Durchführungsbeschluss (EU) 2019/871 der Kommission vom 26. März 2019 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2018 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktzenzeichen C(2019) 2357) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2019/871@2019-03-26/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, insbesondere auf Artikel 51,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.
(2) Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnt das Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N. Die vom Vereinigten Königreich im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2018 getätigten Ausgaben sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vorgesehen ist.
(3) Da das Vereinigte Königreich der Kommission die erforderlichen Buchführungsdaten bereits übermittelt hat, ist es angezeigt, den betreffenden Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu erlassen.
(4) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Festlegung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen.
(5) Nach der Übermittlung der Informationen durch das Vereinigte Königreich kann die Kommission nach allen erforderlichen Kontrollen und Änderungen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung der folgenden Zahlstellen fassen: Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs, The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate, Welsh Government und Rural Payments Agency in Bezug auf die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Ausgaben. Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich übermittelten Unterlagen überprüft und dem Vereinigten Königreich vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses die Prüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.
(6) Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Jahresrechnungen dieser Zahlstellen fassen.
(7) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der vom Vereinigten Königreich in den genannten Monaten des Jahres 2018 gemeldeten Ausgaben wurden nicht fristgerecht getätigt. Mit dem vorliegenden Beschluss sind daher die entsprechenden Kürzungen festzusetzen.
(8) Die Kommission hat gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bereits eine Reihe von monatlichen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich für das Haushaltsjahr 2018 wegen Nichteinhaltung von Zahlungsfristen gekürzt. Die Kommission sollte in diesem Beschluss die gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen oder Erstattungen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. Die betreffenden Beträge können gegebenenfalls im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geprüft werden.
(9) Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fügen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge bei. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten.
(10) Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Beträge ausgewiesen, für die das Vereinigte Königreich beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, sowie die Gründe für diesen Beschluss. Diese Beträge werden dem Vereinigten Königreich daher nicht angelastet und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen.
(11) Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der Zahlstellen Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs, The Scottish Government Rural Payments and Inspectors Directorate, Welsh Government und Rural Payments Agency des Vereinigten Königreichs werden für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2018 finanzierten Ausgaben abgeschlossen. Die gemäß diesem Beschluss vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Beträge, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 26. März 2019 Für die Kommission Phil Hogan Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2018 NB: Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag
Eingliederungsplan 2019: 05 07 01 06, 6701, 6702 MS 2018 – Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen a + b insgesamt Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr Kürzungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag abgeschlossen werden abgetrennt werden = in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen = in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen a b c = a+b d e f=c+d+e g h=f-g VK GBP 0,00 0,00 0,00 0,00 – 81567,52 – 81567,52 0,00 – 81567,52 VK EUR 3134431581,76 0,00 3134431581,76 – 7568165,96 0,00 3126863415,80 3131942681,20 – 5079265,40 MS Ausgaben Zweckgebundene Einnahmen Artikel 54 Absatz 2 (=e) Insgesamt (=h) 05 07 01 06 6701 6702 i j k l = i+j+k VK GBP 0,00 0,00 – 81567,52 – 81567,52 VK EUR 0,00 – 5079265,40 0,00 – 5079265,40