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Durchführungsverordnung (EU) 2017/285 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

In KraftFassung 2017-02-15seit 2017-03-10
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/285@2017-02-15/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Februar 2017 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Stephen Quest Generaldirektor Generaldirektion Steuern und Zollunion

ANNEX

ANHANG

Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) Ein ferngesteuerter Hubschrauber mit mehreren Rotoren (eine sogenannte Drohne) mit einer Diagonalen von 35 cm und einem Gewicht von 1030 g, mit einer Fernsteuerung in einer Verpackung für den Einzelhandel aufgemacht. Der Hubschrauber verfügt über ein Stabilisierungssystem, Wi-Fi und ein GPS-Modul. Die maximale Fluggeschwindigkeit beträgt etwa 54 km/h und die Flugdauer 25 Minuten. Die Fernsteuerung sendet auf einer Frequenz von 2,4 GHz und wird mit vier Batterien betrieben. Der Hubschrauber wird mithilfe der Fernsteuerung (im Freien) über eine Entfernung von bis zu 1000 m gesteuert. 88021100 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8802 und 88021100. Da der Hubschrauber mit fortschrittlichen Flugsystemen ausgestattet ist und eine beträchtliche Höchstgeschwindigkeit erzielt, kann diese Ware nicht als Spielzeug im Sinne der Position 9503 angesehen werden. Der Hubschrauber ist daher als Hubschrauber mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger in den KN-Code 88021100 einzureihen.

Fassungen

  1. 2017-02-15