Beschluss (EU) 2018/1715 des Rates vom 12. November 2018 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2020, des jährlichen Betrags für 2019, der ersten Tranche 2019 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021 und 2022
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2018/1715@2018-11-12/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/323 hat die Kommission bis zum 15. Oktober 2018 einen Vorschlag zu unterbreiten, der a) die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr 2020, b) den Jahresbeitrag für das Jahr 2019, c) die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2019, und d) eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021–2022 enthält.
(2) Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2015/323 hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.
(3) Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/323 sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden.
(4) Mit dem Beschluss (EU) 2017/2171 des Rates wurde die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für 2019 auf 4600000000 EUR für die Kommission und auf 300000000 EUR für die EIB festgesetzt —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4900000000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4600000000 EUR auf die Kommission und 300000000 EUR auf die EIB.
Artikel 2
Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 wird auf 4700000000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4400000000 EUR auf die Kommission und 300000000 EUR auf die EIB.
Artikel 3
Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2019 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor.
Artikel 4
Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge wird für das Jahr 2021 auf 4000000000 EUR für die Kommission und auf 300000000 EUR für die EIB und für das Jahr 2022 auf 3500000000 EUR für die Kommission und 400000000 EUR für die EIB festgesetzt.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. November 2018. Im Namen des Rates Der Präsident G. Blümel
ANNEX
ANHANG
MITGLIEDSTAATEN Schlüssel 10. EEF % Schlüssel 11. EEF % Erste Tranche 2019 (in EUR) Insgesamt Kommission EIB 11. EEF 10. EEF BELGIEN 3,53 3,24927 64985400,00 3530000,00 68515400,00 BULGARIEN 0,14 0,21853 4370600,00 140000,00 4510600,00 TSCHECHIEN 0,51 0,79745 15949000,00 510000,00 16459000,00 DÄNEMARK 2,00 1,98045 39609000,00 2000000,00 41609000,00 DEUTSCHLAND 20,50 20,57980 411596000,00 20500000,00 432096000,00 ESTLAND 0,05 0,08635 1727000,00 50000,00 1777000,00 IRLAND 0,91 0,94006 18801200,00 910000,00 19711200,00 GRIECHENLAND 1,47 1,50735 30147000,00 1470000,00 31617000,00 SPANIEN 7,85 7,93248 158649600,00 7850000,00 166499600,00 FRANKREICH 19,55 17,81269 356253800,00 19550000,00 375803800,00 KROATIEN 0,00 0,22518 4503600,00 0,00 4503600,00 ITALIEN 12,86 12,53009 250601800,00 12860000,00 263461800,00 ZYPERN 0,09 0,11162 2232400,00 90000,00 2322400,00 LETTLAND 0,07 0,11612 2322400,00 70000,00 2392400,00 LITAUEN 0,12 0,18077 3615400,00 120000,00 3735400,00 LUXEMBURG 0,27 0,25509 5101800,00 270000,00 5371800,00 UNGARN 0,55 0,61456 12291200,00 550000,00 12841200,00 MALTA 0,03 0,03801 760200,00 30000,00 790200,00 NIEDERLANDE 4,85 4,77678 95535600,00 4850000,00 100385600,00 ÖSTERREICH 2,41 2,39757 47951400,00 2410000,00 50361400,00 POLEN 1,30 2,00734 40146800,00 1300000,00 41446800,00 PORTUGAL 1,15 1,19679 23935800,00 1150000,00 25085800,00 RUMÄNIEN 0,37 0,71815 14363000,00 370000,00 14733000,00 SLOWENIEN 0,18 0,22452 4490400,00 180000,00 4670400,00 SLOWAKEI 0,21 0,37616 7523200,00 210000,00 7733200,00 FINNLAND 1,47 1,50909 30181800,00 1470000,00 31651800,00 SCHWEDEN 2,74 2,93911 58782200,00 2740000,00 61522200,00 VEREINIGTES KÖNIGREICH 14,82 14,67862 293572400,00 14820000,00 308392400,00 EU-28 INSGESAMT 100,00 100,00 2000000000,00 100000000,00 2100000000,00