Gelex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1588 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich Zugeständnissen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Kanada

In KraftFassung 2017-09-19seit 2017-09-20
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/1588@2017-09-19/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigte der Rat im Namen der Europäischen Union die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das Abkommen).

(2) Artikel 2.4 des Abkommens sieht den Abbau und die Beseitigung von Einfuhrzöllen auf Waren mit Ursprung in Kanada nach Maßgabe des Anhangs 2-A des Abkommens vor. Nach Absatz 2 dieses Anhangs beseitigen die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf bestimmte Ursprungswaren. Diese Vorschrift sollte für in die Union eingeführte Milch und Milcherzeugnisse gelten.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission werden Bestimmungen zu dem Einfuhrzollkontingent Nr. 09.4513 für Cheddar mit Ursprung in Kanada festgelegt. Da das Abkommen die Beseitigung der Zölle für Milcherzeugnisse vorsieht, sollte dieses Einfuhrzollkontingent abgeschafft werden. Deshalb sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 zur Verwaltung dieses Zollkontingents gestrichen werden. Außerdem ist es angezeigt, einige Bestimmungen in Anhang XI dieser Verordnung zu aktualisieren.

(4) Aus diesem Grund sollte die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 entsprechend geändert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Abkommens gelten; deshalb sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Feld 3 der Bescheinigung IMA 1 betreffend den Käufer und Feld 6 betreffend das Bestimmungsland werden nicht ausgefüllt.

b) In Anhang III Teil B wird der Eintrag zum Kontingent Nr. 09.4513 gestrichen.

c) Der Anhang XI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

d) In Anhang XII wird der Eintrag zu Kanada gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. September 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker

ANNEX

ANHANG

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird gestrichen;

b)

die Teile B, C und D erhalten folgende Fassung:

B.

Für Cheddar des KN-Codes ex04069021 der Kontingentnummer 09.4514 des Anhangs I Teil K und der Kontingentnummer 09.4521 des Anhangs III Teil B:

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe Cheddar in ganzen Standformen;

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung;

3. Feld Nr. 11 mit der Angabe mindestens 50 %;

4. Feld Nr. 14 mit der Angabe mindestens drei Monate;

5. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

C.

Für zur Verarbeitung bestimmten Cheddar des KN-Codes ex04069001 der Kontingentnummer 09.4515 des Anhangs I Teil K und der Kontingentnummer 09.4522 des Anhangs III Teil B:

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe Cheddar in ganzen Standardformen;

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung;

3. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

D.

Für zur Verarbeitung bestimmten anderen Käse als Cheddar des KN-Codes ex04069001 der Kontingentnummer 09.4515 des Anhangs I Teil K und der Kontingentnummer 09.4522 des Anhangs III Teil B:

1. Feld Nr. 10 mit der Angabe ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung;

2. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

Fassungen

  1. 2017-09-19