Gelex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/422 der Kommission vom 9. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

In KraftFassung 2017-03-09seit 2017-03-11
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/422@2017-03-09/de

Inhalt
  1. Präambel
  2. (19) a)
  3. (35) a)
  4. (37) a)
  5. (39) a)
  6. (51) Tabelle 1
  7. (91) i)
  8. (92) Tabelle 2 Unionsverbrauch
  9. (102) Tabelle 4 Einfuhrpreis
  10. (110)
  11. (118) Tabelle 6 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller
  12. (122) Tabelle 7 Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller
  13. (126) Tabelle 8 Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller
  14. (129) Tabelle 9 Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten
  15. (134) Tabelle 10 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
  16. (136) Tabelle 11 Lagerbestände
  17. (138) Tabelle 12 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden Grundverordnung), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe: VERFAHREN Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (im Folgenden betroffenes Land), die derzeit unter den KN-Codes ex85451100 (TARIC-Code 8545110010) und ex85459090 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 führte der Rat ferner im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien ein.

(3) Die Verordnungen (EG) Nr. 1628/2004 und (EG) Nr. 1629/2004 wurden im Anschluss an eine von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 geändert.

(4) Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen verlängerte der Rat die Ausgleichsmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010.

(5) Bei den Antidumpingmaßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll von 9,4 % bzw. 0 % für die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern sowie um einem residualen Zollsatz von 8,5 %.

Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden Auslaufüberprüfung)

(6) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates.

(7) Der Antrag wurde von den Unternehmen SGL Carbon GmbH, TOKAI Erftcarbon GmbH und GrafTech Switzerland SA (im Folgenden Antragsteller) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von Grafitelektrodensystemen in der Union entfallen.

(8) Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Einleitung

(9) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 15. Dezember 2015 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden Einleitungsbekanntmachung) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ein.

Parallele Untersuchung

(10) Im Wege einer am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung kündigte die Kommission auch die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien an.

Interessierte Parteien

(11) In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, bekanntermaßen betroffene ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union sowie die indischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(12) Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

Stichprobenverfahren

(13) In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(14) In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller. Auf die für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller entfielen den Informationen aus der Repräsentativitätsprüfung zufolge mehr als 80 % der gesamten Unionsproduktion. Die Kommission ersuchte die interessierten Parteien, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme einging, war die Stichprobe somit bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(16) Es meldeten sich keine Einführer, um die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen vorzulegen.

Fragebogen und Kontrollbesuche

(17) Die Kommission sandte Fragebogen an die Unionshersteller der Stichprobe, zwei indische ausführende Hersteller und 53 Verwender, die sich nach der Einleitung der Überprüfung gemeldet hatten.

(18) Antworten auf die Fragebogen gingen von den vier Unionsherstellern der Stichprobe, einem indischen ausführenden Hersteller und acht Verwendern der überprüften Ware ein. Der zweite ausführende Hersteller, der an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte, nämlich Graphite India Limited (im Folgenden GIL), hat den Fragebogen im Rahmen dieser Überprüfung nicht beantwortet.

(19) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

(19) a)

Unionshersteller:

Graftech France S.N.C., Calais, Frankreich

Graftech Iberica S.L., Navarra, Spanien

SGL Carbon S.A., Wiesbaden, Deutschland

Tokai Erftcarbon GmbH, Grevenbroich, Deutschland

b)

Ausführender Hersteller in Indien:

HEG Limited, Bhopal (im Folgenden HEG)

Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(20) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden Untersuchungszeitraum der Überprüfung oder UZÜ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden Bezugszeitraum).

BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE Betroffene Ware

(21) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, und für solche Elektroden verwendete Nippel, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes 85451100 (TARIC-Code 8545110010) und ex85459090 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden (Grafitelektrodensysteme, im Folgenden GES oder überprüfte Ware).

Gleichartige Ware

(22) Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die überprüfte Ware

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware

(23) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS Vorbemerkungen

(24) Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(25) Wie in Erwägungsgrund 18 erwähnt arbeitete nur ein indischer ausführender Hersteller an dieser Untersuchung mit. Auf dieses Unternehmen entfielen im UZÜ über 95 % der GES-Ausfuhren aus Indien in die Union. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass ihr ausreichende Informationen für die Bewertung des Ausfuhrpreises und der Dumpingspanne im UZÜ vorliegen.

(26) Allerdings entfielen auf diesen ausführenden Hersteller im UZÜ nur 50 % der Gesamtproduktionskapazität und nur zwischen 40 und 50 % der gesamten GES-Produktion in Indien. Ferner machten seine Ausfuhren in andere Länder im UZÜ nur zwischen 43 und 52 % der Gesamtausfuhren aus Indien in andere Drittländer aus (der genaue Anteil des einzigen mitarbeitenden indischen ausführenden Herstellers an der indischen Gesamtproduktion und an den Gesamtausfuhren können aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden). Aus diesem Grund und da kein anderer indischer GES-Hersteller mitarbeitete, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügte, um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu untersuchen, und dass die Entwicklung der Einfuhren bei einer Aufhebung der Maßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu beurteilen war.

(27) Die indischen Behörden wurden ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission wegen der geringen Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden wird. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(28) Die Feststellungen in Abschnitt 3 wurden daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Zu diesem Zweck wurden die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen, der Antrag auf Auslaufüberprüfung, Statistiken von Eurostat, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten (im Folgenden Datenbank 14(6)) und öffentlich zugängliche Daten verwendet.

Dumping in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Normalwert

(29) Die Kommission prüfte zunächst, ob nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung die gesamten Inlandsverkäufe des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union im UZÜ entsprach. Danach waren die Gesamtverkäufe des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.

(30) Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren. Die bei der Ermittlung der Warentypen von GES berücksichtigten Elemente waren i) ob sie mit oder ohne Nippel verkauft wurden, ii) ihr Durchmesser und iii) ihre Länge.

(31) Der mitarbeitende ausführende Hersteller machte geltend, dass GES aus Nadelkoks (wesentlicher Rohstoff) unterschiedlicher Qualität hergestellt werde und dies auch bei der Ermittlung der identischen oder direkt vergleichbaren GES berücksichtigt werden solle. Tatsächlich bestätigte die Untersuchung, dass das Unternehmen bei der Herstellung zwei verschiedene Nadelkokstypen verwendete, zum einen eingeführten, hochwertigeren Nadelkoks und zum anderen auf dem indischen Markt beschafften normalen Nadelkoks. Es bestätigte sich ferner, dass die Produktionskosten und der Preis der Fertigware von der Art des eingesetzten Koks abhängen.

(32) Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, hat die Kommission für die Dumpingberechnung jeden Produkttyp in hochwertige und einfache Waren untergliedert.

(33) Anschließend prüfte die Kommission, ob für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller seine Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission ermittelte, dass diese Warentypen repräsentativ waren.

(34) Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ, um zu entscheiden, ob der tatsächliche Inlandsverkaufspreis für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden kann.

(35) Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

(35) a)

die Inlandsverkäufe des Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachen und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(36) In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ.

(37) Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZÜ, sofern

(37) a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten liegt.

(38) Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr oder nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(39) Für diese Warentypen erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts so, dass zu den bei der gleichartigen Ware im UZÜ verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers Folgendes hinzugerechnet wurde:

(39) a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden VVG-Kosten), die dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im UZÜ entstanden sind, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZÜ erzielt hat.

(40) Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.

Ausfuhrpreis

(41) Der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller führte direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

(42) Beim Kontrollbesuch wurde eine Reihe von Fehlern bei den vom mitarbeitenden Ausführer gemeldeten Ausfuhrpreisen aufgedeckt. Diese Fehler wurden korrigiert und der ausführende Hersteller ordnungsgemäß unterrichtet.

Vergleich

(43) Die Kommission verglich die wie beschrieben ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk miteinander.

(44) Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Soweit erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen vorgenommen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten, für Bankgebühren sowie für die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller entrichteten Ausgleichszölle.

(45) Der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller machte nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung für auf Rohstoffe gezahlte Einfuhrabgaben geltend, und zwar mit der Begründung, dass in den Preisen von zum Verbrauch in Indien hergestellten GES Einfuhrabgaben enthalten seien, die bei der Ausfuhr in die Union über das Duty Drawback Scheme (im Folgenden DD-Regelung) rückerstattet würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass es keine direkte Verbindung zwischen den bei der Ausfuhr von GES aufgrund der DD-Regelung erstatteten Beträgen und den tatsächlich für verwendete importierte Rohstoffe entrichteten Zöllen gab. Die Kommission vertrat somit die Auffassung, dass der ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass in seinem Inlandspreis eine auf Ausfuhrverkäufe erstattete Abgabe enthalten war. Dies wurde auch in den Erwägungsgründen 38 bis 42 der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung bestätigt, der zufolge die DD-Regelung eine Subvention in Form einer finanziellen Beihilfe der indischen Regierung darstellt, die nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem angesehen werden kann. Diese Berichtigung kann daher nicht gewährt werden.

(46) Zudem machte der mitarbeitende indische ausführende Hersteller eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung geltend auf der Grundlage, dass Einfuhrabgaben angeblich in den Preisen für die gleichartige Ware enthalten seien, wenn sie zum Verbrauch in Indien vorgesehen ist, sie jedoch, wenn die Ware zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, aufgrund des Advanced Authorisation Scheme (im Folgenden AA-Regelung) nicht erhoben würden. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass es kein System gab, mit dem gewährleistet wurde, dass im Rahmen der AA-Regelung zollfrei importierte Rohstoffe ausschließlich für ausgeführte GES verwendet wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass der ausführende Hersteller nicht belegen konnte, dass die auf Ausfuhrverkäufe nicht erhobene Abgabe in den Inlandspreisen enthalten war. Dies wurde auch in den Erwägungsgründen 59 bis 62 der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung bestätigt, der zufolge die AA-Regelung eine Subvention in Form einer finanziellen Beihilfe der indischen Regierung darstellt, die nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem angesehen werden kann. Somit kann auch diese Berichtigung nicht gewährt werden.

Dumpingspanne

(47) Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware verglichen. Dieser Methodik zufolge beläuft sich die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelte Dumpingspanne im UZÜ auf 29,8 %.

(48) Während des Kontrollbesuchs in den Betrieben in Indien brachte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller vor, die angeblich erhebliche Preisschwankung beim wesentlichen Rohstoff (Nadelkoks) im UZÜ solle berücksichtigt werden; er beantragte, die Kommission solle für diesen Zweck eine vierteljährliche Dumpingspanne berechnen. Dies würde belegen, dass im UZÜ kein Dumping vorgelegen habe. Zu diesem Zweck legte das Unternehmen am Ende des Kontrollbesuchs die vierteljährlichen Produktionskosten vor.

(49) Angesichts der Tatsache, dass dieser Einwand weder in einem früheren Verfahrensstadium noch in den Fragebogenantworten vorgebracht wurde, konnte die Kommission dieses Vorbringen nicht ordnungsgemäß prüfen und somit nicht ermitteln, ob die vorgelegten Informationen vollständig und richtig waren.

(50) Die Untersuchung anhand der beim Kontrollbesuch vorgelegten Daten ergab jedoch, dass die Produktionsstückkosten je Warentyp im UZÜ bei vierteljährlicher Betrachtung einen Abwärtstrend für einige, aber nicht für alle Warentypen verzeichneten. Für mehrere Warenkennnummern stiegen die Produktionsstückkosten im letzten Quartal. Der Ausfuhrstückpreis folgte einer ähnlichen Entwicklung, außer im letzten Quartal, wo die Ausfuhrpreise außer für zwei Warentypen anstiegen. Das Unternehmen führte in jedem Quartal des UZÜ erhebliche Mengen aus, deren Verteilung auf die einzelnen Quartale in der nachstehenden Tabelle gezeigt wird (die genauen Mengen können aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden). Zudem wurden nicht alle Warentypen in allen Quartalen verkauft; von den 23 auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurden nur 6 in allen Quartalen verkauft.

(51) Tabelle 1

Die nach der in den Erwägungsgründen 29 bis 47 beschriebenen Methodik berechneten Dumpingspannen belegen erhebliches Dumping in jedem Quartal des UZÜ. UZÜ Dumpingspanne (in %) Ausfuhrmenge (in t) Oktober — Dezember 2014 23,1 [1500-1700] Januar — März 2015 32,3 [1900-2100] April — Juni 2015 15,4 [1500-1700] Juli — September 2015 6,4 [1100-1400]

(52) Das Vorbringen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, eine Berechnung seiner Dumpingspanne auf vierteljährlicher Basis ergebe kein Dumping, entspricht somit nicht den Tatsachen. Vielmehr waren die Dumpingspannen in jedem Quartal erheblich und auch die durchschnittliche auf der Grundlage dieser vierteljährlichen Spannen berechnete Dumpingspanne im UZÜ blieb mit 19,3 % auf recht hohem Niveau.

(53) Zwar waren die für die einzelnen Quartale je Warentyp berechneten Dumpingspannen unterschiedlich hoch (Anstieg zwischen den Quartalen Oktober — Dezember 2014 und Januar — März 2015, dann Rückgang in den Quartalen von Januar-März 2015 bis zum Ende des UZÜ), der allmähliche Rückgang der Produktionskosten im UZÜ hatte jedoch nicht die behauptete Auswirkung. Tatsächlich zeigte sich, dass der Rückgang der Dumpingspanne zum Teil auch auf die Erhöhung beim Ausfuhrpreis zurückging. Es sei daran erinnert, dass sich das Vorbringen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers zur vierteljährlichen Dumpingspanne nur auf die Schwankungen beim Rohstoffpreis bezog. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen die Feststellungen zum Dumping im UZÜ nicht infrage stellten und somit auch nicht die Feststellungen zum Anhalten des Dumpings in den Erwägungsgründen 57 bis 87.

(54) Nach der Unterrichtung wandte der einzige mitarbeitende ausführende indische Hersteller ein, bei der für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten Rentabilitätsberechnung solle die Kommission zwischen aus einheimischem Koks hergestellten Waren und solchen aus importiertem Nadelkoks unterscheiden. Der Grund hierfür sei die unterschiedliche Nutzung dieser Waren. Ferner wurde vorgebracht, dass nur die aus importiertem Nadelkoks hergestellten Waren für Hochleistungslichtbogenöfen auf den Unionsmarkt verkauft würden und dass die Rentabilität, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen werde, somit nur auf der Grundlage dieser Warentypen berechnet werden solle. Während der Anhörung mit der Kommission nach der Unterrichtung führte HEG basierend auf diesem Vorbringen aus, dass die Kommission keine auf der Grundlage aller Inlandsverkäufe berechnete gewogene durchschnittliche Rentabilitätsquote verwenden solle. Vielmehr solle sie unter Berücksichtigung der Herkunft des Koks zwei getrennte Rentabilitätsquoten berechnen und diese entsprechend bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwenden.

(55) In den Fragebogenantworten hatte HEG für jeden Warentyp die Herkunft des Rohstoffs und die Leistung des GES angegeben. Berücksichtigte man jedoch nur diese beiden Elemente, so ergab der Vergleich zwischen den auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen und denjenigen, die auf dem indischen Markt verkauft wurden, dass HEG im UZÜ auf beiden Märkten dieselben Warentypen verkauft hat. Somit ist der erste Teil des Vorbringens sachlich falsch.

(56) Ferner verwendete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts den gewogenen Durchschnitt des Gewinns aller Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZÜ (vgl. Erwägungsgründe 39 und 40). Die Verwendung individueller Gewinnspannen für jeden einzelnen Warentyp würde, wie vom Unternehmen in der Anhörung vorgebracht (vgl. Erwägungsgrund 54), zudem die in Erwägungsgrund 47 genannte Dumpingspanne nur um 3,2 Prozentpunkte auf 26,7 % verringern. Diese Minderung hat keine nennenswerte Auswirkung auf die Feststellungen der Kommission zum Dumping im UZÜ und folglich auch nicht auf die Feststellungen zum Anhalten des Dumpings in den Erwägungsgründen 57 bis 87.

Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

(57) Nachdem erhebliches Dumping im UZÜ festgestellt wurde, prüfte die Kommission, ob ein Anhalten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ist. Dazu wurden die folgenden Elemente analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in Indien, die Ausfuhren aus Indien in andere Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarkts.

(58) Wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt, arbeitete nur ein ausführender Hersteller in Indien mit, auf den nur die Hälfte der indischen Gesamtproduktionskapazität entfiel. Die Feststellungen in den folgenden Abschnitten basieren daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Diesbezüglich verwendete die Kommission die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, die Datenbank der Vereinten Nationen, in Erwägungsgrund 10 der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung erwähnte von der Regierung Indiens zur Verfügung gestellte Informationen sowie öffentlich zugängliche Informationen.

Produktionskapazität und Kapazitätsreserve

(59) Den öffentlich zugänglichen Finanzinformationen sowie den geprüften Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, zufolge erhöhten beide indischen Hersteller ihre Produktionskapazität nach der in Erwägungsgrund 4 genannten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung um 27 %. Am Ende des UZÜ stand die Gesamtproduktionskapazität in Indien bei 160000 t/Jahr, die zu gleichen Teilen auf beide Hersteller entfiel. Die Untersuchung ergab zudem, dass die indischen ausführenden Hersteller ihre Kapazität bei steigender Nachfrage weiter ausbauen dürften.

(60) Die Produktionsmenge der beiden indischen Hersteller lag im UZÜ zwischen 110000 und 120000 t. Auf dieser Grundlage wurde die indische Gesamtkapazitätsreserve auf zwischen 40000 und 50000 t geschätzt, was 29-36 % des Unionsverbrauchs im UZÜ entsprach.

(61) Während die Kapazität ausgebaut wurde, ging der GES-Verbrauch in Indien und weltweit zurück. GES werden in erster Linie von der Elektrostahlindustrie eingesetzt, insbesondere zum Einschmelzen von Stahlschrott. Die Entwicklung des GES-Verbrauchs ist daher an die Entwicklung der Elektrostahlproduktion geknüpft und folgt ähnlichen Trends. Die Untersuchung ergab, dass die indische und die weltweite Elektrostahlproduktion zwischen 2012 und dem UZÜ zurückging, während die GES-Produktionskapazität in Indien ausgebaut wurde.

(62) Ende November 2014 führten die indischen Behörden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GES aus China ein. Dies dürfte zu einem Anstieg des Marktanteils der indischen Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt führen.

Ausfuhren in Drittländer

(63) Ausgehend von den öffentlich verfügbaren Jahresabschlüssen ergab sich, dass beide ausführenden indischen Hersteller exportorientiert waren und etwa 60 % ihrer Gesamtproduktion im UZÜ ausführten.

(64) Die Union war trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin ein wichtiges Ausfuhrziel für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller HEG. Gemessen am Wert lagen die Ausfuhren von HEG im UZÜ zwischen 10 und 17 % seiner Gesamtverkäufe und bei Betrachtung der Menge zwischen 10 und 20 %. Das nicht mitarbeitende indische Unternehmen GIL führte im UZÜ sehr geringe Mengen in die Union aus. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit den für GIL geltenden hohen — 15,7 % insgesamt — Antidumping- und Ausgleichszölle im Vergleich zu 7 % Gesamtzoll für HEG zu sehen.

(65) In Ermangelung einer anderen, zuverlässigeren Quelle für die Ermittlung der Ausfuhrmengen aus Indien auf andere Drittlandsmärkte wurde die Datenbank der Vereinten Nationen herangezogen. Dieser Datenbank zufolge stiegen die Ausfuhren in andere Drittländer zwischen 2012 und 2013 um 43 %, gingen dann aber in den Jahren 2014 und 2015 wieder zurück, im Vergleich zu 2013 um 38 %. Insgesamt war die Ausfuhrmenge zwischen 2012 und der UZÜ rückläufig (-10 %). Die wichtigsten Ausfuhrländer für die indischen Waren waren 2015 die USA, Saudi-Arabien, Iran, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Republik Korea und Ägypten. Zwischen 2012 und 2015 erhöhten sich die indischen Ausfuhren in einige dieser Länder (u. a. Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und die USA), während andere Ausfuhren (nach Iran, in die Türkei, in die Republik Korea, und nach Ägypten) rückläufig waren, wobei die Ausfuhren insgesamt um 9 % zurückgingen.

(66) Während Russland 2012 mengenmäßig der drittwichtigste Ausfuhrmarkt für die indischen Hersteller war, fielen die Ausfuhren aus Indien nach Russland, nachdem Russland im Dezember 2012 einen Wertzoll in Höhe von 16,04 bis 32,83 % auf die GES-Einfuhren aus Indien eingeführt hatte, im Jahr 2015 von 4415 auf 638 t, was einem Rückgang um 86 % entspricht.

(67) Die Angaben zu Ausfuhrmengen in der Datenbank der Vereinten Nationen konnte anhand von Informationen der indischen Regierung aus der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung, nämlich Ausfuhrstatistiken der Generaldirektion für Handelsinformation und -statistik (Directorate General of Commercial Intelligence and Statistics, im Folgenden DGCIS) geprüft werden, die ähnliche Trends auswiesen wie die anhand der Datenbank der Vereinten Nationen ermittelten Daten.

(68) Ferner folgten auch die Ausfuhrmengen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers HEG in andere Drittländer ähnlichen Trends: Anstieg der Ausfuhren in andere Drittländer von 2012 bis 2013, dann Rückgang von 2014 bis zum UZÜ, wobei der Trend im Bezugszeitraum insgesamt rückläufig war. Festzuhalten ist, dass die Gesamtmenge im UZÜ trotz dieser niedrigeren Ausfuhrmengen weiterhin erheblich war und zwischen 20000 und 30000 t lag.

(69) Was die Höhe der Ausfuhrpreise angeht, ergab die Untersuchung auf der Grundlage der Datenbank der Vereinten Nationen, dass die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in bestimmte Länder, wie die USA und die Republik Korea, die zwischen 2012 und 2014 im Durchschnitt unter den Preisen in der EU lagen, 2015 etwa ebenso stark wie die Preise in der EU anstiegen. Außerdem erhöhten sich die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in andere Länder wie etwa Saudi-Arabien, wo sie zwischen 2012 und 2014 unter den Preisen in der EU lagen, 2015 stärker als die EU-Preise. Die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in bestimmte andere Länder, beispielsweise die Türkei, blieben im gesamten UZÜ auf niedrigerem Niveau als die EU-Preise. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei den Preisen in dieser Datenbank nicht zwischen den verschiedenen Warentypen unterschieden wird und ein Preisvergleich auf dieser Grundlage somit nur eine eingeschränkte Zuverlässigkeit hat.

(70) Die Analyse der Angaben zu den Preisen bei der Ausfuhr auf andere Drittlandsmärkte des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ergab, dass die Durchschnittspreise auf dem Unionsmarkt in den Jahren 2012 und 2014 über den Durchschnittspreisen von HEG auf anderen Drittmärkten lagen (berichtigt auf Kalenderjahrbasis, da die Daten auf Geschäftsjahrbasis vorgelegt wurden), während sie im UZÜ niedriger waren als die Durchschnittspreise von HEG auf anderen Drittmärkten.

(71) Zur Ermittlung zuverlässiger Angaben zu den Preisniveaus der indischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten lagen keine weiteren Daten vor.

Attraktivität des Unionsmarkts

(72) Die Attraktivität des Unionsmarkts wurde dadurch belegt, dass das indische Unternehmen GES trotz der Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin auf dem Unionsmarkt tätig war. Auch im Bezugszeitraum lagen die Einfuhren in die Union aus Indien nach denjenigen aus der Volksrepublik China (im Folgenden China) an zweiter Stelle. Trotz eines Rückgang zwischen 2012 und dem UZÜ führte Indien weiterhin erhebliche Mengen in die Union aus und hielt seine Marktanteile (vgl. Erwägungsgrund 100).

(73) Die mögliche Entwicklung der Ausfuhrverkäufe in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen muss vor dem Hintergrund eines in Indien und weltweit insgesamt nachgebenden GES-Verbrauchs sowie der Kapazitätsreserven in Indien betrachtet werden. Dies dürfte aller Voraussicht nach den Druck auf die ausführenden Hersteller in Indien erhöhen, neue Ausfuhrmärkte zu erschließen, insbesondere wenn man bedenkt, dass ihre Geschäftsmodelle exportorientiert sind. Sollten die Maßnahmen in der Union aufgehoben werden und der Zugang zum Unionsmarkt damit frei von Antidumping- und Ausgleichszöllen sein, so dürfte ein Großteil der freien Kapazitätsreserve zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden. Dies gilt umso mehr, als die Untersuchung ergab, dass auf einigen Ausfuhrmärkten (wie in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emirate und den USA) die indischen Ausfuhren 2015 anstiegen, die Ausfuhren aus Indien auf andere Drittlandsmärkte jedoch insgesamt eine rückläufige Entwicklung aufwiesen. Dies deutet darauf hin, dass auf einigen Drittlandsmärkten die Kapazität zur Aufnahme zusätzlicher Ausfuhrmengen offenbar beschränkt ist.

(74) Zudem führte Russland Antidumpingzölle auf die GES-Einfuhren aus Indien ein (vgl. Erwägungsgrund 66). Dadurch wird der Zugang zu diesem Markt für indische ausführende Hersteller begrenzt und ihre Ausfuhrmengen nach Russland können somit nicht erhöht werden noch können Ausfuhrmengen dorthin umgelenkt werden, wie der 2012 beobachtete Rückgang der Ausfuhren in dieses Land belegte.

(75) Angesichts dieser Lage ist es wahrscheinlich, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin beträchtliche Mengen in die Union ausführen oder diese Mengen angesichts ihrer erheblichen Kapazitätsreserven sogar erhöhen werden. Dies ist das wahrscheinliche Szenario sowohl für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, für den ein Anreiz besteht, seine bereits beträchtliche Präsenz auf dem Unionsmarkt weiter auszubauen, als auch für den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, dessen Zölle im Vergleich zum mitarbeitenden ausführenden Hersteller höher sind und der fast keine Ausfuhren mehr auf den Unionsmarkt tätigt.

Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(76) Die vorstehende Analyse hat ergeben, i) dass die Waren aus Indien weiterhin zu erheblich gedumpten Preisen und in beträchtlichen Mengen auf den Unionsmarkt eingeführt werden, ii) dass beide indischen Hersteller exportorientiert sind und über Kapazitätsreserven verfügen, die dazu genutzt werden könnten, die Ausfuhren in die Union zu gedumpten Preisen zu erhöhen, iii) dass der weltweite Verbrauch eine rückläufige Entwicklung aufweist, wodurch die Ausfuhrmöglichkeiten auf bestimmte andere Drittlandsmärkte sinken, und iv) dass die Ausfuhrmöglichkeiten für die indischen ausführenden Hersteller durch die russischen Antidumpingmaßnahmen gegenüber indischen GES weiter verringert werden.

(77) Angesichts dessen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

(78) Nach der Unterrichtung wandte HEG, der einzige mitarbeitende ausführende indische Hersteller, ein, die Kommission habe die Fakten für die Zeit nach dem UZÜ in ihrer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings unberücksichtigt gelassen. In diesem Zusammenhang brachte der mitarbeitende ausführende indische Hersteller vor, die Kommission habe bei der Verwendung des Artikels 18 der Grundverordnung die Tatsache außer Acht gelassen, dass GIL, der andere indische GES-Hersteller, in eine Produktionsanlage in der Union investiert habe, und zwar bei Graphite Cova GmbH (im Folgenden GIL Cova). GIL verkaufe im Rahmen eines langfristigen strategischen Vertrags gebrannte grüne Elektroden (eine Halbware) an seine Grafitieranlage von GIL Cova. Weiter hieß es, in Anbetracht der strategischen Investition von GIL sei die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Ausfuhren aus Indien in die Union ansteigen werden, inkorrekt und die Feststellung, beide indischen Hersteller hätten zur Ausfuhr verfügbare Kapazitätsreserven, basiere auf bloßen Annahmen. Angesichts der rückläufigen Entwicklung der Ausfuhren aus Indien in die Union (einschließlich der Ausfuhren von HEG in die Union) nach dem UZÜ würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen auch nicht zu verstärkten Einfuhren in die Union führen.

(79) Ferner brachte HEG vor, die Pläne von HEG zum Ausbau der Produktionskapazität sei nur eine Vision seines Vorstandsvorsitzenden angesichts der günstigen wirtschaftlichen Aussichten 2010 gewesen. Daher seien im Jahresbericht von HEG für das am 31. März 2016 zu Ende gegangene Geschäftsjahr vom Board of Directors keine neuen Vorschläge für einen Kapazitätsausbau mehr erörtert worden.

(80) Zu dem von der Kommission durchgeführten Preisvergleich bezüglich der Ausfuhren auf andere Drittlandsmärkte (vgl. Erwägungsgründe 69 und 70) legte HEG eine Analyse seiner durchschnittlichen CIF/CFR-Preise der Ausfuhren in vier andere Drittländer vor — verglichen mit seinen durchschnittlichen CIF-Preisen der Ausfuhren in die Union — und kam zu dem Schluss, dass seine durchschnittlichen Preise für Ausfuhren in die vier anderen Drittländer generell höher gewesen seien als seine Preise der Ausfuhren in die Union. Somit sei der Unionsmarkt mit seinen niedrigen Preisniveaus im Vergleich weniger attraktiv.

(81) Zum Vorbringen bezüglich der Investitionstätigkeit von GIL bei GIL Cova ist festzustellen, dass GIL im Bezugszeitraum nur sehr geringe Mengen auf den Unionsmarkt ausführte. Dies liegt jedoch nicht nur an den Investitionen von GIL bei GIL Cova, sondern vor allem an den hohen Antidumping- und Ausgleichszöllen auf die Ausfuhren von GIL aus Indien in die Union (insgesamt 15,7 %). Sollten die Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben werden, ist es somit wahrscheinlich, dass GIL seine Ausfuhren in die Union wieder aufnimmt, trotz seiner Investitionen bei GIL Cova und auch angesichts der verfügbaren Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarktes (vgl. Erwägungsgründe 72 bis 75).

(82) Was das Vorbringen von HEG hinsichtlich der Ausfuhrentwicklung nach dem UZÜ betrifft, ist zu betonen, dass diese Ausfuhren getätigt wurden, während die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Kraft waren. Daher ist es trotz der rückläufigen Entwicklung der Ausfuhren von HEG nach dem UZÜ wahrscheinlich, dass die Ausfuhren von HEG in die Union bei Außerkrafttreten der Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen steigen werden, wenn man berücksichtigt, dass HEG trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin zu erheblich gedumpten Preisen in die Union ausführte, dass es ein ausfuhrorientiertes Geschäftsmodell verfolgt und dass es über Kapazitätsreserven verfügt, die künftig ausgebaut werden können, falls die Nachfrage nach seinen Waren steigt (vgl. Erwägungsgründe 59 bis 75).

(83) Zu HEGs Absicht, seine Kapazität auszubauen, sei noch angemerkt, dass HEG dem mit dem Fall betrauten Team während des Kontrollbesuchs 2016 einen kurzen Film mit einem Überblick über die HEG-Gruppe präsentierte. Unter anderem ging es darin um die künftigen Pläne des Unternehmens, seine Produktionskapazität auszubauen. Zudem erläuterte ein Unternehmensvertreter während des Kontrollbesuchs, dass diese Pläne derzeit auf Eis gelegt seien, da die bestehende Kapazität des Unternehmens nicht voll ausgelastet sei und die Nachfrage weltweit zurückgehe. Sollten die Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben werden, ist es somit wahrscheinlich, dass die Nachfrage nach indischen GES auf dem Unionsmarkt steigt und daher für HEG ein Anreiz besteht, seine Kapazität zur Befriedigung der Nachfrage auszubauen.

(84) Was das Vorbringen von HEG zu den Preisunterschieden zwischen dem Unionsmarkt und anderen Drittlandsmärkten betrifft, so ist festzuhalten, dass die Kommission einen Vergleich der durchschnittlichen Preise der ausführenden indischen Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten mit den durchschnittlichen Preisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und nicht mit den durchschnittlichen Preisen der indischen Hersteller auf dem Unionsmarkt anstellte (vgl. Erwägungsgründe 69 und 70). Bekanntlich ist der durchschnittliche Preis von HEG auf dem Unionsmarkt erheblich gedumpt und unterbietet den durchschnittlichen Preis der Unionshersteller; somit kommt er für einen Vergleich nicht in Frage.

(85) Angesichts dieser Sachlage werden die Vorbringen von HEG zurückgewiesen.

(86) Eine andere interessierte Partei wandte ein, dass die indischen Hersteller aufgrund des niedrigeren Energieverbrauchs (Hauptkostenfaktor) und der geringeren Arbeitskosten eindeutig komparative Vorteile in Bezug auf die Kosteneffizienz hätten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der wesentliche Kostentreiber des GES-Herstellungsverfahrens in Indien der Koks und weder die Energie noch die Arbeitskräfte ist. Selbst wenn die indischen Hersteller einen komparativen Vorteil hätten, dürfte sich dies in ähnlicher Weise auf den Ausfuhrpreis und den Normalwert auswirken und hätte somit keine Auswirkung auf die Dumpingspanne. Dieses Vorbringen ist somit sachlich unrichtig und wird zurückgewiesen.

(87) Die Schlussfolgerung der Kommission, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten wird, wird somit bestätigt.

WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(88) Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von acht Herstellern produziert (zwei Einzelunternehmen und zwei Gruppen). Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

Vorbemerkungen

(89) Wie bereits in Erwägungsgrund 61 erwähnt, ist die Lage der GES-Industrie eng mit der Lage der Elektrostahlindustrie verknüpft, von der GES in Elektrostahlöfen zum Einschmelzen von Stahlschrott verwendet werden. Im Bezugszeitraum herrschten in diesem Wirtschaftszweig negative Marktbedingungen mit einem rückläufigen Verbrauch und somit auch einem rückläufigen GES-Verbrauch.

(90) Da in Indien nur zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware tätig sind, werden zu den GES-Einfuhren aus Indien und anderen Drittländern in die Europäische Union nach Artikel 19 der Grundverordnung zur Wahrung der Vertraulichkeit keine genauen Werte angegeben.

Unionsverbrauch

(91) Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition folgender Posten:

(91) i)

Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller laut den überprüften Fragebogenantworten

ii)

Verkäufe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unionsherstellern laut Überprüfungsantrag

iii)

Verkäufe des nicht in die Stichprobe einbezogenen, nicht mitarbeitenden Unionsherstellers laut seinen Jahresberichten

iv)

Einfuhren aus Indien laut Datenbank 14(6)

v)

Einfuhren aus allen anderen Drittländern laut Eurostat-Daten (TARIC-Ebene)

(92) Tabelle 2 Unionsverbrauch

Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar: Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers, Überprüfungsantrag, Eurostat (TARIC-Ebene), Datenbank 14(6) 2012 2013 2014 UZÜ Unionsverbrauch (in t) 151508 140244 146637 139974 Index (2012 = 100) 100 93 97 92

(93) Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Im Einzelnen fiel er 2013 um 7 %, erhöhte sich zwischen 2013 und 2014 leicht um 4 % und verringerte sich ab 2014 bis zum UZÜ wieder um 5 %.

(94) Wie bereits in den Erwägungsgründen 61 und 89 erwähnt, waren die Ursache für den allgemeinen Verbrauchsrückgang die vorherrschenden negativen Marktbedingungen der Elektrostahlbranche, da sich die Verkäufe von Grafitelektroden entsprechend der in Elektroöfen produzierten Stahlmenge entwickeln.

(95) Nach der Unterrichtung wandten der mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien ein, bei der Analyse des Marktanteils und des Verbrauchs sollten die von mit den Unionsherstellern verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Japan und Malaysia an die Unionshersteller bezogenen Einfuhren berücksichtigt werden, die in den vergangenen drei Jahren erheblich angestiegen seien.

(96) Wie in Erwägungsgrund 91 dargelegt, wurden die Einfuhren aus allen anderen Drittländern bei der Berechnung des Unionsverbrauchs gebührend berücksichtigt und schlagen sich somit ordnungsgemäß im Gesamtverbrauch nieder. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

Einfuhren aus dem betroffenen Land Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land Quelle: Datenbank 14(6) Land 2012 2013 2014 UZÜ Indien Einfuhrmenge (in t) 9000-10000 5000-6000 7000-8000 6500-7500 Indexierte Einfuhrmenge (2012 = 100) 100 57 80 74 Marktanteil (in %) 6-7 3-4 5-6 4-5 Indexierter Marktanteil 100 62 83 80

(97) Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhrmengen erheblich zurück. 2013 fielen sie beträchtlich (-43 %), erholten sich 2014 und waren im UZÜ wieder rückläufig. Insgesamt gingen sie im Bezugszeitraum um 26 % zurück.

(98) Die Kommission ermittelte den Marktanteil der Einfuhren anhand des Unionsverbrauchs (vgl. Erwägungsgrund 91).

(99) Der Marktanteil folgte ähnlichen Trends wie die Einfuhrmengen, nämlich mit einem Rückgang zwischen 2012 und 2013, einem Anstieg zwischen 2013 und 2014 und einem erneuten Nachgeben zwischen 2014 und dem UZÜ. Insgesamt schrumpfte der Marktanteil im UZÜ im Vergleich zu 2012 um 1,2 Prozentpunkte.

(100) Zu Beginn des Bezugszeitraums lag der Marktanteil der aus Indien stammenden Einfuhren zwischen 6 und 7 %. Bis zum Ende des UZÜ war er auf 4 bis 5 % gefallen.

Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(101) Die Kommission ermittelte die Entwicklung der Preise der indischen Einfuhren anhand der Daten der Datenbank 14(6). Sie stimmten weitgehend mit den vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Preisen überein.

(102) Tabelle 4 Einfuhrpreis

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Quelle: Datenbank 14(6) Land 2012 2013 2014 UZÜ Indien Einfuhrpreise (in EUR/t) 2500-3500 3000-4000 2500-3500 2200-3200 Index (2012 = 100) 100 105 89 86

(103) Insgesamt gaben die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 14 % nach. Zwischen 2012 und 2013 stiegen sie um 5 %, 2014 fielen sie um 16 % und im UZÜ nochmals um 3 %.

Preisunterbietung

(104) Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im UZÜ durch einen Vergleich der i) auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp, welche die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, und ii) der entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp, welche der mitarbeitende indische Hersteller dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, und zwar auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) nach gebührender Berichtigung für Antidumping-/Ausgleichszölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(105) Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZÜ.

(106) Aus dem Vergleich ergab sich für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 3 % auf dem Unionsmarkt. Würden bei den Berechnungen jedoch die Antidumping- und Ausgleichszölle in Abzug gebracht, so ergäbe sich eine Preisunterbietungsspanne von 9 %. Was den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller betrifft, so wurden im UZÜ nur sehr geringe Mengen eingeführt. Dennoch nahm die Kommission eine Schätzung der Preisunterbietung vor. Nach Abzug der geltenden Antidumping- und Antidumpingzölle ermittelte die Kommission eine Preisunterbietungsspanne von 12 %. Allerdings liegt dieser Schätzung nur eine sehr kleine Einfuhrmenge zugrunde und aufgrund der mangelnden Mitarbeit konnte nicht nach Warentypen unterschieden werden. Daher ist die Schätzung nur eingeschränkt zuverlässig.

Einfuhren aus anderen Drittländern Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene) Land 2012 2013 2014 UZÜ Andere Drittländer insgesamt Einfuhren (in t) 33000-35000 30000-32000 34000-36000 30000-32000 Index 100 90 103 90 Marktanteil (in %) 22-23 22-23 24-25 22-23 Preis (in EUR/t) 2500-3500 2400-3400 2400-3400 2300-3300 Index 100 98 89 92 China Einfuhren (in t) 14000-15000 11000-12000 16000-17000 14000-15000 Index 100 80 117 103 Marktanteil (in %) 9-10 8-9 11-12 10-11 Preis (in EUR/t) 2000-3000 1500-2500 1400-2400 1600-2600 Index 100 94 90 99 USA Einfuhren (in t) 3000-4000 4000-5000 4200-5200 4200-5200 Index 100 118 129 128 Marktanteil (in %) 2-3 3-4 3-4 3-4 Preis (in EUR/t) 3300-4300 3200-4200 3000-4000 2800-3800 Index 100 96 84 81 Mexiko Einfuhren (in t) 3000-4000 4000-5000 5500-6500 4000-5000 Index 100 127 165 119 Marktanteil (in %) 2-3 3-4 4-5 3-4 Preis (in EUR/t) 3800-4800 3900-4900 3900-4900 4000-5000 Index 100 103 103 115 Russland Einfuhren (in t) 3000-4000 2500-3500 3500-4500 3700-4700 Index 100 70 101 103 Marktanteil (in %) 2-3 1-2 2-3 2-3 Preis (in EUR/t) 3000-4000 2800-3800 2500-3500 2100-3100 Index 100 91 79 75 Japan Einfuhren (in t) 4500-5500 3000-4000 3000-4000 2000-3000 Index 100 74 62 50 Marktanteil (in %) 3-4 2-3 2-3 1-2 Preis (in EUR/t) 3400-4400 3300-4300 2800-3800 2900-3900 Index 100 99 82 83 Andere Drittländer Einfuhren (in t) 4000-5000 4000-5000 1000-2000 700-1700 Index 100 104 25 19 Marktanteil (in %) 2-3 3-4 0,5-1,5 0,5-1,5 Preis (in EUR/t) 2600-3600 2000-3000 1900-2900 1600-2600 Index 100 83 78 72

(107) Wie der Verbrauch fielen auch die Einfuhren aus allen anderen Drittländern zwischen 2012 und dem UZÜ um 10 %. Der Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern zusammen lag im UZÜ zwischen 22 und 23 %. Die Einfuhren kamen im Wesentlichen aus China, den USA, Mexiko, Russland und Japan, welches die einzigen Länder im UZÜ mit individuellen Marktanteilen von über 1 % waren.

(108) Die Preise der Einfuhren aus den USA, Japan und Mexiko waren höher als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller. Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA und Mexiko erhöhte sich im Bezugszeitraum um weniger als 1 Prozentpunkt. Der Marktanteil der Einfuhren aus Japan ging im Bezugszeitraum um 1,5 Prozentpunkte zurück.

(109) Die Preise für die Einfuhren aus China und Russland waren niedriger als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller (außer 2012 für Russland). Den Informationen des Wirtschaftszweigs der Union aus dem Überprüfungsantrag zufolge betrifft ein Teil der chinesischen Einfuhren GES mit kleinen Durchmessern (Durchmesser kleiner als 400 mm), während der Großteil der indischen Einfuhren und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union GES mit großen Durchmessern (Durchmesser über 400 mm) betrifft, die teurer sind.

(110) Der Marktanteil der Einfuhren aus China erhöhte sich im Bezugszeitraum um 1 Prozentpunkt und betrug im UZÜ zwischen 10 und 11 %, während der Marktanteil der Einfuhren aus Russland im UZÜ nur zwischen 2 und 3 % lag und im Bezugszeitraum um 0,3 Prozentpunkte anstieg. Dieser Anstieg ging jedoch nicht zulasten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, der im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte anwuchs (vgl. Erwägungsgrund 123).

(110)

(111) Da in der Einfuhrstatistik nicht zwischen den einzelnen Warentypen unterschieden werden kann und anhand dieser Daten daher kein sinnvoller Preisvergleich nach Warentyp möglich war (für Indien war dies anhand der vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten detaillierten Daten möglich), konnten die Auswirkungen der Einfuhren aus China und Russland nicht eindeutig ermittelt werden.

Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union Allgemeine Bemerkungen

(112) Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(113) Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(114) Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten im Überprüfungsantrag, in den Jahresberichten des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und in den überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(115) Die makroökonomischen Indikatoren sind Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(116) Die mikroökonomischen Indikatoren sind durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(117) Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

Makroökonomische Indikatoren Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(118) Tabelle 6 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe 2012 2013 2014 UZÜ Produktionsmenge (in t) 235915 235502 241623 221971 Index (2012 = 100) 100 100 102 94 Produktionskapazität (in t) 297620 297245 299120 290245 Index (2012 = 100) 100 100 101 98 Kapazitätsauslastung (in %) 79 79 81 76

(119) Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 6 %. Im Einzelnen stieg sie bis 2014 zunächst um 2 % an und fiel dann im UZÜ im Vergleich zu 2014 um 8 %.

(120) Die Produktionskapazität schrumpfte im Bezugszeitraum um 2 %.

(121) Aufgrund der geringeren Produktionsmenge verschlechterte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 3 Prozentpunkte.

Verkaufsmenge und Marktanteil

(122) Tabelle 7 Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe 2012 2013 2014 UZÜ Verkaufsmenge in der Union (in t) 107655 103779 103704 102123 Index (2012 = 100) 100 96 96 95 Marktanteil (in %) 71,1 74,0 70,7 73,0

(123) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt fielen im Bezugszeitraum insgesamt um etwa 5 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum uneinheitlich. 2013 stieg er um 2,9 Prozentpunkte. 2014 ging er um 3,3 Prozentpunkte zurück, erhöhte sich im UZÜ aber wieder um 2,3 Prozentpunkte. Insgesamt wuchs der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte.

(124) Nach der Unterrichtung wandte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien ein, dass die Einfuhren der Unionshersteller von den mit ihnen verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Japan und Malaysia bei der Ermittlung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union hätten berücksichtigt werden müssen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wird jedoch anhand der Verkäufe seiner eigenen Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt berechnet. Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union werden nicht berücksichtigt; dies würde nämlich zu einer Verzerrung des Gesamtbilds führen, da derartige Einfuhren in diesem Fall zweimal erfasst würden, zum einen als Einfuhren und zum anderen als Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

Wachstum

(125) Zwischen 2012 und dem UZÜ sank der Unionsverbrauch um 8 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen um 5 % zurück, wobei sich aber dennoch ein Anstieg des Marktanteils um 1,9 Prozentpunkte ergab.

Beschäftigung und Produktivität

(126) Tabelle 8 Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe 2012 2013 2014 UZÜ Zahl der Beschäftigten 1526 1539 1475 1523 Index (2012 = 100) 100 101 97 100 Produktivität (in t/Beschäftigten) 155 153 164 146 Index (2012 = 100) 100 99 106 94

(127) Die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum etwa auf gleichem Niveau. Aufgrund des Produktionsrückgangs (um 6 % im Bezugszeitraum) schrumpfte die Produktivität in diesem Zeitraum ebenfalls um 6 %.

Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(128) Die Untersuchung ergab, dass die GES-Einfuhren aus Indien weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Die für Indien im UZÜ ermittelte Dumpingspanne lag, wie in Erwägungsgrund 47 erläutert, deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig waren die Einfuhrpreise im Vergleich zu 2012 rückläufig. Dennoch konnte der Wirtschaftszweig der Union die geltenden Antidumpingmaßnahmen nutzen und seinen Marktanteil nicht nur halten, sondern sogar leicht steigern.

Mikroökonomische Indikatoren Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(129) Tabelle 9 Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe 2012 2013 2014 UZÜ Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/t) 3784 3468 2997 2825 Index (2012 = 100) 100 92 79 75 Produktionsstückkosten (in EUR/t) 3357 3116 2776 2745 Index (2012 = 100) 100 93 83 82

(130) Der durchschnittliche Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union fiel kontinuierlich um insgesamt 25 % auf 2825 EUR/t im UZÜ. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Preise nach unten korrigieren, um sie an die aufgrund der schwächeren Nachfrage der Elektrostahlbranche allgemein nachgebenden Verkaufspreise auf dem GES-Markt anzupassen.

(131) Die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union fielen mit 18 % im Bezugszeitraum weniger stark. Den größten Einfluss auf den Rückgang der Produktionsstückkosten hatten die nachgebenden Rohstoffpreise.

(132) Nach der Unterrichtung wandte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien ein, dass die Rohstoffpreise weltweit stärker zurückgegangen seien als die für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum angefallenen Rohstoffkosten. Die Rohstoffbeschaffung des Wirtschaftszweigs der Union sei somit ineffizient und seine Existenzfähigkeit müsse infrage gestellt werden.

(133) Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rohstoffe weltweit von verbundenen und unabhängigen Parteien zu ähnlichen Preisen bezog und dass es daher keine Anzeichen für eine ineffiziente Rohstoffbeschaffung gab. Da der Einwand nicht weiter begründet wurde, wurde er zurückgewiesen.

Arbeitskosten

(134) Tabelle 10 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe 2012 2013 2014 UZÜ Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (EUR/Beschäftigten) 66111 66842 67113 67253 Index (2012 = 100) 100 101 102 102

(135) Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum geringfügig um 2 % an.

Lagerbestände

(136) Tabelle 11 Lagerbestände

Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe 2012 2013 2014 UZÜ Schlussbestände 8952 8821 13770 18465 Index (2012 = 100) 100 99 154 206 Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion 6 5 7 11

(137) Die Schlussbestände des Unionsherstellers der Stichprobe haben sich in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt. Im UZÜ machten sie etwa 11 % der Produktion aus.

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(138) Tabelle 12 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe 2012 2013 2014 UZÜ Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) 11,3 10,2 7,4 2,8 Cashflow (in EUR) 47981432 46443978 30426147 31283121 Index (2012 = 100) 100 97 63 65 Investitionen (in EUR) 25293559 23133505 21672869 12313975 Index (2012 = 100) 100 91 86 49 Kapitalrendite (in %) 16,5 13,9 10,1 3,9

(139) Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union fiel von 2012 bis zum UZÜ nach und nach von 11,3 % auf 2,8 %, was einem Rückgang um 8,5 Prozentpunkte entspricht.

(140) Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, dass die geringere Rentabilität der Unionshersteller von ihren hohen Verwaltungs- und Gemeinkosten herrühre.

(141) Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskosten im Bezugszeitraum zurückgegangen waren (vgl. Erwägungsgrund 131). Dieser Rückgang der Produktionsstückkosten betraf auch die Verwaltungs- und Vertriebskosten, wenngleich der Großteil der Kosten auf die Rohstoffe entfiel. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(142) Unter Netto-Cashflow ist die Möglichkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum verringerte sich der Netto-Cashflow um 35 %. Dieser beträchtliche Rückgang des Cashflows ist vor allem durch die in Erwägungsgrund 139 dargelegte deutliche Verringerung der Rentabilität zu erklären.

(143) Im Bezugszeitraum verringerten sich die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware um mehr als die Hälfte, und zwar von 25 Mio. EUR 2012 auf 12 Mio. EUR im UZÜ.

(144) Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, die niedrigeren Investitionen seien ausschließlich der rückläufigen Nachfrage und der weltweiten Überkapazität bei der GES-Produktion geschuldet.

(145) Die Untersuchung bestätigte tatsächlich, dass, wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, der GES-Verbrauch im Bezugszeitraum zurückging. Es ist aber festzuhalten, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der letzten Auslaufüberprüfung, als er sich schon einmal einem rückläufigen Verbrauch gegenüber sah, dreimal so hoch waren wie die Investitionen im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung.

(146) Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware fiel nach und nach von 16,5 % 2012 auf 3,9 % im UZÜ.

Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(147) Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren trotz der geltenden Maßnahmen negativ entwickelten und sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechterte. Dessen ungeachtet konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil halten und sogar leicht ausbauen, was jedoch nur auf Kosten der Gewinnspanne möglich war.

(148) Zwar lassen sich diese negativen Entwicklungen auf den im Bezugszeitraum um 8 % gesunkenen Verbrauch zurückführen, doch waren die Einfuhren aus Indien weiterhin ständig auf dem Unionsmarkt präsent. Diese Einfuhren wurden zu Preisen verkauft, die unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Union lagen und die dessen Preise im UZÜ um 3 % unterboten. Zudem wurde eine Zielpreisunterbietungsspanne von 9 % ermittelt. Somit übten die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien weiterhin einen Preisdruck aus. Der Preisdruck im laufenden UZÜ war tatsächlich stärker als in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, wo die Preisunterbietung weniger als 2 % ausmachte.

(149) Angesichts eines sinkenden Verbrauchs und des durch gedumpte und subventionierte Einfuhren ausgeübten Preisdrucks war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken. Folglich lag seine Gewinnspanne im UZÜ zwar noch im positiven Bereich (2,8 %), jedoch unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne von 8 %.

(150) Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, dass die Unionshersteller erheblichen Nutzen aus den rückläufigen Einfuhren aus Indien gezogen hätten, da der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % angewachsen sei. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union habe noch höher gelegen, wenn auch die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus anderen Drittländern berücksichtigt worden wären. Gleichzeitig hätte sich der Wirtschaftszweig der Union einem scharfen Preiswettbewerb mit anderen Quellen (insbesondere Niedrigpreiseinfuhren aus China und Russland) gegenüber gesehen. Daher könnte eine etwaige Schädigung aufgrund des angeblich geringeren Marktanteils der Unionshersteller nicht den Einfuhren aus Indien angelastet werden.

(151) Die Untersuchung ergab tatsächlich, dass die Einfuhren und die Marktanteile der Einfuhren aus Indien rückläufig waren, doch haben die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien weiterhin einen Preisdruck ausgeübt, der im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung sogar noch anstieg (vgl. Erwägungsgrund 148). Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(152) Dieselbe interessierte Partei brachte ferner vor, die Kommission habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass niedrigpreisige Einfuhren aus China und Russland einer der Hauptgründe für den Preisdruck auf dem Unionsmarkt seien, und forderte, die Kommission solle die Niedrigpreiseinfuhren der überprüften Ware aus China und Russland umfassend analysieren, bevor sie die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestimme. Außerdem würden einige chinesische Hersteller mehr GES mit großen Durchmessern auf den Unionsmarkt ausführen.

(153) Was die GES-Preise bei der Einfuhr aus China und Russland betrifft (vgl. Erwägungsgründe 109 und 111), sei an Folgendes erinnert: i) ein sinnvoller Preisvergleich nach Warentyp (wie er für Indien anhand der vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten detaillierten Daten vorgenommen wurde) war für die Einfuhren aus diesen Ländern nicht möglich; ii) die der Kommission vorliegenden Statistiken zu den Einfuhren aus diesen Ländern erlaubten keine Untergliederung nach Warentyp; iii) den vom Wirtschaftszweig der Union im Überprüfungsantrag vorgelegten und von den Verwendern bestätigten Informationen zufolge handelte es sich bei den meisten Einfuhren aus diesen Ländern um GES mit kleinerem Durchmesser, die billiger sind. Auch untermauerte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien sein Vorbringen bezüglich der gestiegenen Einfuhren von GES mit großen Durchmessern aus China und Russland in die Union nicht.

(154) Wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt, erhöhte sich der Marktanteil der GES-Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 1 Prozentpunkt, derjenige der GES-Einfuhren aus Russland um 0,3 Prozentpunkte. Diese Anstiege gingen jedoch nicht zulasten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, der im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte anwuchs (vgl. Erwägungsgrund 110). Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(155) Dieselbe interessierte Partei wandte ein, dass der Wirtschaftszweig der Union bezüglich der Produktion von GES mit kleinerem Durchmesser ineffizient sei, da die Verkäufe derartiger Waren nur einen Teil ihrer Gesamtverkäufe ausmachten.

(156) Die Marktbedingungen gewährleisten im Allgemeinen, dass das Angebot, insbesondere der Typ der verkauften Waren, nachfragegesteuert ist. Da der Einwand der Ineffizienz bezüglich der Herstellung durch den Wirtschaftszweig der Union von GES mit kleinerem Durchmesser nicht untermauert wurde, wurde er zurückgewiesen.

(157) Dieselbe interessierte Partei wandte ein, die Auswirkungen der gestiegenen Einfuhren zu gedumpten Preisen aus anderen Ländern, einschließlich der von verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Malaysia und Japan stammenden Einfuhren, seien nicht analysiert worden.

(158) Wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt, waren die Preise der Einfuhren aus den USA, Japan und Mexiko höher als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller. Der Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum um 0,1 Prozentpunkte und machte am Ende des UZÜ weniger als 10 % aus. Der Kommission lagen auch keine Belege dafür vor, dass die Preise aus diesen Ländern gedumpt waren. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(159) Dieselbe interessierte Partei brachte ferner vor, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nach Warentyp die Warenkennnummer verwendet habe, welche den eingesetzten Rohstoff unberücksichtigt lasse, der jedoch einen erheblichen Einfluss auf Kosten und Preise habe. Würde man Warentypen, die aus demselben Rohstoff hergestellt wurden, vergleichen, würde sich die Zielpreisunterbietungsspanne von 9 auf 8 % verringern.

(160) Tatsächlich gingen Unterschiede beim Rohstoff nicht in die Struktur der Warenkennnummer ein, weshalb diese Unterschiede bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nicht berücksichtigt wurden. Nachdem die Warentypen für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nach Rohstoffen untergliedert wurden (wie von der interessierten Partei nach der Unterrichtung gefordert), ergab sich eine Zielpreisunterbietung von 8 Prozent, die damit um 1 Prozentpunkt unter dem in Erwägungsgrund 148 genannten lag. Diese Differenz hatte somit keine nennenswerte Auswirkung auf die Feststellungen der Kommission zur Zielpreisunterbietungsspanne im UZÜ.

(161) Dieselbe interessierte Partei hinterfragte die in der Ausgangsuntersuchung festgesetzt Zielgewinnspanne von 8 % und brachte vor, die GES-Hersteller sähen sich Verlusten aufgrund der rückläufigen internationalen Stahlnachfrage gegenüber, weshalb eine Zielgewinnspanne von 8 % nicht mehr gerechtfertigt sei.

(162) Es sei daran erinnert, dass als Zielgewinnspanne für Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt die Spanne angesetzt werden sollte, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte/subventionierte Einfuhren, von einem Unternehmen dieser Branche erzielt werden könnte. Wie in Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 festgehalten, wurden die Gewinnspannen, die der Wirtschaftszweig der Union erzielte, als der Marktanteil der gedumpten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war (1999), eingehend untersucht. Daher war endgültig der Schluss gezogen worden, dass die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping durch die Einfuhren aus Indien erzielen könnte, für die Zwecke der Ermittlung der Schadensspanne auf 8 % festgesetzt werden sollte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(163) Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ in einer sehr prekären Lage befand, die größtenteils den negativen Marktbedingungen und dem anschließenden Nachfragerückgang anzulasten war. Aus diesem Grund konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Bewertung auf die Frage, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten der Schädigung aufgrund gedumpter Einfuhren aus Indien ist.

Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(164) Um zu ermitteln, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftretens der Schädigung bei einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Indien ist, wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in Indien, die Ausfuhren aus Indien in andere Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarkts.

(165) In Erwägungsgrund 75 wurde der Schluss gezogen, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich weiterhin beträchtliche Mengen in die Union ausführen und ihre derzeitigen Ausfuhrmengen sogar erhöhen werden und dass diese Ausfuhren zu gedumpten Preisen getätigt werden dürften.

(166) Wie in Erwägungsgrund 60 ausgeführt, wurde die indische Kapazität im UZÜ auf etwa 160000 t und die Kapazitätsreserve auf 40000 bis 50000 t geschätzt, was 29 bis 36 % des Unionsverbrauchs im UZÜ ausmachte. Zudem wurde in Erwägungsgrund 59 festgestellt, dass die indischen ausführenden Hersteller ihre Kapazität bei steigender Nachfrage weiter ausbauen dürften. Wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, führten die indischen Behörden Ende November 2014 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GES aus China ein. Dies dürfte zu einem Anstieg des Marktanteils der indischen Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt führen.

(167) Angesichts der in den Erwägungsgründen 72 bis 75 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarkts dürfte bei einer Aufhebung der Maßnahmen zumindest ein Teil der Kapazitätsreserve auf den Unionsmarkt umgeleitet werden. Zudem sind die indischen Hersteller sehr exportorientiert (vgl. Erwägungsgrund 63). Wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt, wurde festgestellt, dass die Preise in einigen der Bestimmungsländer der indischen Ausfuhren höher sind als in der Union. Angesichts des unterschiedlichen Warensortiments ändern diese Information jedoch nichts an der Gesamteinschätzung, dass neue Kapazitäten auf den Unionsmarkt gelenkt werden dürften, da dieser Preisvergleich nur bedingt zuverlässig ist.

(168) Wie bereits in Erwägungsgrund 66 dargelegt, hat Russland Antidumpingmaßnahmen gegenüber den GES-Einfuhren aus Indien eingeführt und sind die Ausfuhren aus Indien nach Russland im Bezugszeitraum merklich zurückgegangen. Dies bedeutet, dass der Zugang zum drittwichtigsten Ausfuhrmarkt für ausführende indische Hersteller beschränkt ist und angesichts der bestehenden und wahrscheinlich noch steigenden Kapazitätsreserve (vgl. Erwägungsgrund 166) die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die ausführenden indischen Hersteller ihre Ausfuhren der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt merklich erhöhen werden, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.

(169) Ohne die Antidumping- und Ausgleichszölle würden die Preise der Einfuhren aus Indien die Unionsverkaufspreise um 9 % unterbieten (vgl. Erwägungsgrund 106). Für den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde die Preisunterbietungsspanne ohne Antidumping- und Ausgleichszölle auf 12 % geschätzt. Dies gibt einen Hinweis auf das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus Indien, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden. Demzufolge dürfte der Preisdruck auf dem Unionsmarkt erheblich steigen, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden, wodurch sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern dürfte.

(170) In Bezug auf die Menge würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach indischen ausführenden Herstellern die Gelegenheit bieten, Marktanteile auf dem Unionsmarkt hinzuzugewinnen. Insbesondere der nicht mitarbeitende ausführende Hersteller, der derzeit mit dem höheren Zollsatz von 15,7 % belastet ist, hätte einen starken Anreiz, wieder erhebliche Mengen 'in die Union auszuführen. Sollte diese Situation eintreten, sähe sich der Wirtschaftszweig der Union unmittelbar fallenden Verkaufsmengen und einem schrumpften Marktanteil gegenüber.

(171) Angesichts dieser Sachlage werden indische ausführende Hersteller bei einem Verzicht auf Maßnahmen ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt in Bezug auf die Einfuhrmenge und auf den Marktanteil zu gedumpten und subventionierten Preisen wahrscheinlich ausbauen und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten. Dadurch entstünde ein erhöhter Preisdruck auf dem Unionsmarkt mit negativen Auswirkungen für die Rentabilität und die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union. Infolgedessen würde sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern.

(172) Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung aufgrund der gedumpten Einfuhren aus Indien sehr wahrscheinlich ist.

UNIONSINTERESSE

(173) Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indien dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(174) Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

(175) Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(176) Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und des erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(177) Wie in Erwägungsgrund 147 dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Maßnahmen seinen Marktanteil halten. Gleichzeitig gelangte die Kommission in Erwägungsgrund 172 auch zu dem Schluss, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der gegenüber Indien geltenden Antidumpingmaßnahmen verschlechtern dürfte. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Indien dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

Interesse der Einführer/Händler

(178) Wie bereits in Erwägungsgrund 16 festgehalten, arbeitete kein Einführer an der laufenden Untersuchung mit oder nahm mit der Kommission Kontakt auf. Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

Interesse der Verwender

(179) Von den 53 kontaktierten Verwendern schickten 8 einen beantworteten Fragebogen zurück (vgl. Erwägungsgrund 18). Vier von ihnen verwendeten aus Indien eingeführte GES. Ihre Einfuhren machten etwa 20 % aller Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien aus.

(180) Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender haben würde. Obwohl die Maßnahmen bereits seit zehn Jahren gelten, bezogen die Verwender in der Union ihre Zulieferungen weiterhin auch aus Indien. Die Verwender legten keine Angaben vor, aus denen hervorging, dass sie Schwierigkeiten gehabt hätten, andere Bezugsquellen zu finden und die Untersuchung ergab auch nichts Entsprechendes.

(181) Zudem wurde in der Ausgangsuntersuchung bekanntlich der Schluss gezogen, dass sich Kostenerhöhungen infolge etwaiger Maßnahmen angesichts des geringen Anteils der GES an den Kosten der Verwenderindustrien wahrscheinlich nicht nennenswert auf die Verwenderindustrie auswirken würden. Diese Feststellungen wurden in der laufenden Überprüfung bestätigt, da sich nach der Einführung der Maßnahmen keine gegenteiligen Hinweise ergaben. Zudem brachte keiner der vier Verwender Argumente vor, die gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen würden.

(182) Eine Vereinigung von Stahlerzeugern, die deutsche Wirtschaftsvereinigung Stahl, sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, da diese zu Wettbewerbsnachteilen für die Stahlerzeuger in der Union im Vergleich zu Stahlherstellern in anderen Regionen führen würden, in denen es keine Maßnahmen gegenüber GES gebe. Nach Ansicht der Vereinigung bliebe die dominante Stellung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erhalten. Die Entwicklung der Einfuhren aus Indien nach der Einführung der Maßnahmen belegt jedoch, dass im Bezugszeitraum weiterhin Einfuhren aus Indien getätigt wurden. Zudem ergab die Untersuchung, dass GES in zunehmendem Maße aus einer Reihe anderer Drittländer auf den Unionsmarkt kommen.

(183) Angesichts dieser Sachlage und im Einklang mit den Schlussfolgerungen aus der Ausgangsuntersuchung geht die Kommission davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Verwender haben wird und dass es somit keine zwingenden Gründe gibt, die darauf schließen lassen, dass die Verlängerung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(184) Aus den genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien sprechen.

ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(185) Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(186) Aus den dargelegten Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GES mit Ursprung in Indien, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1225/2009 eingeführt wurden, nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden.

(187) Nach der Unterrichtung ersuchte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien die Kommission, die Maßnahmen möglicherweise nur für einen Zeitraum von zwei Jahren aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der Untersuchung ergaben sich jedoch keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Beschränkung der Geltungsdauer der Maßnahmen auf zwei Jahre rechtfertigen würden.

(188) Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Sätzen, sondern dem für alle übrigen Unternehmen geltenden Zollsatz.

(189) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(190) Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, die derzeit unter dem KN-Code ex85451100 (TARIC-Code 8545110010) eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex85459090 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Zollsatz TARIC-Zusatzcode Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal 9,4 % A530 HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh 0 % A531 alle übrigen Unternehmen 8,5 % A999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. März 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker

Fassungen

  1. 2017-03-09