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Durchführungsverordnung (EU) 2018/567 der Kommission vom 12. April 2018 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Würste und Schweinefleisch mit Ursprung in Island (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2018-04-12seit 2018-04-16
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2018/567@2018-04-12/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4
    5. Artikel 5
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 759/2007 der Kommission ist die Eröffnung eines jährlichen Einfuhrzollkontingents von 100 Tonnen Würsten mit Ursprung in Island entsprechend dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, das mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates genehmigt wurde, vorgesehen.

(2) Die Europäische Union und Island unterzeichneten am 23. März 2017 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels (im Folgenden das neue Abkommen) über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die Unterzeichnung des neuen Abkommens im Namen der Europäischen Union wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/2087 des Rates und dessen Abschluss mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates genehmigt.

(3) Gemäß Anhang V des neuen Abkommens stellt die Europäische Union ein neues jährliches zollfreies Kontingent für die Einfuhr von 500 Tonnen Schweinefleisch mit Ursprung in Island bereit.

(4) Da einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 759/2007 aktualisiert werden sollten, sollte die genannte Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die auch die Eröffnung und Verwaltung des neuen Kontingents von 500 Tonnen Schweinefleisch umfasst.

(5) Nach beiden Abkommen sind die Zollkontingente jährlich zu eröffnen und die Einfuhren daher auf Kalenderjahrbasis zu verwalten.

(6) Die Zollkontingente sollten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden.

(7) In dem neuen Abkommen wird festgelegt, dass die Erzeugnisse, für die das Zollkontingent gilt, sinngemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island geänderten Fassung entsprechen müssen.

(8) Das neue Abkommen tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Aus diesem Grunde sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.

(9) Für das Jahr 2018 sollte das neue Kontingent für Schweinefleisch, das gemäß dem neuen Abkommen bereitzustellen ist, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts seines Inkrafttretens auf Pro-rata-Basis berechnet werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Fleisch von Schweinen des KN-Codes 0203 und für Würste des KN-Codes ex1601 mit Ursprung in Island werden Zollkontingente der Union (im Folgenden Zollkontingente) gemäß dem Anhang dieser Verordnung eröffnet. Die Zollkontingente werden jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eröffnet.

Artikel 2

Die im Anhang festgelegten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 3

Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island, gilt sinngemäß für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 759/2007 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. April 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker

ANNEX

ANHANG

Laufende Nummer KN-Code Bezeichnung Jahresmenge (in Tonnen Nettogewicht) Zollsatz 09.0832 ex16010010 16010091 ex16010099 Würste 100 0 09.0831 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Vom 1.5.2018 bis zum 31.12.2018: 167 Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019: 500 0

Fassungen

  1. 2018-04-12