Durchführungsbeschluss (EU) 2017/887 der Kommission vom 22. Mai 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Tunesien und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3221) (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/887@2017-05-22/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 91/496/EWG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren festgelegt. Darin sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte.
(2) In der Richtlinie 97/78/EG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen festgelegt. Darin sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte.
(3) Die Maul- und Klauenseuche ist für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine hochkontagiös. Das die Krankheit verursachende Virus kann sich schnell ausbreiten, insbesondere durch aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse und kontaminierte unbelebte Gegenstände, darunter auch Transportmittel wie Tiertransportfahrzeuge. Das Virus kann in einer kontaminierten Umgebung auch außerhalb des Wirtstieres je nach Temperatur mehrere Wochen überleben.
(4) Nach Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Algerien wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 der Kommission Schutzmaßnahmen auf Unionsebene erlassen, die dem Überleben des Maul- und Klauenseuche-Virus in der Umwelt und möglichen Übertragungswegen des Virus Rechnung tragen.
(5) Diese Maßnahmen sahen die angemessene Reinigung und Desinfektion der Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe vor, die — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch Marokko oder Tunesien — aus Algerien kommen, da dies die beste Methode ist, um das Risiko einer großflächigen Virusausbreitung zu mindern.
(6) Tunesien meldete am 28. April 2017 einen bestätigten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche des Serotyps A in seinem Hoheitsgebiet. Die in Algerien angewendeten Schutzmaßnahmen sollten also auch in Tunesien angewendet werden.
(7) Die Maßnahmen sollten für jedes aus Algerien und Tunesien kommende Tiertransportfahrzeug gelten, auch wenn es das Hoheitsgebiet der Union nach Durchfuhr eines Drittlandes erreicht.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 sollte entsprechend geändert werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten für einen bestimmten Zeitraum gelten, sodass eine vollständige Bewertung der Entwicklung der Maul- und Klauenseuche in den betroffenen Gebieten möglich ist.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 wird wie folgt geändert.
1. Der Titel erhält folgende Fassung: über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien und Tunesien.
2. In Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte: aus Algerien — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch Marokko oder Tunesien bzw. die — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch Marokko oder Tunesien — aus Algerien kommen ersetzt durch die Worte: aus Algerien oder Tunesien — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch ein beliebiges Drittland bzw. die — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch ein beliebiges Drittland — aus Algerien oder Tunesien kommen.
3. In Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 wird Algerien ersetzt durch Algerien oder Tunesien.
4. Im Titel von Anhang I und im Titel von Anhang II werden die Worte: direkt oder über Marokko oder Tunesien aus Algerien ersetzt durch die Worte: direkt oder über ein beliebiges Drittland aus Algerien oder Tunesien.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Mai 2017 Für die Kommission Vytenis Andriukaitis Mitglied der Kommission