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Beschluss (EU) 2018/1536 des Rates vom 9. Oktober 2018 zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts Australiens zum überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts

In KraftFassung 2018-10-09
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2018/1536@2018-10-09/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. Anlage BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT AUSTRALIENS ZUM GPA s)
  4. h)i)j)
  5. i.
  6. ii.
  7. iii.
  8. iv.
  9. v.
  10. vi.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 2. Juni 2015 stellte Australien einen Antrag auf Beitritt zu dem überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Government Procurement, im Folgenden überarbeitetes GPA).

(2) Die Verpflichtungen Australiens in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des überarbeiteten GPA am 7. März 2018 übermittelt wurde.

(3) Australiens Schlussofferte bietet zwar einen weitreichenden, aber keinen umfassenden Geltungsbereich. Die Union sollte daher für Australien bestimmte Ausnahmen in ihrem Geltungsbereich vorsehen. Diese in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Ausnahmen werden Teil der Bedingungen für den Beitritt Australiens zum überarbeiteten GPA und in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden GPA-Ausschuss) über den Beitritt Australiens aufgenommen.

(4) Der Beitritt Australiens zum überarbeiteten GPA dürfte auf positive Weise zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte beitragen.

(5) Nach Artikel XXII Absatz 2 des überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.

(6) Es ist daher angezeigt, dass der im Namen der Union im GPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts Australiens zu vertretende Standpunkt festgelegt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Australiens zu dem überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen in der Anlage zu diesem Beschluss genehmigt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. Köstinger

ANNEX

Anlage BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT AUSTRALIENS ZUM GPA s)

Mit dem Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen Mit dem Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen Mit dem Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden unter Anmerkung 6 der Anmerkungen zu Anhang 3 der Anlage I (Verpflichtungen der Europäischen Union) nach Buchstabe r folgende Buchstaben angefügt: Beschaffungsaufträge von Beschaffungsstellen, die unter diesen Anhang fallen, betreffend im Zusammenhang mit Anbietern und Dienstleistungserbringern aus Australien.

BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT AUSTRALIENS ZUM GPA

3. erhält Nummer 3 des Abschnitts 2 (Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten) in Anhang 1 der Anlage I (Verpflichtungen der Europäischen Union) folgende Fassung: Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, Hongkong, China, Singapur, Korea, Armenien, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, Neuseeland sowie aus Australien — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber, sofern sie nicht durch ein Sternchen gekennzeichnet sind.

2. Der Wortlaut der Anmerkung 2 der Anmerkungen zu Anhang 1 der Anlage I (Verpflichtungen der Europäischen Union) wird wie folgt geändert: Die Bestimmungen gemäß Artikel XVIII gelten nicht für Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Japan, Korea, den Vereinigten Staaten und Australien beim Wettbewerb um die Vergabe von Aufträgen an Anbieter oder Dienstleistungserbringer von anderen als den genannten Vertragsparteien, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts handelt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die EU anerkennt, dass sie keine diskriminierenden Maßnahmen zugunsten von bestimmten inländischen kleinen und von Minderheiten geführten Unternehmen mehr durchführen.

h)i)j)

werden unter Anmerkung 1 der Anmerkungen zu Anhang 2 der Anlage I (Verpflichtungen der Europäischen Union) nach Buchstabe g folgende Buchstaben angefügt: Beschaffungen durch regionale und lokale öffentliche Auftraggeber (öffentliche Auftraggeber von Verwaltungseinheiten der NUTS-2- und NUTS-3-Ebene und kleineren Verwaltungseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (in der geänderten Fassung)) in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Australien; Beschaffungen zwischen 200000 SZR und 355000 SZR durch regionale öffentliche Auftraggeber und zwischen 200000 SZR und 400000 SZR für Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die unter diesen Anhang fallen, von Waren und Dienstleistungen für Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Australien; Beschaffungen von Beschaffungsstellen, die unter diesen Anhang fallen, betreffend im Zusammenhang mit Lieferanten und Dienstleistungserbringern aus Australien.

i.

Kraftfahrzeuge, wie sie in den nachstehenden Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) beschrieben sind: 8702 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer 8703 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen 8704 Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren 8705 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen 8713 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

ii.

Komponenten von Kraftfahrzeugen, wie sie in den nachstehenden Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) beschrieben sind: 8706 00 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor 8707 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

2. Der Wortlaut der Anmerkung 2 der Anmerkungen zu Anhang 2 der Anlage I (Verpflichtungen der Europäischen Union) wird wie folgt geändert: Die Bestimmungen gemäß Artikel XVIII gelten nicht für Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Japan, Korea, den Vereinigten Staaten und Australien beim Wettbewerb um die Vergabe von Aufträgen an Anbieter oder Dienstleistungserbringer von anderen als den genannten Vertragsparteien, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts handelt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die EU anerkennt, dass sie keine diskriminierenden Maßnahmen zugunsten von bestimmten inländischen kleinen und von Minderheiten geführten Unternehmen mehr durchführen.

BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT AUSTRALIENS ZUM GPA s)

i.

Gewinnung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser gemäß diesem Anhang;

ii.

Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom gemäß diesem Anhang;

iii.

Flughafenanlagen gemäß diesem Anhang;

iv.

See- oder Binnenhäfen oder andere von diesem Anhang erfasste Terminaleinrichtungen;

v.

Stadtbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- und Busdienstleistungen gemäß diesem Anhang und

vi.

Schienenverkehr gemäß diesem Anhang

Fassungen

  1. 2018-10-09