Gelex

Beschluss (EU) 2018/509 des Europäischen Rates vom 22. März 2018 zur Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank

In KraftFassung 2018-03-22
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2018/509@2018-03-22/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,

auf Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Rates der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da gemäß Beschluss 2010/223/EU des Europäischen Rates die Amtszeit von Herrn Vítor CONSTÂNCIO, Vizepräsident der Europäischen Zentralbank, am 31. Mai 2018 endet, ist es notwendig, einen neuen Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank zu ernennen.

(2) Der Europäische Rat möchte Herrn Luis DE GUINDOS JURADO ernennen, der nach Auffassung des Europäischen Rates sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Luis DE GUINDOS JURADO wird mit Wirkung vom 1. Juni 2018 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2018. Im Namen des Europäischen Rates Der Präsident D. Tusk

Fassungen

  1. 2018-03-22