Beschluss (EU) 2019/41 des Rates vom 3. Dezember 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten — Assoziationsausschuss zu einer Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
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Inhalt
- Präambel
- BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN vom … zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen
- ANNEX
- ANHANG
- ANHANG II(a) ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden Abkommen) ist am 1. Mai 2002 in Kraft getreten. Mit Artikel 89 des Abkommens wurde ein Assoziationsrat eingesetzt, der alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gegenseitigem Interesse prüft.
(2) Mit Artikel 92 des Abkommens wurde ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Durchführung des Abkommens zuständig ist und dem der Assoziationsrat seine Befugnisse ganz oder teilweise übertragen kann.
(3) Nach Artikel 94 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
(4) Nach Artikel 2 des Beschlusses 2002/357/EG, EGKS des Rates und der Kommission wird der Standpunkt, den die Union im Assoziationsausschuss vertritt, vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
(5) Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss EU-Jordanien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Assoziationsausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien (im Folgenden Jordanien) hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, für die Union bindend sein wird.
(6) Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien kann der Assoziationsausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern.
(7) Nach dem Protokoll Nr. 3 zum Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2016 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, hat Jordanien Vorschläge für eine weitere Lockerung der mit dem Beschluss Nr. 1/2016 eingeführten Regelung unterbreitet.
(8) Nach Prüfung des Antrags Jordaniens erachtet es der Rat im Namen der Union für gerechtfertigt, eine zusätzliche Flexibilisierung der Ursprungsregeln zu vereinbaren, insbesondere in Bezug auf die Aufgabe der Gebietsanforderungen, auf die Festlegung einer Bedingung, wonach der Anteil der syrischen Arbeitskräfte an der Gesamtbelegschaft im Rahmen der Regelung für jede Produktionsstätte bei 15 % liegen muss, und auf die Verlängerung der Gültigkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2030.
(9) Der Anhang zum Beschluss des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (im Folgenden Beschluss des Assoziationsausschusses), sollte bis zum 31. Dezember 2030 gelten.
(10) Die Umsetzung des Ziels der Schaffung von mindestens 60000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten durch Jordanien — insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen — für syrische Flüchtlinge würde auch als bedeutender Meilenstein bei der Durchführung des Beschlusses des Assoziationsausschusses erachtet. Sobald dieses Ziel erreicht ist, sollten folglich die Union und Jordanien unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Modernisierung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln den Geltungsbereich des Beschlusses des Assoziationsausschusses auf die gesamte in Jordanien erfolgende Produktion der unter den Beschluss fallenden Erzeugnisse ausweiten, ohne dass die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses erfüllt sein müssen.
(11) Falls das Ziel der Schaffung von mindestens 60000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen, für syrische Flüchtlinge nicht erreicht wird, sollten die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses gelten.
(12) Die Anwendung des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses sollte mit angemessenen Überwachungs- und Berichtspflichten einhergehen und sollte ausgesetzt werden können, falls die Bedingungen für die Anwendung des Anhangs nicht mehr erfüllt sind oder falls die Bedingungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im mit Artikel 92 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschuss EU-Jordanien zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Namen der Union zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Assoziationsausschusses.
Artikel 2
Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2018. Im Namen des Rates Der Präsident N. Hofer
BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN vom … zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen
ENTWURF DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-JORDANIEN —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden Abkommen), insbesondere auf Artikel 94 des Abkommens und Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien und März 2018 haben sich elf Unternehmen registrieren lassen, um die gelockerten Ursprungsregeln in Anspruch nehmen zu können.
(2) Zwischen Januar 2016 und Oktober 2018 hat das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden Jordanien) mehr als 120000 Arbeitserlaubnisse an syrische Flüchtlinge erteilt; davon waren rund 42000 aktive Arbeitserlaubnisse im dritten Quartal 2018.
(3) Im Dezember 2017 legte Jordanien seinen ersten Jahresbericht zur Umsetzung von Beschluss Nr. 1/2016 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen, vor.
(4) Aufgrund der Feststellungen des Berichts stellte Jordanien den Antrag, den Beschluss Nr. 1/2016 zu überprüfen und zusätzliche Flexibilitäten aufzunehmen. Die Union war der Auffassung, dass bestimmte Verbesserungen der Regelung zu einer höheren Beschäftigungsquote der syrischen Flüchtlinge sowie von Jordaniern beitragen werden.
(5) Die erneute Überarbeitung der Anforderungen an Wirtschaftsbeteiligte, die die gelockerten Ursprungsregeln in Anspruch nehmen wollen, würde bestimmten Bedingungen unterliegen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Vorteile mit den Bemühungen Jordaniens zur Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einhergehen.
(6) Der Anhang des vorliegenden Beschlusses gilt für Waren, die in Produktionsstätten in Jordanien hergestellt werden; dadurch soll zur Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und die jordanische Bevölkerung beigetragen werden.
(7) Mit dieser Änderung soll die ursprüngliche Initiative dahin gehend verbessert werden, dass das Programm die jordanische Wirtschaft besser fördert und die Zahl syrischer Flüchtlinge, die in Jordanien legal beschäftigt sind, aber auch der Jordanier, anwächst.
(8) Es sollte eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geben, wenn die in Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden.
(9) Es sollte ferner nach Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses auf alle in Artikel 2 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse geben, die in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im ganzen Unionsgebiet oder in Teilen davon ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, oder dass in einem Wirtschaftszweig der Union schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen.
(10) Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gültig sein, der ausreichend bemessen ist, um Anreize für zusätzliche Investitionen und die Einrichtung von Arbeitsplätzen zu schaffen; er sollte folglich am 31. Dezember 2030 auslaufen.
(11) Die Verwirklichung des Ziels der Schaffung von mindestens 60000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten durch Jordanien – insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen – für syrische Flüchtlinge würde auch als bedeutender Meilenstein erachtet. Sobald dieses Ziel erreicht ist, sollten folglich die Union und Jordanien unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Modernisierung des Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses auf die gesamte in Jordanien erfolgende Produktion der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Erzeugnisse ausweiten, ohne dass die besonderen Bedingungen nach Anhang I Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses erfüllt sein müssen.
(12) Falls das Ziel der Schaffung von mindestens 60000 legalen und aktiven Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere solchen, die aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstigen vom Assoziationsausschuss festgelegten, messbaren und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommenden Mitteln entsprechen – für syrische Flüchtlinge nicht erreicht wird, sollten die besonderen Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs des vorliegenden Beschlusses gelten.
(13) Jordanien wird einen klaren und stabilen Rechtsrahmen für die menschenwürdige Beschäftigung syrischer Flüchtlinge ausarbeiten. Insbesondere wird Jordanien weiterhin vor allem auf technischer Ebene die Flüchtlingen offenstehenden Branchen und Berufe ausweiten, wobei ein Schwerpunkt auf der Beteiligung von Frauen liegt. Bei der Umsetzung des nationalen Programms für Empowerment und Beschäftigung (NEEP) und der Berechnung der Erwerbsquote von Nicht-Jordaniern in zahlreiche Branchen wird Jordanien die Flüchtlinge von möglichen Verringerungen des Anteils der Nicht-Jordanier ausnehmen. Außerdem wird Jordanien sicherstellen, dass bei syrischen Flüchtlingen dauerhaft auf die Gebühren für die Arbeitserlaubnisse verzichtet wird.
(14) Jordanien wird, gegebenenfalls mit Hilfe der EU, einen klaren Rahmen für die Gründung von Joint Ventures zwischen Jordaniern und Drittstaatsangehörigen, einschließlich syrischen Flüchtlingen, sicherstellen, wobei der Schwerpunkt auf Frauen liegt; dabei ist zu gewährleisten, dass die Rechte beider Seiten gewahrt bleiben, die Eigentumsrechte geklärt werden und der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird.
(15) Jordanien wird die nötigen Maßnahmen zur Erleichterung von Investitionen und zur Verbesserung des allgemeinen Geschäftsklimas ergreifen. Zu diesem Zweck wird Jordanien in enger Absprache mit der Europäischen Union einen Aktionsplan annehmen und umsetzen. Insbesondere wird Jordanien stärkere Synergien zwischen den öffentlichen Einrichtungen, dem Privatsektor und den Gebern schaffen, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und Investitionen anzuziehen. In Ergänzung dieser Maßnahme wird die internationale Gemeinschaft Unterstützung auf Unternehmensebene und Programme anbieten, mit denen die Exportfähigkeit jordanischer Unternehmen in Branchen, in denen das Land einen Wettbewerbsvorteil auf dem Weltmarkt hat, erhöht werden soll.
(16) Jordanien wird die Vorhersehbarkeit von Rechtsvorschriften gewährleisten, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Investoren zu verringern. Dazu gehören die Schaffung von Anreizen für Unternehmensgründungen, die Straffung des Verfahrens für die Unternehmensregistrierung, die Einführung einer stabilen rechtlichen Infrastruktur für Insolvenzen, Unternehmensbesteuerung, Kreditvergabe durch Banken, die Entwicklung von nicht dem Bankensektor angehörenden Finanzinstituten und ein geringerer Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die eine Ausfuhrgenehmigung benötigen.
(17) Jordanien wird zu gegebener Zeit eine Geschäfts- und Investorenkonferenz in Jordanien ausrichten, um die überarbeitete Regelung zu präsentieren; dies war ursprünglich für den Herbst 2017 in Jordanien vorgesehen.
(18) Jordanien unterstützt die Modernisierung des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, mit dem Ziel, die Marktzugangsbedingungen für jordanische Ausfuhren in die Europäische Union zu verbessern und den regionalen Handel sowie die wirtschaftliche Integration auszuweiten –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen mit den Anwendungsbedingungen und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird durch eine neue Fassung von Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen ersetzt; der Anhang ist diesem Beschluss beigefügt.
(2) Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Artikel 2
Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss in Kraft.
Geschehen zu [Amman][Brüssel] am [x.x.]2018 Für den Assoziationsausschuss EU-Jordanien Der Präsident
ANNEX
ANHANG
ANHANG II(a) ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Artikel 1 Gemeinsame Bestimmungen
A.1.2.3. Bestimmung des Ursprungsbegriffs Für die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II des Protokolls Nr. 3 festgelegten Regeln auch die folgenden Regeln gelten, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse erfüllen die folgenden Bedingungen: Der maßgebliche Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs und anschließend auf Jahresgrundlage berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Jordaniens erhalten haben. Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 1 durch die teilnahmeberechtigten Produktionsstätten, erteilen Produktionsstätten, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn die Produktionsstätten diese Bedingungen nicht mehr erfüllen.
a) Die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, finden in Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens statt, und
b) die jeweilige Gesamtbelegschaft der Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens, in dem diese Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, weist einen Anteil syrischer Flüchtlinge von mindestens 15 % auf (die Berechnung erfolgt getrennt für jede Produktionsstätte).
B.4. Ursprungsnachweis Ein nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigter Ursprungsnachweis ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: Derogation – Annex II(a) of Protocol 3 – authorisation number granted by the competent authorities of Jordan.
C.5.6. Zusammenarbeit der Verwaltungen Wenn die Zollbehörden Jordaniens gemäß Artikel 33 Absatz 5 dieses Protokolls in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien der Europäischen Kommission oder den ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden Mitgliedstaaten) das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen, geben sie an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen. Lassen das Prüfverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Verstöße festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Ermittlungen mitwirken.
D.7.8.9. Bericht, Überwachung und Überprüfung Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad für die unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse. Außerdem übermittelt Jordanien eine Liste der Produktionsstätten in Jordanien mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, die diese Produktionsstätten jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Ferner meldet Jordanien auf Vierteljahresgrundlage die Gesamtzahl der aktiven Arbeitserlaubnisse oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieses Anhangs innerhalb der Stellen, die mit dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien stellen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess sicher. Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von mindestens 60000 aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme dieser Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Anhangs auf alle von diesem Anhang abgedeckten Erzeugnisse an, ohne dass die besonderen Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b eingehalten werden müssen. Falls die Union der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt wurden, noch diesen Anhang ändert, kann die Union beschließen, dass die besonderen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten.
E.10. Vorübergehende Aussetzung
a) Unbeschadet der Absätze 8 und 9 kann die Union, falls sie der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien oder eine bestimmte Produktionsstätte die Bedingungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 erfüllt, den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. In dieser Befassung ist anzugeben, ob die Nichteinhaltung der Bedingungen aus Absatz 1 auf Jordanien oder auf eine bestimmte Produktionsstätte zurückzuführen ist.
b) Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt wurden, noch diesen Anhang ändert, wird die Anwendung dieses Anhangs ausgesetzt. In der Befassung des Assoziationsausschusses durch die Union ist der Umfang der Aussetzung anzugeben.
c) Der Assoziationsausschuss kann ferner eine Verlängerung des 90-Tage-Zeitraums beschließen. In diesem Fall wird die Aussetzung wirksam, wenn der Assoziationsrat vor Ablauf des verlängerten Zeitraums keine der unter Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.
d) Die Anwendung dieses Anhangs kann auf Beschluss des Assoziationsausschusses wieder aufgenommen werden.
e) Im Fall einer Aussetzung gilt dieser Anhang während eines Zeitraums von vier Monaten auch weiterhin für Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt der vorübergehenden Aussetzung entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in der Union befinden und für die vor dem Tag der vorübergehenden Aussetzung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen in diesem Anhang ausgefertigt wurde.
F.11. Schutzmechanismus Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieses Anhangs zugutekommt, in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass nach Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im ganzen Unionsgebiet oder in Teilen davon ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder dass in einem Wirtschaftszweig der Union schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den ein solcher erheblicher Schaden oder drohender erheblicher Schaden oder eine schwerwiegende Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieses Anhangs auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung oder der drohenden Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben.
G.12. Inkrafttreten und Geltungsbeginn Dieser Anhang gilt vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsausschusses, dem der Anhang beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2030.
Artikel 2 Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen
Die Liste der Erzeugnisse, für die dieser Anhang gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln nach Anhang II angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt. Anhang I des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthält, gilt sinngemäß für die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen: In Bemerkung 5.2 Absatz 2 werden die folgenden Vormaterialien anfügt: Der Text der Bemerkung 7.3 erhält folgende Fassung: Für die Zwecke der Positionen ex2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (slack wax), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex2811 Schwefeltrioxid und Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2843 Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843 ex2852 Quecksilberverbindungen aus inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 290920 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Quecksilberverbindungen aus Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindunge Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 293420 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 290543; 290544; 290545 Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 291620 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex2932 Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 290920 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 293320 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2934 Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 293420 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 31 Düngemittel Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich konkrete oder absolute Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 380630 Harzester Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 380910 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 382460 Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 290544 Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 290544. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex3907 Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Polyester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex3920 Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex3921 Bänder aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk Runderneuern von gebrauchten Reifen andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4101 bis 4103 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; Rohe Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) oder 1 b) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 4104 bis 4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Nachgerben von gegerbten oder vorgegerbten Häuten und Fellen der Unterpositionen 410411, 410419, 410510, 410621, 410631 oder 410691, oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4107, 4112, 4113 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Unterpositionen 410441, 410449, 410530, 410622, 410632 und 410692 nur verwendet werden, wenn ein Nachgerben der gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand stattfindet Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen 4303 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden ex4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden ex4410 bis ex4413 Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Friesen oder Profilieren ex4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern ex4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln (shingles und shakes) verwendet werden gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren ex4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5306 bis 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern 5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Extrudieren von Chemiefasern 5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: Nadelfilze Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch dürfen bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern andere Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen andere Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; Maschengarne Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken oder Beflocken mit Färben Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln Jedoch dürfen bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken 5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT Weben andere Extrudieren von Chemiefasern mit Weben 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Weben mit Färben oder Beschichten 5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen Weben mit Färben oder mit Beschichten andere Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet: 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: Gewirke und Gestricke Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT Extrudieren von Chemiefasern mit Weben andere Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911 Weben Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 Weben andere Extrudieren von künstlichen Spinnfasern oder Spinnen von natürlichen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 61 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Herstellen aus Gewirken oder Gestricken andere Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) ex Kapitel 62 Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: Herstellen von Gewebe 6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: bestickt Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: bestickt Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: aus Filz oder Vliesstoffen Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) andere: bestickt Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: aus Vliesstoffen Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer ex6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex6814 Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiters Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 andere Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder Glaswolle ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7106, 7108 und 7110 Edelmetalle: in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform ex7107, ex7109 und ex7111 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform 7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 7304, 7305 und 7306 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224 ex7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden ex7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 731550 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7601 Aluminium in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 7607 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606 ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7801 Blei in Rohform: raffiniertes Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden Kapitel 80 Zinn und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. 8211 Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8401 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8427 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8501, 8502 Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8513 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8519 Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Digitalkameras und andere Videokameraaufnahmegeräte Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8527 Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8535 bis 8537 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 854011 und 854012 Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex854231 bis ex854233 und ex854239 Monolithische integrierte Schaltungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9033 Teile und Zubehör (die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 91 Uhrmacherwaren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9601 und 9602 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren). Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9605 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden: 9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen 961320 Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 961330 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9614 Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Glasfasern
Metallfasern.
auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen
Monofile aus Polypropylen der Position 5402,
Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder
Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,
Monofile aus Polypropylen der Position 5402,
Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder
Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,
aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet