Beschluss (EU) 2018/1603 des Rates vom 18. September 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2018/1603@2018-09-18/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2234 des Rates, wurde am 5. Dezember 2016 das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA (im Folgenden Abkommen) vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.
(2) Die Strategie der Union, die auf der Grundlage der europäischen Satellitennavigationsprogramme einerseits auf den Ausbau der Nutzung dieser Technologie und andererseits auf die Erbringung der Dienste im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA, insbesondere durch die Errichtung eines eigenständigen Erweiterungssystems (SBAS) für die ASECNA, sowie generell auf die Förderung der Nutzung von Satellitennavigationsdiensten auf dem afrikanischen Kontinent abzielt, wird im Rahmen des Abkommens aktiv umgesetzt.
(3) Das Abkommen sollte genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person oder die Personen, die befugt ist/sind, die Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018. Im Namen des Rates Der Präsident G. Blümel