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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2019-10-22seit 2019-11-18
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Inhalt
  1. Präambel
  2. ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    1. Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
    2. Artikel 2 Begriffsbestimmungen
    3. Artikel 3 Probenahmen und Analysen
    4. Artikel 4 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  3. ABSCHNITT 2 VORÜBERGEHENDE VERSTÄRKUNG DER AMTLICHEN KONTROLLEN AN GRENZKONTROLLSTELLEN UND AN KONTROLLSTELLEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN
    1. Artikel 5 Liste der Lebens- und der Futtermittel nicht tierischen Ursprungs
    2. Artikel 6 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
  4. ABSCHNITT 3 Besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union
    1. Artikel 7 Eingang in die Union
    2. Artikel 8 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
    3. Artikel 9 Identifikationscode
    4. Artikel 10 Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen
    5. Artikel 11 Amtliche Bescheinigung
  5. ABSCHNITT 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. Artikel 12 Aktualisierungen der Anhänge
    2. Artikel 13 Aufhebung
    3. Artikel 14 Übergangszeitraum
    4. Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
  6. ANNEX
  7. ANHANG I Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen
  8. ANHANG II 1. 2. Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt
  9. ANHANG III
  10. (1)1. a)
  11. ANHANG IV MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION
  12. Allgemeines
  13. Teil I Angaben zur Sendung
  14. Teil II Bescheinigung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 90 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 werden in einem einzigen Rechtsrahmen die Bestimmungen für amtliche Kontrollen zusammengefasst, die in Bezug auf Tiere und Waren, die in die Union verbracht werden, durchgeführt werden müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen. Hierzu hebt sie die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und andere Unionsrechtsakte auf, die die amtlichen Kontrollen in spezifischen Bereichen regeln, und ersetzt diese.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 müssen bestimmte Tier- und Warenkategorien aus bestimmten Drittländern systematisch an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorgeführt werden, die vor ihrer Verbringung in die Union durchzuführen sind. Darüber hinaus sollten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 Waren, bei denen Maßnahmen durchzuführen sind, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bzw. Sofortmaßnahmen erfordern, bei ihrem Eingang in die Union an Grenzkontrollstellen amtlich kontrolliert werden.

(3) Was dies anbelangt, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 die amtlichen Kontrollen bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern an Grenzkontrollstellen in den Fällen vorübergehend verstärkt werden, in denen die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten beschlossen hat, dass diese Kontrollen erforderlich sind, weil ein bekanntes oder neu auftretendes Risiko besteht oder weil es Hinweise darauf gibt, dass ein umfassender und schwerer Verstoß gegen die Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette vorliegt. Hierzu sollte die Kommission eine Liste solcher Waren mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 der Kommission (im Folgenden Liste) erstellen und diese Liste bei Bedarf anpassen, um eventuellen relevanten Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(4) Die in Erwägungsgrund 3 genannte Liste sollte in diesem Stadium aus einer aktualisierten Fassung der Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission bestehen, die die Verstärkung der amtlichen Kontrollen regelt, denen Einfuhren bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern an benannten Eingangsorten der Union zu unterziehen sind. Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sollte daher in Anhang I der vorliegenden Verordnung die Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aufgenommen werden, die beim Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind.

(5) Zudem sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern regeln, die vorübergehend verstärkten Kontrollen unterliegen, und dabei insbesondere das mit der jeweiligen Gefahr verbundene Risiko und die Häufigkeit der Zurückweisungen an der Grenze berücksichtigen.

(6) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 und den gemäß den Artikeln 47 bis 64 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wird ein einheitliches System amtlicher Kontrollen für die Bereiche geschaffen, für die bislang die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission sowie die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gelten. Aus diesem Grund und weil die Bestimmungen in den genannten Verordnungen insofern inhaltlich miteinander zusammenhängen, als sie alle die Auferlegung zusätzlicher Maßnahmen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund eines festgestellten Risikos betreffen und je nach dem Ausmaß des Risikos gelten, sollte die vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der relevanten Bestimmungen dadurch erleichtert werden, dass die derzeit in den genannten Verordnungen enthaltenen Bestimmungen über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie über die Sofortmaßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(7) Von den Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Sofortmaßnahmen gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission unterliegen, geht weiterhin ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit aus, das sich mithilfe der mitgliedstaatlichen Maßnahmen nicht zufriedenstellend eindämmen lässt. In Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher eine Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die Sofortmaßnahmen unterliegen, aufgenommen werden, die aus den aktualisierten Fassungen der Listen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs aus den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission besteht. Darüber hinaus sollte der Umfang der Einträge in den oben genannten Listen dahin gehend geändert werden, dass die Einträge andere Formen der Erzeugnisse umfassen, die von den dort zurzeit aufgeführten Formen abweichen, wenn diese anderen Formen dasselbe Risiko aufweisen. Es sollten daher alle Einträge zu Erdnüssen dahin gehend geändert werden, dass sie Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, umfassen; außerdem sollte der Eintrag zu Paprika aus Indien um geröstete Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) ergänzt werden.

(8) Damit eine wirksame Eindämmung der Risiken für die öffentliche Gesundheit gewährleistet ist, sollten zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt und die unter die KN-Codes gemäß Anhang II fallen, ebenfalls in die in Erwägungsgrund 7 genannte Liste aufgenommen werden.

(9) Darüber hinaus sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die Lebens- und Futtermittel regeln, die gemäß der vorliegenden Verordnung Sofortmaßnahmen unterliegen. In die vorliegende Verordnung sollten daher entsprechende Bestimmungen aufgenommen und dabei insbesondere das mit der jeweiligen Gefahr verbundene Risiko und die Häufigkeit der Zurückweisungen an der Grenze berücksichtigt werden.

(10) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen, die eine vorübergehende Verstärkung amtlicher Kontrollen erfordern, sowie Sofortmaßnahmen sollten für Lebens- und Futtermittel gelten, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, da diese Waren ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen.

(11) Was Sendungen von Warenmustern, Laborproben oder Ausstellungsstücken, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, nicht kommerzielle Sendungen für die private Verwendung oder den privaten Bedarf innerhalb des Zollgebiets der Union und Sendungen für wissenschaftliche Zwecke anbelangt, wäre es angesichts des geringen Risikos solcher Sendungen für die öffentliche Gesundheit unverhältnismäßig, für diese Sendungen amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen und das Beifügen einer amtlichen Bescheinigung oder der Ergebnisse der Probenahmen und Laboranalysen im Einklang mit dieser Verordnung vorzuschreiben. Zur Vermeidung missbräuchlicher Anwendung sollte diese Verordnung jedoch dann für derartige Sendungen gelten, wenn ihr Bruttogewicht ein bestimmtes Limit überschreitet.

(12) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen erfordern, sowie Sofortmaßnahmen sollten nicht für Lebens- und für Futtermittel gelten, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind, da sie nur in sehr begrenztem Umfang in der Union in Verkehr gebracht werden.

(13) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission und in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Höchstgehalte für Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Lebensmitteln bzw. in Futtermitteln festgelegt. Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Das Referenzlabor der Europäischen Union für Dioxine und polychlorierte Biphenyle (PCB) in Lebensmitteln und Futtermitteln hat die Korrelation zwischen Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen in kontaminiertem Guarkernmehl aus Indien untersucht. Diese Untersuchung lässt den Schluss zu, dass Guarkernmehl mit einem PCP-Gehalt unter der Höchstmenge an Rückständen von 0,01 mg/kg keine inakzeptablen Mengen an Dioxinen enthält. Wird die Höchstmenge an PCP-Rückständen eingehalten, so bedeutet dies in diesem besonderen Fall daher ebenfalls einen hohen Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber Dioxinen.

(14) Was die in Erwägungsgrund 13 genannten Bestimmungen anbelangt, sind die Probenahmen und Analysen für die amtliche Kontrolle auf Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Lebens- und in Futtermitteln in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission bzw. der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission geregelt. Die Probenahmen für die amtliche Kontrolle auf Pestizidrückstände sind in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission geregelt. Damit die Verfahren für die Probenahmen und die Laboranalysen in Drittländern und Mitgliedstaaten einheitlich erfolgen, sollten die Probenahmen und Analysen bei Lebens- und Futtermitteln, die diese Verordnung vorsieht, sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern im Einklang mit den genannten Unionsvorschriften für die Probenahmen und Analysen durchgeführt werden.

(15) Außerdem sollten in dieser Verordnung, um einheitliche Probenahmeverfahren und einheitliche Referenzanalysemethoden für die Kontrolle auf Salmonellen in Lebensmitteln zu gewährleisten, die dieser Verordnung in Drittländern und Mitgliedstaaten unterliegen, solche Verfahren und Methoden festgelegt werden.

(16) In den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission sind Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Union festgelegt. Zur Vereinfachung der Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union sollte für den Eingang in die Union von Lebens- und von Futtermitteln, die gemäß der vorliegenden Verordnung besonderen Bedingungen für den Eingang in die Union unterliegen, ein einheitliches Muster einer amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.

(17) Eine solche amtliche Bescheinigung sollte auf Papier oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Deshalb sollten zusätzlich zu den Anforderungen in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 gemeinsame Anforderungen für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen in beiden Formen festgelegt werden. Hierzu ist in Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehen, dass die Kommission Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen, auch im Zusammenhang mit den gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten amtlichen Bescheinigungen, festlegen kann. Außerdem sollten in die vorliegende Verordnung Bestimmungen aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission an amtliche Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, auch für amtliche Bescheinigungen gelten, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden.

(18) Musterbescheinigungen sind im elektronischen System TRACES enthalten, das durch die Entscheidung 2003/623/EG der Kommission eingerichtet wurde, um die Verwaltungsverfahren an den Unionsgrenzen zu erleichtern und zu beschleunigen und eine elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen, was dazu beitragen kann, mögliche betrügerische und irreführende Praktiken im Zusammenhang mit den amtlichen Bescheinigungen zu verhindern. Seit 2003 hat sich die Computertechnologie beträchtlich weiterentwickelt, und im TRACES-System wurden Änderungen zur Verbesserung der Qualität und Verarbeitung der Daten sowie der Sicherheit des Datenaustauschs vorgenommen. Gemäß Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 soll das TRACES-System in das in Artikel 131 der genannten Verordnung erwähnte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls, IMSOC) integriert werden. Das Muster der amtlichen Bescheinigung in dieser Verordnung sollte daher an das IMSOC angepasst werden.

(19) Mit Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Kommission ermächtigt, mittels Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festzulegen. Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden darf und welche Anforderungen diese erfüllen muss. Diese Fälle sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen geregelt. Zur Gewährleistung einer kohärenten Vorgehensweise sollte für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen vorgesehen werden, dass im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 festgelegten Verfahren ersetzt werden.

(20) Es sollte festgelegt werden, dass regelmäßig zu überprüfen ist, ob Änderungen an den Listen in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, nötig sind. Hierbei sollte Folgendes berücksichtigt werden: aktuelle Informationen zu Risiken und Verstößen, etwa Daten, die sich aus Meldungen ergeben, die über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangen sind; Daten und Informationen zu Sendungen sowie zu den Ergebnissen von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben; Berichte und Informationen aus Drittländern; Informationen, die sich aus den von der Kommission in Drittländern durchgeführten Kontrollen ergeben; Informationen, die die Kommission einerseits mit den Mitgliedstaaten und andererseits mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ausgetauscht hat.

(21) Die von der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 festzulegenden Bestimmungen hängen alle insofern inhaltlich miteinander zusammen, als sie Anforderungen an amtliche Kontrollen bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union betreffen, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen, weswegen sie ab demselben Zeitpunkt gelten sollten. Um eine vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der genannten Bestimmungen zu erleichtern, sollten alle in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(22) Die von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festzulegenden Bestimmungen hängen alle insofern inhaltlich miteinander zusammen, als sie Anforderungen an den Eingang von Waren in die Union betreffen, die Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen, weswegen sie ab demselben Zeitpunkt gelten sollten. Um eine vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der genannten Bestimmungen zu erleichtern, sollten alle in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(23) Zur Vereinfachung und Rationalisierung werden die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission in der vorliegenden Verordnung konsolidiert. Die genannten Verordnungen sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(24) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a) gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Anhang I die Liste der aus bestimmten Drittländern kommenden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;

b) gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:

i) Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt sind und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;

ii) Sendungen von zusammengesetzten Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;

c) Bestimmungen über die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;

d) gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die für die Probenahmen und Laboranalysen zu verwendenden Methoden in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;

e) gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bestimmungen über das Muster der amtlichen Bescheinigung, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten hat, und die Anforderungen an eine solche amtliche Bescheinigung;

f) gemäß Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten haben.

(2) Diese Verordnung gilt für Sendungen von in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, sofern ihr Bruttogewicht nicht mehr als 30 kg beträgt:

a) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

b) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

c) nicht kommerzielle Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

d) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.

(5) Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Lebens- und Futtermittel liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) Sendung eine Sendung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625;

b) Inverkehrbringen das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2) Für die Zwecke der Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 sowie des Anhangs IV bezeichnet der Ausdruck Sendung jedoch

a) eine Partie gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Anhang II aufgeführt sind;

b) eine Partie gemäß dem Anhang der Richtlinie 2002/63/EG in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizide und Pentachlorphenol in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 3 Probenahmen und Analysen

Die Probenahmen und die Analysen, die von den zuständigen Behörden als Teil der Warenuntersuchungen in Bezug auf Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b an Grenzkontrollstellen oder an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder — um die Analyseergebnisse zu erhalten, die die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit der vorliegenden Verordnung begleiten müssen — in Drittländern durchzuführen sind, genügen folgenden Anforderungen:

a) Bei Lebensmitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2006;

b) bei Futtermitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;

c) bei Lebens- und bei Futtermitteln, die wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG;

d) bei Guarkernmehl, das wegen einer möglichen Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt ist, erfolgen die Probenahmen zur Analyse auf Pentachlorphenol im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG und erfolgen die Probenahmen und die Analysen für die Kontrolle auf Dioxine in Futtermitteln im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;

e) bei Lebensmitteln, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen für die Kontrolle auf Salmonellen anhand der Probenahmeverfahren und der Referenzanalysemethoden in Anhang III;

f) in Bezug auf andere als die unter den Buchstaben a, b, c, d und e genannten Gefahren gelten die in den Fußnoten zu den Anhängen I und II genannten Probenahmeverfahren und Analysemethoden.

Artikel 4 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Zollbehörden erlauben die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.

ABSCHNITT 2 VORÜBERGEHENDE VERSTÄRKUNG DER AMTLICHEN KONTROLLEN AN GRENZKONTROLLSTELLEN UND AN KONTROLLSTELLEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN

Artikel 5 Liste der Lebens- und der Futtermittel nicht tierischen Ursprungs

(1) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.

(2) Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang I angegeben sind.

Artikel 6 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1) Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.

(2) Die in Anhang I in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

ABSCHNITT 3 Besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union

Artikel 7 Eingang in die Union

(1) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, dürfen nur unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen in die Union verbracht werden.

(2) Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang II angegeben sind.

(3) Sendungen gemäß Absatz 1 werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.

Artikel 8 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1) Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.

(2) Die in Anhang II in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

(3) Zusammengesetzte Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche nur unter einen Eintrag in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der in Anhang II Tabelle 1 für diesen Eintrag angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

(4) Zusammengesetzte Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche wegen der gleichen Gefahr unter mehrere Einträge in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der höchsten in Anhang II Tabelle 1 für diese Einträge angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

Artikel 9 Identifikationscode

(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird mit einem Identifikationscode versehen.

(2) Jeder einzelne Sack oder jede einzelne Verpackungseinheit der Sendung wird mit diesem Identifikationscode versehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 braucht der Identifikationscode der Sendung bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind und bei denen die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, nicht auf allen einzelnen kleinen Packstücken angegeben zu werden, solange er zumindest auf der diese kleinen Packstücke umfassenden Verpackung angegeben wird.

Artikel 10 Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen

(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von den zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.

(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

a) bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und der Richtlinie 2002/32/EG über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine;

b) bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen;

c) bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol (PCP) und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind: dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg PCP enthält;

d) bei Sendungen von Lebensmitteln, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II aufgeführt sind: das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.

(3) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind, wird von einem Analysebericht begleitet, der den Anforderungen in Anhang II genügt. Der Analysebericht enthält die Analyseergebnisse gemäß Absatz 1.

(4) Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Absatz 1 sind mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sie sich beziehen.

(5) Die Analysen gemäß Absatz 1 werden von Laboratorien durchgeführt, die nach der Norm ISO/IEC 17025 — Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien — akkreditiert sind.

Artikel 11 Amtliche Bescheinigung

(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV (amtliche Bescheinigung) begleitet.

(2) Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen:

a) Sie wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes ausgestellt, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist;

b) sie ist mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht;

c) sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt;

d) sie ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

(3) Eine amtliche Bescheinigung, die von der ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 (Information Management System for Official Controls — IMSOC) übermittelt wird, erfüllt auch die Anforderungen in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden.

(4) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission ausstellen.

(5) Die amtliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt.

ABSCHNITT 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12 Aktualisierungen der Anhänge

Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.

Artikel 13 Aufhebung

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(3) Bezugnahmen auf den benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission oder den benannten Eingangsort in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf eine Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 3 Nr. 38 der Verordnung (EU) 2017/625.

(4) Bezugnahmen auf das gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, das gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 oder das gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625.

(5) Bezugnahmen auf die Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Definition von Sendung in Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 14 Übergangszeitraum

(1) Die Berichtspflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1660, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/175 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/186 gelten weiterhin bis zum 31. Januar 2020. Diese Berichtspflichten erstrecken sich auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019.

(2) Die Berichtspflichten gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr, die von ihren jeweiligen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, der Verordnung (EU) 2015/175, der Verordnung (EU) 2017/186 und der Verordnung (EU) 2018/1660 ausgestellt worden sind, während des Berichtszeitraums in TRACES registriert haben, der in den Vorschriften gemäß Absatz 1 festgelegt ist.

(3) Sendungen von in Anhang II aufgeführten Lebens- und Futtermitteln, die von den betreffenden Bescheinigungen begleitet werden, welche vor dem 14. Februar 2020 gemäß den am 13. Dezember 2019 in Kraft befindlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, der Verordnung (EU) 2015/175, der Verordnung (EU) 2017/186 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1660 ausgestellt wurden, dürfen bis zum 13. Juni 2020 in die Union verbracht werden.

Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Oktober 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude Juncker

ANNEX

ANHANG I Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) Bolivien (BO) Aflatoxine 50 10 Brasilien (BR) Salmonellen 20 70 10 China (CN) Pestizidrückstände 20 11 China (CN) Salmonellen 20 China (CN) Pestizidrückstände 20 Dominikanische Republik (DO) Pestizidrückstände 20 Dominikanische Republik (DO) Pestizidrückstände 50 70 20 70 10 Ägypten (EG) Pestizidrückstände 20 70 20 Äthiopien (ET) Salmonellen 50 Georgien (GE) Aflatoxine 50 40 70 20 30 Ghana (GH) Sudanfarbstoffe 50 90 70 30 Indien (IN) Pestizidrückstände 10 70 20 Indien (IN) Pestizidrückstände 20 Kenia (KE) Pestizidrückstände 5 20 Kambodscha (KH) Pestizidrückstände 50 70 10 Kambodscha (KH) Pestizidrückstände 50 11; 19 Libanon (LB) Rhodamin B 50 93 Libanon (LB) Rhodamin B 50 Sri Lanka (LK) Aflatoxine 50 70 11; 19 79 Madagaskar (MG) Aflatoxine 50 20 Malaysia (MY) Pestizidrückstände 20 Nigeria (NG) Salmonellen 50 70 20 Pakistan (PK) Pestizidrückstände 20 70 10 Serbien (RS) Noroviren 10 Sudan (SD) Salmonellen 50 70 10 50 Sierra Leone (SL) Aflatoxine 50 Senegal (SN) Aflatoxine 50 11; 19 Syrien (SY) Rhodamin B 50 93 Syrien (SY) Rhodamin B 50 70 20 Thailand (TH) Pestizidrückstände 10 Türkei (TR) Sulfite 10 Türkei (TR) Ochratoxin A 5 Türkei (TR) Pestizidrückstände 10 30 Türkei (TR) Pestizidrückstände 10 Türkei (TR) Pestizidrückstände 10 20 Türkei (TR) Cyanid 50 70 20 Uganda (UG) Pestizidrückstände 20 Uganda (UG) Salmonellen 50 Vereinigte Staaten (US) Aflatoxine 10 Vereinigte Staaten (US) Aflatoxine 10 70 20 Usbekistan (UZ) Sulfite 50 72 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 50 20 30 40 70 30 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 50 70 20 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 50

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel und Futtermittel)

20081191; 20081196; 20081198

Schwarzer Pfeffer (Piper) (Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex09041100

Goji-Beeren (Wolfsbeeren) (Lycium barbarum L.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

ex08134095; ex08109075

Gemüsepaprika (Capsicum annuum) (Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex09042200

Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel)

0902

Auberginen (Solanum melongena) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

07093000

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

07096010; 07108051

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex07096099; ex07108059

Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex07082000; ex07102200

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

07096010; 07108051

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex07096099; ex07108059

Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

12074090

Haselnüsse, in der Schale

08022100

Haselnüsse, geschält

08022200

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex11063090

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel)

ex20081919; ex20081995; ex20081999

Palmöl (Lebensmittel)

15111090; 15119011;

ex15119019; 15119099

Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex07099990; ex07108095

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex07096099; ex07108059

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

070820

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex07094000

Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata) (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex07082000; ex07102200

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex20019097

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa) (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex20059980

Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

09042110;

ex09042190; ex09042200; ex20089999

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel und Futtermittel)

20081191; 20081196; 20081198

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus) (Lebensmittel — frisch)

ex08109020

Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

12074090

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex07096099; ex07108059

Himbeeren (Lebensmittel — gefroren)

ex08112011; ex08112019; 08112031

Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

12074090

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel)

ex12077000; ex12089000; ex20089999

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel und Futtermittel)

20081191; 20081196; 20081198

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex20019097

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa) (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex20059980

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex07096099; ex07108059

Aprikosen/Marillen, getrocknet

08131000

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel)

20085061

Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung) (Lebensmittel)

080620

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

08055010

Granatäpfel (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex08109075

Gemüsepaprika (Capsicum annuum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

07096010; 07108051

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (Lebensmittel)

ex12129995

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex07096099; ex07108059

Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

12074090

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel und Futtermittel)

20081191; 20081196; 20081198

Pistazien, in der Schale

08025100

Pistazien, geschält

08025200

Pistazien, geröstet (Lebensmittel)

ex20081913; ex20081993

Aprikosen/Marillen, getrocknet

08131000

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel)

20085061

Korianderblätter

ex07099990

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex12119086

Minze

ex12119086

Petersilie (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex07099990

Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex07099990; ex07108095

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex07096099; ex07108059

ANHANG II 1. 2. Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) Argentinien (AR) Aflatoxine 5 Aserbaidschan (AZ) Aflatoxine 20 70 70 70 70 40 05; 06 33 23 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 30 30 30 20 30 40 70 30 30 20 30 20 Brasilien (BR) Aflatoxine 50 70 20 20 20 Brasilien (BR) Aflatoxine 10 China (CN) Aflatoxine 20 Ägypten (EG) Aflatoxine 20 Äthiopien (ET) Aflatoxine 50 Ghana (GH) Aflatoxine 50 Gambia (GM) Aflatoxine 50 Indonesien (ID) Aflatoxine 20 10 Indien (IN) Salmonellen 10 Indien (IN) Aflatoxine 20 11; 19 20 79 Indien (IN) Aflatoxine 20 10 Indien (IN) Pestizidrückstände 20 Indien (IN) Aflatoxine 10 10 Indien (IN) Pentachlorphenol und Dioxine 5 Indien (IN) Salmonellen 20 Iran (IR) Aflatoxine 50 70 60 60 70 30 03; 04 32 22 20 20 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 50 ex12077000; ex12089000; ex20089999 70 10 50 Nigeria (NG) Aflatoxine 50 Sudan (SD) Aflatoxine 50 Türkei (TR) Aflatoxine 20 50 70 20 01; 02 31 21 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 10 10 10 10 60 95 60 60 Türkei (TR) Aflatoxine 5 70 70 70 70 40 05; 06 33 23 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 30 30 30 20 30 40 70 30 30 20 30 20 Türkei (TR) Aflatoxine 50 70 60 60 70 30 03; 04 32 22 20 20 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 19 50 11; 19 Türkei (TR) Pestizidrückstände 20 10 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 10 Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt KN-Code Warenbezeichnung ex170490 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen ex1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen ex1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

20081191; 20081196; 20081198

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets (Lebensmittel und Futtermittel)

23050000

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

08022100

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

08022200

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex08135039; ex08135091; ex08135099

Haselnusspaste

ex20071010; ex20071099; ex20079939; ex20079950; ex20079997

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex20081912; ex20089714; ex20089716; ex20089718; ex20089732; ex20089734; ex20089736; ex20089738; ex20089751; ex20089759; ex20089772; ex20089774; ex20089776; ex20089778; ex20089792; ex20089793; ex20089794; ex20089796; ex20089797; ex20089798; ex20081912; ex20081919; ex20081992; ex20081995; ex20081999

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex11063090

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert

08022200

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

ex20081912; ex20081919; ex20081992; ex20081995; ex20081999

Haselnussöl (Lebensmittel)

ex15159099

Paranüsse in der Schale

08012100

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend (Lebensmittel)

ex08135031; ex08135039; ex08135091; ex08135099

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

20081191; 20081196; 20081198

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets (Lebensmittel und Futtermittel)

23050000

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

20081191; 20081196; 20081198

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets (Lebensmittel und Futtermittel)

23050000

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

20081191; 20081196; 20081198

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets (Lebensmittel und Futtermittel)

23050000

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

20081191; 20081196; 20081198

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets (Lebensmittel und Futtermittel)

23050000

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

20081191; 20081196; 20081198

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets (Lebensmittel und Futtermittel)

23050000

Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

09081100; 09081200

Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel)

ex14049000

Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

09042110;

ex09042200; ex09042190; ex20089999

Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

09081100; 09081200

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) (Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex12119086

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

20081191; 20081196; 20081198

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets (Lebensmittel und Futtermittel)

23050000

Guarkernmehl (Lebensmittel und Futtermittel)

ex13023290

Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

12074090

Pistazien, in der Schale

08025100

Pistazien, geschält

08025200

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex08135039; ex08135091; ex08135099

Pistazienpaste

ex20071010; ex20071099; ex20079939; ex20079950; ex20079997

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex20081913; ex20081993; ex20089712; ex20089714; ex20089716; ex20089718; ex20089732; ex20089734; ex20089736; ex20089738; ex20089751; ex20089759; ex20089772; ex20089774; ex20089776; ex20089778; ex20089792; ex20089793; ex20089794; ex20089796; ex20089797; ex20089798;

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien (Lebensmittel)

ex11063090

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel)

Erdnüsse, in der Schale

12024100

Erdnüsse, geschält

12024200

Erdnussbutter

20081110

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

20081191; 20081196; 20081198

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets (Lebensmittel und Futtermittel)

23050000

Feigen, getrocknet

08042090

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex08135099

Feigenpaste, getrocknet

ex20071010; ex20071099; ex20079939; ex20079950; ex20079997

getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex20089712; ex20089714; ex20089716; ex20089718; ex20089732; ex20089734; ex20089736; ex20089738; ex20089751; ex20089759; ex20089772; ex20089774; ex20089776; ex20089778; ex20089792; ex20089793; ex20089794; ex20089796; ex20089797; ex20089798; ex20089928; ex20089934; ex20089937; ex20089940; ex20089949; ex20089967; ex20089999

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen (Lebensmittel)

ex11063090

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

08022100

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

08022200

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex08135039; ex08135091; ex08135099

Haselnusspaste

ex20071010; ex20071099; ex20079939; ex20079950; ex20079997

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex20089712; ex20089714; ex20089716; ex20089718; ex20089732; ex20089734; ex20089736; ex20089738; ex20089751; ex20089759; ex20089772; ex20089774; ex20089776; ex20089778; ex20089792; ex20089793; ex20089794; ex20089796; ex20089797; ex20089798; ex20081912; ex20081919; ex20081992; ex20081995; ex20081999

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex11063090

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert

08022200

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

ex20081912; ex20081919; ex20081992; ex20081995; ex20081999

Haselnussöl (Lebensmittel)

ex15159099

Pistazien, in der Schale

08025100

Pistazien, geschält

08025200

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex08135039; ex08135091; ex08135099

Pistazienpaste

ex20071010; ex20071099

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex20079939; ex20079950; ex20079997; ex20081913; ex20081993; ex20089712; ex20089714; ex20089716; ex20089718; ex20089732; ex20089734; ex20089736; ex20089738; ex20089751; ex20089759; ex20089772; ex20089774; ex20089776; ex20089778; ex20089792; ex20089793; ex20089794; ex20089796; ex20089797; ex20089798

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien (Lebensmittel)

ex11063090

Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel)

ex20089999

Pitahaya (Drachenfrucht) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex08109020

ANHANG III

(1)1. Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Artikel 3 Buchstabe e Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden zur Kontrolle von Lebensmitteln auf Salmonellen

(1)1. a)

Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes: Referenzanalysemethode Gewicht der Sendung Anzahl der Probeneinheiten (n) Probenahmeverfahren Analyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung EN ISO 6579-1 Unter 20 Tonnen 5 Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden. Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g Über oder gleich 20 Tonnen 10

b)

Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes: Referenzanalysemethode Gewicht der Sendung Anzahl der Probeneinheiten (n) Probenahmeverfahren Analyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung EN ISO 6579-1 Beliebiges Gewicht 5 Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden. Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g

ANHANG IV MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

LAND Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender/Ausführer Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a IMSOC-Bezugsnr. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger/Einführer Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer Name Anschrift Postleitzahl I.7. Ursprungsland ISO I.8. Ursprungsregion I.9. Bestimmungsland ISO I.10. I.11. Versandort Name Anschrift I.12. Bestimmungsort Name Anschrift I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Straßenfahrzeug Kennzeichnung: Schiff Eisenbahn Andere I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. Begleitdokumente Laborbericht Nr. Ausstellungsdatum: Andere Art Nr. I.18. Beförderungs-bedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.19. Container-/Plombennummer I.20. Waren zertifiziert für/als Lebensmittel Futtermittel I.21. I.22. Für den Binnenmarkt: I.23. Gesamtzahl der Packstücke I.24. Menge Gesamtanzahl Gesamtnettogewicht (kg) Gesamtbruttogewicht (kg) I.25. Beschreibung der Ware Nr. Code und KN-Bezeichnung Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Endverbraucher Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nr. Art der Verpackung LAND Bescheinigung für den Eingang von Lebens- oder Futtermitteln in die Union Teil II: Bescheinigung II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b IMSOC-Bezugsnr. II.1. Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und bescheinigt, dass (1) entweder [II.1.1. ☐ die Lebensmittel der oben beschriebenen Sendung mit dem Identifikationscode … (Identifikationscode der Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission angeben) gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 852/2004 produziert wurden und dass sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: Die Primärproduktion dieser Lebensmittel und die damit zusammenhängenden, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Vorgänge entsprechen den allgemeinen Hygienevorschriften in Anhang I Teil A der genannten Verordnung; (1) (2) und im Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen gilt Folgendes: sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert, und sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;] (1) oder [II.1.2. ☐ die Futtermittel der oben beschriebenen Sendung mit dem Identifikationscode … (Identifikationscode der Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben) gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 183/2005 produziert wurden und dass sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: Die Primärproduktion dieser Lebensmittel und die damit zusammenhängenden, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgeführten Vorgänge entsprechen den Vorschriften von Anhang I der genannten Verordnung; (1) (2) und im Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen gilt Folgendes: Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert, und sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 durchführt/durchführen.] und II.2. Der/Die Unterzeichnete bescheinigt gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, dass (3) entweder [II.2.1. ☐ Bescheinigung für Lebens- und für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der ☐ Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission, um bei Lebensmitteln den Grad der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxinkontamination zu ermitteln, ☐ Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission, um bei Futtermitteln den Grad der Aflatoxin-B1-Kontamination zu ermitteln, am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken. Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Aflatoxin-Höchstgehalte.] (3) oder [II.2.2. ☐ Bescheinigung für Lebens- und für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken. Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Pestizid-Höchstgehalte.] (3) oder [II.2.3. ☐ Bescheinigung für Guarkernmehl, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken. Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen, dass die Waren nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthalten.] (3) oder [II.2.4. ☐ Bescheinigung für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken. Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g. II.3. Diese Bescheinigung wurde ausgestellt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der zuständigen Behörde verlassen hat. II.4. Diese Bescheinigung ist vier Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung gültig, in keinem Fall aber länger als sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Ergebnisse der letzten Laboranalysen. Erläuterungen Siehe die Erläuterungen zum Ausfüllen in diesem Anhang. Teil II: (1) Nichtzutreffendes löschen oder durchstreichen (z. B. falls Lebens- oder Futtermittel). (2) Gilt nur für den Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen. (3) Nichtzutreffendes löschen oder durchstreichen, wenn dieser Punkt nicht für die Bescheinigung gewählt wird. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Dies gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. Bescheinigungsbefugte/r: Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X). Mit ISO ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint. In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden. Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden. Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden. Falls die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, gilt Folgendes:

Die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;

die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;

dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel. Dieses Siegel muss den Bestimmungen für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.

Teil I Angaben zur Sendung

Land: Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt. Feld I.1. Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt. Feld I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden. Feld I.2.a. IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird. Feld I.3. Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt. Feld I.4. Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt. Feld I.5. Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist. Feld I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ. Feld I.7. Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden. Feld I.8. Entfällt. Feld I.9. Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaats, für den die Erzeugnisse bestimmt sind. Feld I.10. Entfällt. Feld I.11. Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnisse stammen. Jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder des Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort. Feld I.12. Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ. Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort. Feld I.13. Verladeort: Entfällt. Feld I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug). Feld I.15. Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt. Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere. Andere sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates fallen. Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers. Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben. Feld I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle. Feld I.17. Begleitdokumente: Laborbericht: Hier die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben. Andere: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa ein Handelsdokument, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben. Feld I.18. Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden. Feld I.19. Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern. Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden. Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird. Feld I.20. Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Europäischen Union. Lebensmittel: betrifft nur zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse. Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse. Feld I.21. Entfällt. Feld I.22. Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden sollen. Feld I.23. Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional. Feld I.24. Menge: Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung. Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör. Feld I.25. Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates. Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und Endverbraucher (bei für Endverbraucher verpackten Erzeugnissen). Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung. Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT).

Teil II Bescheinigung

Dieser Teil ist von einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung befugten Person auszufüllen. Feld II. Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z. B. zur Bescheinigung, auszufüllen. Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird. Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden. Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden. Feld II.a Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2. Feld II.b IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden. Bescheinigungsbefugte/r: Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, amtliche, von einer solchen Behörde ausgestellte Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.

Fassungen

  1. 2019-10-22