Durchführungsverordnung (EU) 2018/1864 der Kommission vom 28. November 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2018/1864@2018-11-28/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. November 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker
ANNEX
ANHANG ———
Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) Eine Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen (in GHT): 15179099 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1517, 151790 und 15179099. Da die Ware mit Sonnenblumenöl vermischt ist, kann sie nicht als Öle von Fischen in die Position 1504 eingereiht werden, weil im Wortlaut der Position eine Mischung von tierischen und pflanzlichen Ölen ausgeschlossen ist. Genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen sind in die Position 1517 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 1517, erster Absatz, Nummer 3). Die Ware ist daher in den KN-Code 15179099 als genießbare Mischung von tierischen und pflanzlichen Ölen einzureihen. Fischöl 99,7307, Tocopherole 0,1885, Sonnenblumenöl 0,0808. Das Fischöl ist eine Mischung von Ölen, die aus Fischen der folgenden Familien gewonnen wurden: Engraulidae, Osmeridae, Carangidae, Clupeidae, Salmonidae und Scombridae. Bei dem Fischöl handelt es sich nicht um Fischleberöl. Die Tocopherole wurden dem Fischöl absichtlich zugesetzt, um eine Lipidoxidation zu verhindern. Das Sonnenblumenöl dient als Trägersubstanz und Füllstoff für die Tocopherole, bevor diese mit dem Fischöl vermischt werden. Darüber hinaus sorgt das Sonnenblumenöl dafür, dass die Tocopherole beim Mischen mit dem Fischöl richtig gelöst werden. Die Ware wird lose gestellt und für die Herstellung von Weichgelatinekapseln verwendet.