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Beschluss (EU) 2017/232 des Rates vom 7. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

In KraftFassung 2017-02-07
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/232@2017-02-07/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Republik Kiribati ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden Abkommen) ausgehandelt.

(2) Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1197 des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 24. Juni 2016 vorläufig angewendet.

(3) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte, vertreten.

(4) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6) Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2017. Im Namen des Rates Der Präsident L. Grech

Fassungen

  1. 2017-02-07