Beschluss (GASP) 2017/1195 des Rates vom 4. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/129/GASP zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/1195@2017-07-04/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 10. März 2014 den Beschluss 2014/129/GASP erlassen.
(2) In dem Beschluss 2014/129/GASP ist für Projekte im Bereich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten spezifischen Aktivitäten eine Durchführungszeit von 36 Monaten — ab dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 — vorgesehen.
(3) Am 3. April 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/632 angenommen, mit dem der Zeitraum für die Umsetzung des Beschlusses 2014/129/GASP bis zum 2. Juli 2017 verlängert wird.
(4) Am 19. Juni 2017 hat die Durchführungsstelle (das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung) die Union um die Genehmigung zur weiteren Verlängerung des Zeitraums für die Umsetzung des Beschlusses 2014/129/GASP bis zum 31. Dezember 2017 ersucht, damit 2017 eine große jährliche Konferenz über Nichtverbreitung und Abrüstung veranstaltet und die Internet-Plattform des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung über den 2. Juli 2017 hinaus kontinuierlich gepflegt und aktualisiert werden kann.
(5) Daher sollte der Beschluss 2014/129/GASP dahin gehend geändert werden, dass die in dem Beschluss genannten Aktivitäten vollständig durchgeführt werden können, und seine Geltungsdauer sollte entsprechend verlängert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/129/GASP wird wie folgt geändert:
1.c) Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: Bereitstellung der Mittel für die Abhaltung von vier großen jährlichen Konferenzen mit Drittländern und der Zivilgesellschaft über Nichtverbreitung und Abrüstung, um die EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie und die Strategie der Union zu Kleinwaffen und leichten Waffen sowie die Rolle der Unionsorgane und der Reflexionsgruppen in der Union in diesem Bereich zur Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung der einschlägigen Politik der Union und die Vorlage von Berichten und/oder Empfehlungen an die Vertreter des Hohen Vertreters international zu fördern;
2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der Projekte zu den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten beläuft sich auf 4034254,15 EUR.
3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Dieser Beschluss gilt ab dem 3. Juli 2017. Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2017.
4. Im Anhang erhält Abschnitt 4 folgende Fassung: Dauer Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2017.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2017. Im Namen des Rates Der Präsident M. Maasikas