahl der Probenahmen Zahl der klinischen Inspektionen Wassertemperatur bei der Probenahme/ Inspektion Tierart bei der Probenahme Beprobte Tierart Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart) Zahl der Tests Positive Befunde der Laboruntersuchung Positive Befunde der klinischen Inspektionen GESAMT GESAMT (a) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment gemäß genehmigtem Programm. 4. Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete Seuche: Jahr: Mitglied-staat, Zone oder Komparti-ment (a) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtier-zuchtgebiete (b) Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzucht-gebiete Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtier-zuchtgebiete (c) Zahl der positiv getesteten Zuchtbetriebe oder Weichtier-zuchtgebiete (d) Zahl der neuen positiv getesteten Zuchtbetriebe oder Weichtier-zuchtgebiete (e) Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtier-zuchtgebiete Geräumte positiv getestete Zuchtbetriebe oder Weichtier-zuchtgebiete in % Entfernte und beseitigte Tiere (f) ZIELINDIKATOREN Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtier-zuchtge-biete in % Positiv getestete Zuchtbetriebe oder Weichtier-zuchtgebiete in % Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtier-zuchtgebieten Neue positiv getestete Zuchtbetriebe oder Weichtier-zuchtgebiete in % Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtier-zuchtgebiete 1 2 3 4 5 6 7 8 = (7/5) × 100 9 10 = (4/3) × 100 11 = (5/4) × 100 12 = (6/4) × 100 Insgesamt (a) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment gemäß genehmigtem Programm. (b) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment gemäß genehmigtem Programm. (c) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Anhebung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete auch bei mehrmaliger Kontrolle nicht doppelt gezählt werden. (d) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit mindestens einem positiv getesteten Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit. Ebenso Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die vor dem hier angegebenen Zeitraum positiv getestet, aber seitdem nicht entleert, gereinigt und stillgelegt wurden. (e) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und die mindestens ein positiv getestetes Tier in diesem Zeitraum aufwiesen. (f) Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere. B. BERICHT ÜBER MASSNAHMEN UND KOSTEN Tabelle A Förderfähige Maßnahmen Zahl der Einheiten 1 (a) 2 (a) Förderung auf Grundlage der tatsächlichen Kosten Förderung durch vereinfachte Formen der Finanzhilfe Geltend gemachte tatsäch-liche Gesamt-kosten (c) Kosten pro Einheit/Pau-schalbetrag/Pauschalsatz (100 %) Geltend gemachte Kosten (b) Probenahme Probenahme insgesamt Tests Tests insgesamt Impfung Impfung insgesamt Entschädigung Entschädigung insgesamt Weitere förderfähige Maßnahmen Weitere förderfähige Maßnahmen insgesamt Insgesamt 3 4 GELTEND GEMACHTER GESAMTBETRAG (c) (a) Für jede förderfähige Maßnahme ist entweder Spalte 1 oder 2 auszufüllen, je nachdem, welche Methode der Kofinanzierung im Finanzierungsbeschluss festgelegt ist. (b) Festgesetzte Kosten pro Einheit/Pauschalbetrag/Pauschalsatz zu 100 %, multipliziert mit der Zahl der Einheiten. (c) Summe der Felder 3 und 4. Tabelle B (a) Zusätzliche Angaben zu Entschädigungen (b) Tierarten Beseitigte Aquakulturtiere (c) Zahl/Gewicht der beseitigten Tiere Gesamtbetrag der Entschädigungen, die für die Tiere gezahlt wurden Für Rückgewinnung erhaltener Betrag Insgesamt (a) Nur auszufüllen, wenn die förderfähigen Kosten Beträge für die Entschädigung der Eigentümer aufgrund der Schlachtung oder Keulung/Vernichtung ihrer Tiere oder Erzeugnisse einschließen. (b) Angaben in nationaler Währung ohne MwSt. (c) Vernichtet (V) oder zum menschlichen Verzehr gelangt (MV). C. Unterzeichnete Erklärung, die dem Jahresbericht beizufügen ist Mitgliedstaat: Programm: Jahr der Programmdurchführung: Die Unterzeichneten bescheinigen, dass — die geltend gemachten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind, korrekt verbucht wurden und gemäß dem genehmigten Programm förderfähig waren; — alle Belege für die Kosten und Maßnahmen für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung der Höhe der Entschädigung für den Verlust von Tieren; — das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen; — für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden; — zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der Anzahl der Maßnahmen und geltend gemachter Kosten. Datum Name und Unterschrift des/der geschäftsführenden Direktors/Direktorin:
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)
Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
Infektion mit Marteilia refringens
Infektion mit Bonamia ostreae
Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere