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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1782 der Kommission vom 15. November 2018 zur Gestattung der Überarbeitung der Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für die Jahre 2018 und 2019 für Flugsicherungsdienste von Rumänien und Portugal gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 390/2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7486) (Nur der rumänische und der portugiesische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2018-11-15seit 2018-11-16
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2018/1782@2018-11-15/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten.

(2) Die Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 angenommen, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die in den Leistungsplänen von Danube FAB und South-West FAB aufgeführten lokalen Ziele Rumäniens und Portugals im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) übereinstimmten.

(3) Im Jahr 2017 ersuchten Rumänien und Portugal gemäß Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 um die Genehmigung der Kommission zur Überarbeitung ihrer lokalen Kosteneffizienzziele für den Streckenverkehr und den an- und abfliegenden Verkehr für die Jahre 2018 und 2019.

(4) Die von Rumänien und Portugal vorgelegten Unterlagen wurden durch das Leistungsüberprüfungsgremium bewertet, das die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 unterstützt. Der Bewertungsbericht für Rumänien wurde der Kommission am 13. April 2018 vorgelegt, und am 31. August 2018 wurde eine weitere Aktualisierung übermittelt. Der Bewertungsbericht für Portugal wurde der Kommission am 2. August 2018 vorgelegt.

(5) Rumänien und Portugal erklärten, dass ihre Dienste infolge der durch die geopolitischen Krisen veränderten Verkehrsströme von einer die Erwartungen übertreffenden Wirtschaftsentwicklung beeinflusst wurden, was zum Zeitpunkt der Annahme der Leistungspläne unvorhersehbar war. Außerdem legten Rumänien und Portugal auf der Grundlage der Berichte über die Überwachung der Leistung und zusätzlicher Unterlagen erlangte Nachweise vor, aus denen ihrer Ansicht nach hervorgeht, dass die der Festlegung der ursprünglichen Ziele zugrunde liegenden ursprünglichen Annahmen und Gründe nicht mehr gültig sind.

(6) In Rumänien wurden die im Danube FAB festgelegten Warnschwellen für Abweichungen des tatsächlichen Verkehrs vom prognostizierten Verkehr in Rumänien für den Streckenverkehr in den Jahren 2015 und 2017 und für den an- und abfliegenden Verkehr in den Jahren 2016 und 2017 erreicht. Der tatsächliche Streckenverkehr überstieg den prognostizierten Verkehr im Jahr 2015 um 13,9 % und im Jahr 2017 um 12,7 %. Der tatsächliche an- und abfliegende Verkehr überstieg den prognostizierten Verkehr im Jahr 2016 um 17,5 % und im Jahr 2017 um 23,3 %. Da für große Teile des östlichen Bereichs des ukrainischen Luftraums und der Schwarzmeerregion keine Flugplanung verfügbar war, verlagerten sich die Verkehrsströme erheblich. Diese Krise hat sich zwar im Jahr 2014 ereignet, dauerte jedoch länger und hatte weiter reichende Auswirkungen auf den Verkehr im rumänischen Luftraum als ursprünglich prognostiziert. Die Verkehrsströme im rumänischen Luftraum wurden ferner durch die Verringerung des Verkehrsaufkommens zwischen der Russischen Föderation und der Türkei sowie die gegenseitigen Überflugverbote für in der Ukraine bzw. in der Russischen Föderation zugelassene Luftfahrzeuge beeinträchtigt. Darüber hinaus führte eine die Erwartungen übertreffende Wirtschaftsentwicklung in Rumänien zu einem erheblichen Anstieg des an- und abfliegenden Verkehrs. So stieg beispielsweise am Flughafen Bukarest die Zahl der Bewegungen der drei größten Billigfluggesellschaften in den Jahren 2014 bis 2017 um 216 %. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Warnschwellen aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Leistungspläne unvorhersehbar waren und nicht bewältigt werden können sowie der Kontrolle Rumäniens entzogen sind, überschritten wurden und dass die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 erfüllt sind.

(7) In Portugal wurden die im South-West FAB festgelegten Warnschwellen für Abweichungen des tatsächlichen Verkehrs vom prognostizierten Verkehr in Portugal für den Streckenverkehr und für den an- und abfliegenden Verkehr in den Jahren 2016 und 2017 erreicht. Der tatsächliche Streckenverkehr überstieg den prognostizierten Verkehr im Jahr 2016 um 13 % und im Jahr 2017 um 21 %. Der tatsächliche an- und abfliegende Verkehr überstieg den prognostizierten Verkehr im Jahr 2016 um 16,2 % und im Jahr 2017 um 28,9 %. Die politische Instabilität in der Region Nordafrika führte zu einer Verlagerung des Urlaubsverkehrs zu anderen Zielorten, darunter Portugal und die Kanarischen Inseln, und somit zu einer Zunahme des Streckenverkehrs im portugiesischen Luftraum. Darüber hinaus führte die unvorhergesehene Zunahme des Flugbetriebs der Billig- und Charterfluggesellschaften, die zwischen 2014 und 2017 zweistellige Wachstumsraten verzeichneten, zu einem erheblichen Anstieg des an- und abfliegenden Verkehrs. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Warnschwellen aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Leistungspläne unvorhersehbar waren und nicht bewältigt werden können sowie der Kontrolle Portugals entzogen sind, überschritten wurden und dass die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 erfüllt sind.

(8) Darüber hinaus sind die im Leistungsplan des Danube FAB festgelegten Kostenannahmen Rumäniens, insbesondere in Bezug auf die Personalausstattung, angesichts der Zunahme des Verkehrs und der Zunahme der Komplexität des Verkehrs aufgrund höher konzentrierter Verkehrsströme nicht mehr gültig. So wurden im Frühjahr 2016 Änderungen der Luftraumstruktur an der Schnittstelle zwischen Rumänien, Bulgarien und der Türkei für notwendig erachtet, um die Verlagerung der Verkehrsströme zu bewältigen, was wiederum zu einer höheren Komplexität des Verkehrs im nördlichen Teil des rumänischen Luftraums geführt hat. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die der Festlegung der ursprünglichen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz zugrunde liegenden ursprünglichen Daten, Annahmen und Gründe in Bezug auf die Kosten nicht länger gültig und die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 erfüllt sind.

(9) Darüber hinaus sind die im Leistungsplan des South-West FAB festgelegten Kostenannahmen Portugals, insbesondere in Bezug auf die Personalausstattung, angesichts der Zunahme des Verkehrs nicht mehr gültig. So erfordern die Maßnahmen, die für den Kapazitätsplan der portugiesischen Flugsicherungsorganisationen vereinbart wurden, um die Auswirkungen der Zunahme des Verkehrsaufkommens abzuschwächen, eine erhebliche Anzahl zusätzlicher Mitarbeiter. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die der Festlegung der ursprünglichen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz zugrunde liegenden ursprünglichen Daten, Annahmen und Gründe in Bezug auf die Kosten nicht länger gültig und die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 erfüllt sind.

(10) Auf der Grundlage einer Prüfung der eingegangenen Unterlagen ist die Kommission der Auffassung, dass Rumänien und Portugal hinreichende Belege zur Begründung des Antrags auf Überarbeitung ihrer lokalen Kosteneffizienzziele für die Jahre 2018 und 2019 vorgelegt haben.

(11) Rumänien und Portugal können daher ihre lokalen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für Flugsicherungsdienste im Streckenverkehr und im an- und abfliegenden Verkehr für die Jahre 2018 und 2019 auf der Grundlage der Nachweise dafür, dass die ursprünglichen Daten, Annahmen und Gründe für die Festlegung der ursprünglichen Ziele nicht mehr gültig waren, in einem Umfang überarbeiten, der erforderlich ist, um auf die Umstände reagieren zu können, die zum Erreichen der Warnschwellen geführt haben.

(12) In Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 können Rumänien und Portugal, nachdem die Kommission die Überarbeitung der einschlägigen Ziele genehmigt hat, diese Ziele überarbeiten und sollten die auf der Grundlage der überarbeiteten Ziele geänderten Leistungspläne der Kommission zur Bewertung ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Zielen für den zweiten Bezugszeitraum vorlegen.

(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien und Portugal können ihre lokalen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für Flugsicherungsdienste im Streckenverkehr und im an- und abfliegenden Verkehr für die Jahre 2018 und 2019 überarbeiten. Wenn sie sich dafür entscheiden, legen sie den geänderten Leistungsplan des funktionalen Luftraumblocks Danube bzw. den geänderten Leistungsplan des funktionalen Luftraumblocks South-West mit den jeweils überarbeiteten lokalen Zielen vor.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik und an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2018 Für die Kommission Violeta Bulc Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2018-11-15