Durchführungsverordnung (EU) 2017/194 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Zulassung der Zubereitung aus Lactobacillus diolivorans DSM 32074 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/194@2017-02-03/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Lactobacillus diolivorans DSM 32074 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Kategorie technologische Zusatzstoffe zählenden Zubereitung aus Lactobacillus diolivorans DSM 32074 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die Behörde) zog in ihrem Gutachten vom 12. Juli 2016 den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus diolivorans DSM 32074 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Allerdings ist der Zusatzstoff möglicherweise als Inhalationsallergen einzustufen. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffende Zubereitung die Erzeugung von Silage aus leicht, mäßig schwer und schwer zu silierendem Material verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Lactobacillus diolivorans DSM 32074 hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie technologische Zusatzstoffe und die Funktionsgruppe Silierzusatzstoffe einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker
ANNEX
ANHANG 1.2.3.
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung KBE/kg frischen Materials Technologische Zusatzstoffe: Silierzusatzstoffe 1k20752 Lactobacillus diolivorans DSM 32074 Alle Tierarten — — — In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben. Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden. 24. Februar 2027
ANHANG Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Lactobacillus diolivorans DSM 32074 mit mindestens 3 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.
Charakterisierung des Wirkstoffs
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus diolivorans DSM 32074
Analysemethode
Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787). Identifizierung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).