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Durchführungsverordnung (EU) 2017/2207 der Kommission vom 29. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

In KraftFassung 2017-11-29seit 2017-12-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/2207@2017-11-29/de

Inhalt
  1. Präambel
  2. (4)
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden Grundverordnung),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe: VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (im Folgenden ursprüngliche Verordnung) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden keramische Tisch- oder Küchenartikel) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden VR China) in die Union ein.

(2) In der Ausgangsuntersuchung meldeten sich sehr viele ausführende Hersteller aus der VR China. Daher wählte die Kommission eine Stichprobe der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der VR China aus.

(3) Auf die Einfuhren von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln führte der Rat unternehmensspezifische Zollsätze zwischen 13,1 % und 23,4 % für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und einen gewogenen durchschnittlichen Zoll von 17,9 % für die anderen mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein. Außerdem wurde für alle übrigen Unternehmen in der VR China ein Zollsatz von 36,1 % auf Einfuhren von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln eingeführt.

(4) Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 bestimmt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln in der VR China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, so kann Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, zugestanden wird.

(4)

(1) dass er im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden Untersuchungszeitraum) keine keramischen Tisch- oder Küchenartikel in die Union ausgeführt hat,

(2) dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, die den mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, und

(3) dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

ANTRÄGE AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(5) Vier Unternehmen meldeten sich nach der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 412/2013 und gaben an, alle drei in Erwägungsgrund 4 aufgeführten Kriterien erfüllt zu haben; hierfür legten sie entsprechende Beweise vor.

(6) Alle vier Unternehmen waren Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware.

(7) Drei der Unternehmen bestanden bereits während der Ausgangsuntersuchung, gaben jedoch an, in diesem Zeitraum die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt zu haben.

(8) Das vierte Unternehmen bestand nach eigenen Angaben während der Ausgangsuntersuchung noch nicht und konnte daher im Untersuchungszeitraum auch keine Ausfuhren getätigt haben.

(9) Die Kommission gelangte nach Auswertung der von allen vier Unternehmen vorgelegten Beweise zu dem Schluss, dass sie die drei Kriterien für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllen. Folglich sollten ihre Namen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 412/2013 aufgeführte Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen werden.

(10) Die Kommission benachrichtigte die vier Unternehmen und den Wirtschaftszweig der Union über diese Feststellungen und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(11) Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 aufgenommen: Unternehmen TARIC-Zusatzcode Fujian Dehua Huamao Ceramics Co., Ltd C303 Fujian Dehua Jiawei Ceramics Co., Ltd C304 Fujian Dehua New Qili Arts Co., Ltd C305 Quanzhou Dehua Hengfeng Ceramics Co., Ltd C306

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. November 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker

Fassungen

  1. 2017-11-29