Durchführungsverordnung (EU) 2017/1394 der Kommission vom 26. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/1394@2017-07-26/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.
(2) Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.
(4) Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juli 2017 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Jerzy Plewa Generaldirektor Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANNEX
ANHANG
ANHANG I
KN-Code Warenbezeichnung Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) Ursprung 02071210 Schlachtkörper von Hühnern, genannt Hühner 70 v. H., gefroren 112,5 0 AR 02071290 Schlachtkörper von Hühnern, genannt Hühner 65 v. H., gefroren 125,5 0 AR 145,2 0 BR 02071410 Teile von Hühnern, entbeint, gefroren 249,8 15 AR 202,6 29 BR 295,5 1 CL 214,6 26 TH 02072710 Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren 306,1 0 BR 346,8 0 CL 04089180 Eier, nicht in der Schale, getrocknet 354,1 0 AR 16023211 Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern 203,9 25 BR