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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/943 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Malta, Zypern und Estland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU

In KraftFassung 2017-05-18seit 2017-06-03
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2017/943@2017-05-18/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2) Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3) Dem Rat wurden Gesamtbewertungsberichte mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten in Malta, Zypern bzw. Estland vorgelegt.

(4) Mit Annahme des Beschlusses 2014/731/EU des Rates hat der Rat festgestellt, dass Malta die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 9. Oktober 2014 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(5) Mit Annahme des Beschlusses 2014/743/EU des Rates hat der Rat festgestellt, dass Zypern die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 21. Oktober 2014 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(6) Mit Annahme des Beschlusses 2014/744/EU des Rates hat der Rat festgestellt, dass Estland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 21. Oktober 2014 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(7) Der vorliegende Beschluss ersetzt die Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU, die vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) mit Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 für nichtig erklärt wurden. In diesem Urteil erhielt der Gerichtshof die Wirkungen der Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU bis zum Inkrafttreten neuer Rechtsakte, die sie ersetzen sollen, aufrecht. Mit dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses werden die Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU daher unwirksam.

(8) Damit sichergestellt ist, dass weiter personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI empfangen und übermittelt werden, sollte das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses die Gültigkeit des automatischen Datenaustauschs, der von den Mitgliedstaaten aufgrund der Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU durchgeführt wird, unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den Beschlüssen 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU erhalten haben, sollten weiterhin berechtigt sein, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

(9) Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere in Bezug auf den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss erforderlich sind. Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. die Verfahren diesbezüglich eingehalten wurden, sollte in Bezug auf Malta, Zypern und Estland ein Durchführungsbeschluss über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten erlassen werden, um die für nichtig erklärten Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU zu ersetzen und jenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, weiterhin personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10) Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(11) Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist es Malta, Zypern und Estland weiterhin gestattet, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

(1) Die Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam; die Gültigkeit des automatisierten Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten gemäß der genannten Beschlüsse vorgenommen haben, bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten nach den in Absatz 1 genannten Beschlüsse erhalten haben, sind weiterhin berechtigt, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017. Im Namen des Rates Der Präsident C. Abela

Fassungen

  1. 2017-05-18