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Verordnung (EU) 2018/2037 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über ein Fangverbot für Hering in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 5b, 6b und 6aN für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

In KraftFassung 2018-12-17seit 2018-12-22
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2018/2037@2018-12-17/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Ausschöpfung der Quote
    2. Artikel 2 Verbote
    3. Artikel 3 Inkrafttreten
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2 Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 2018 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, João Aguiar Machado Generaldirektor Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANNEX

ANHANG

Nr. 50/TQ120 Mitgliedstaat Frankreich Bestand HER/5B6ANB Art Hering (Clupea harengus) Gebiet Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN Datum der Schließung 26.11.2018

Fassungen

  1. 2018-12-17