Durchführungsverordnung (EU) 2017/1788 der Kommission vom 22. September 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ossolano (g.U.))
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/1788@2017-09-22/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung Ossolano wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung Ossolano eingetragen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung Ossolano (g.U.) wird eingetragen. Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 Käse gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. September 2017 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Phil Hogan Mitglied der Kommission