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Durchführungsverordnung (EU) 2018/857 der Kommission vom 11. Juni 2018 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe Haut-Montravel (g.U.)

In KraftFassung 2018-06-11seit 2018-07-02
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2018/857@2018-06-11/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat den von Frankreich gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Haut-Montravel geprüft.

(2) Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhoben worden.

(4) Deshalb empfiehlt es sich, die Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu genehmigen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation der Bezeichnung Haut-Montravel (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker

Fassungen

  1. 2018-06-11