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Durchführungsverordnung (EU) 2017/908 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Picodon (g.U.))

In KraftFassung 2017-05-11seit 2017-06-19
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/908@2017-05-11/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Picodon geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1143/2009 der Kommission geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2) Mit Schreiben vom 11. März 2016 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwei Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, mit Erlass vom 17. Februar 2016 über die geschützte Ursprungsbezeichnung Picodon, der im Amtsblatt Journal officiel de la République française vom 26. Februar 2016 veröffentlicht wurde, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten zwei Wirtschaftsbeteiligte einen Einspruch in Bezug auf die obligatorische Verwendung von Rohmilch bei der Herstellung des Käses Picodon eingelegt, wobei sie geltend machten, dass sie diese Bestimmung nicht unverzüglich einhalten könnten und zur Anpassung ihrer Produktionsanlagen mehr Zeit benötigten. Diese Wirtschaftsbeteiligten, die Picodon im Übrigen mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet haben, erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Ihnen wurde daher diesbezüglich eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 gewährt. Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: Fromagerie du Vivarais, Les Pélissons, 07570 Désaignes; Eurial, rue Henri Barbusse, 26400 Crest.

(3) Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung Picodon (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen jenes Artikels erfüllen, mit Erlass vom 17. Februar 2016 über die geschützte Ursprungsbezeichnung Picodon, der im Amtsblatt Journal officiel de la République française vom 26. Februar 2016 veröffentlicht wurde, gewährt hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Mai 2017 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Phil Hogan Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2017-05-11