Durchführungsverordnung (EU) 2020/1511 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Picloram, Prosulfocarb, Schwefel, Triflusulfuron und Tritosulfuron (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2020/1511@2020-10-16/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 der Kommission wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB und Prosulfocarb bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron bis zum 30. November 2020 verlängert.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Nicosulfuron, Picloram und Triflusulfuron bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Paraffinöle und Schwefel bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
(6) Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission gestellt.
(7) Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung um ein Jahr zu verlängern.
(8) In Fällen, in denen eine Verordnung erlassen werden muss, mit der die Genehmigung für die betreffenden Wirkstoffe nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, ist das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für die betreffenden Wirkstoffe erlassen werden muss, ist der Geltungsbeginn — entsprechend den gegebenen Umständen — auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Da die Genehmigungen für einige der Wirkstoffe am 31. Oktober 2020 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Oktober 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen
ANNEX
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
(1) In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(2) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 zu Flufenacet wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(3) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 zu Fosthiazat wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(4) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 102 zu Chlortoluron wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(5) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 103 zu Cypermethrin wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(6) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 104 zu Daminozid wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(7) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 107 zu MCPA wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(8) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 108 zu MCPB wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(9) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 119 zu Indoxacarb wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(10) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 160 zu Prosulfocarb wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(11) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 161 zu Fludioxonil wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(12) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 162 zu Clomazon wird das Datum durch 31. Oktober 2021 ersetzt;
(13) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 169 zu Amidosulfuron wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(14) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 170 zu Nicosulfuron wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(15) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 171 zu Clofentezin wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(16) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 172 zu Dicamba wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(17) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 173 zu Difenoconazol wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(18) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 176 zu Lenacil wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(19) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 178 zu Picloram wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(20) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 180 zu Bifenox wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(21) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 181 zu Diflufenican wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(22) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 182 zu Fenoxaprop-P wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(23) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 183 zu Fenpropidin wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(24) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 186 zu Tritosulfuron wird das Datum durch 30. November 2021 ersetzt;
(25) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 289 zu Triflusulfuron wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(26) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt;
(27) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 294 zu Paraffinölen wird das Datum durch 31. Dezember 2021 ersetzt.