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Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

In KraftFassung 2020-10-29seit 2020-10-31
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2020/1579@2020-10-29/de

Inhalt
  1. Präambel
  2. KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    1. Artikel 1 Gegenstand
    2. Artikel 2 Geltungsbereich
    3. Artikel 3 Begriffsbestimmungen
  3. KAPITEL II FANGMÖGLICHKEITEN
    1. Artikel 4 TACs und Aufteilung
    2. Artikel 5 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
    3. Artikel 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
    4. Artikel 7 Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch
    5. Artikel 8 Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22–26
    6. Artikel 9 Maßnahmen für die Fischerei auf Meerforelle und Lachs in den Unterdivisionen 22–32
    7. Artikel 10 Flexibilität
    8. Artikel 11 Datenübermittlung
  4. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. Artikel 12 Änderung der Verordnung (EU) 2020/123
    2. Artikel 13 Inkrafttreten
  5. ANNEX
  6. ANHANG TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen.

(2) Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden GFP) gebührend berücksichtigt werden.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 für alle Bestände zu erreichen.

(4) Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden Plan). Der Plan zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich, schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2021 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten im Einklang mit den Zielen des Plans festgelegt werden.

(6) Der Internationale Rat für Meeresforschung (im Folgenden ICES) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 lediglich 48 % des Grenzreferenzpunkts für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands (Blim) beträgt, bei dessen Unterschreiten die Reproduktionskapazität verringert sein könnte. In seinem jährlichen wissenschaftlichen Bestandsgutachten vom 29. Mai 2020 hat der ICES daher Nullfänge von Hering in der westlichen Ostsee empfohlen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten daher alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Außerdem müssen gemäß diesem Artikel weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Zu diesem Zweck muss im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Dementsprechend und gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es angebracht, die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee unterhalb der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um dem Rückgang der Biomasse der ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 Rechnung zu tragen.

(7) Zum Dorschbestand in der östlichen Ostsee konnte der ICES seit 2019 seine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebenen Empfehlungen auf eine Bewertung mit besserer Datenlage stützen als dies zuvor möglich war. Nach den Schätzungen des ICES lag die Biomasse für Dorsch in der östlichen Ostsee 2019 unter Blim und ist seither weiter zurückgegangen. Deswegen wiederholte der ICES bei Dorsch in der östlichen Ostsee seine Nullfang-Empfehlung im Jahr 2021. Allerdings war der ICES nicht in der Lage, die Werte der Spannen der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen. Würden die Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge in gemischten Fischereien mit Beifängen von Dorsch in der östlichen Ostsee wie im Vorjahr zu dem Phänomen der limitierenden Arten (choke species) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der aufgrund der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen des Verbots jeglicher Fänge von Dorsch in der östlichen Ostsee erforderlichen Fortsetzung der Fischerei und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, eine spezifische Beifang-TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee festzusetzen. Die Fangmöglichkeiten sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzusetzen.

(8) Im Mai 2020 legte der ICES ein aktualisiertes Gutachten zum Umfang der Dorschbeifänge in anderen Fischereien vor. Die Fangmöglichkeiten sollten im Einklang mit diesem Gutachten festgesetzt werden, ausgenommen Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden und vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 müssen zudem weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge können insbesondere Sperrzeiten während der Laichsaison zusätzlichen Nutzen für einen Bestand haben, der durch die TAC allein nicht erzielt werden kann, beispielsweise eine höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen. Daher empfiehlt es sich, die geltende Sommersperrzeit während der Laichsaison aufrechtzuerhalten. Außerdem zeigen die wissenschaftlichen Gutachten auf, dass die relative Bedeutung der Freizeitfischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee vom Niveau der TAC abhängt. Angesichts der stark reduzierten TAC werden die in der Freizeitfischerei gefangenen Mengen als erheblich angesehen, weshalb das Verbot der Freizeitfischerei in den ICES-Unterdivisionen 25 und 26, in denen Dorsch aus der östlichen Ostsee am stärksten verbreitet ist, beibehalten werden sollte.

(9) Bei Dorsch in der westlichen Ostsee korrigierte der ICES die geschätzte Biomasse nach unten und schätzte, dass sich die Biomasse des Dorschbestands in der westlichen Ostsee nicht bis oberhalb des Referenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands erholt hat, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Daher sollten die 2020 eingeführten flankierenden Maßnahmen aufrechterhalten und die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 unter Berücksichtigung des vom ICES empfohlenen Dorschbeifangs in anderen Fischereien in der ICES-Unterdivision 24 festgesetzt werden, damit sie mit dem Ansatz vereinbar sind, der im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee verfolgt wird. Aus den wissenschaftlichen Gutachten geht außerdem hervor, dass die Dorschbestände aus der westlichen und der östlichen Ostsee in der ICES-Unterdivision 24 gemischt auftreten. Zum Schutz des Dorschbestands der östlichen Ostsee und zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen wie im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee sollte die Inanspruchnahme der TAC in der ICES-Unterdivision 24 auf Dorschbeifänge beschränkt werden; ausgenommen werden sollten Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden und vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllen, und die handwerkliche Fischerei mit passivem Fanggerät in Gebieten innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste mit einer Wassertiefe von weniger als 20 m, da in diesen flachen Küstengewässern vor allem Dorsch der westlichen Ostsee vorkommt. Darüber hinaus sollte die Sperrzeit in der ICES-Unterdivision 24 derjenigen in den ICES-Unterdivisionen 25 bis 26 angeglichen werden, damit im Einklang mit dem ICES-Gutachten ein vergleichbarer Schutz gewährleistet ist.

(10) Um gleiche Ausgangsbedingungen mit den ICES-Unterdivisionen 25 und 26 zu schaffen, sollte entsprechend die Freizeitfischerei auf Dorsch in der ICES-Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von der Küste weiterhin verboten sein. Da außerdem aus den wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Freizeitfischerei wesentlich zur fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands insgesamt beiträgt, sollte unter Berücksichtigung des Zustands dieses Bestands und angesichts der Senkung der TAC die tägliche Fangbegrenzung pro Fischer beibehalten werden. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist. Angesichts der prekären Lage des Bestands und der Tatsache, dass wissenschaftlichen Gutachten zufolge Sperrzeiten während der Laichsaison zusätzlichen Nutzen für einen Bestand haben können, der durch die TAC allein nicht erzielt werden kann, beispielsweise eine höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen, sollte die Wintersperrzeit während der Laichsaison — außer für bestimmte handwerkliche Fischer und Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden und vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllen — aufrechterhalten werden.

(11) Nach Schätzungen des ICES ist die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee unter den Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands gesunken, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Es empfiehlt sich daher, die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzusetzen.

(12) Dem ICES-Gutachten zufolge ist Dorsch Beifang bei der Schollenfischerei. Sprotte wird außerdem in einer gemischten Fischerei mit Hering gefangen und ist für Dorsch eine Beuteart. Es empfiehlt sich, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Scholle und Sprotte diese bestandsübergreifenden Erwägungen zu berücksichtigen.

(13) Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei vollständig ausgeschöpft werden können, wurde 2019 eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs von den ICES-Unterdivisionen 22–31 auf die ICES-Unterdivision 32 eingeführt. Angesichts der geänderten Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände sollte diese Flexibilität erhöht werden.

(14) Die Einführung eines Fangverbots für Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone und einer Begrenzung der Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs hat wesentlich zu einem deutlichen Rückgang der bisherigen umfangreichen Falschmeldungen von Fängen beigetragen, wobei insbesondere Lachsfänge als Meerforellenfänge gemeldet wurden. Deswegen sollte diese Bestimmung aufrechterhalten werden, um das Niveau der Falschmeldungen so weit wie möglich zu verringern.

(15) Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(16) Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird.

(17) Angesichts der Tatsache, dass die Biomasse des Dorschbestands in der östlichen Ostsee unter Blim liegt und dass 2021 lediglich Beifang und wissenschaftliche Fischerei zulässig sind, haben sich die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, für Übertragungen aus 2020 in 2021 für diesen Bestand Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht anzuwenden, damit im Jahr 2021 die Fänge die festgesetzte TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee nicht überschreiten.

(18) Das Fischwirtschaftsjahr für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober. Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten sollte eine vorläufige TAC für Stintdorsch in diesen Gebieten festgesetzt werden. Das Vereinigte Königreich verfügt über keine Quote für Stintdorsch. Allerdings wird ein Teil der Quote in Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangen. Das Vereinigte Königreich wurde gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft konsultiert. Daher sollte eine vorläufige TAC für Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzt werden. Diese TAC wird den Beginn der Fangsaison ermöglichen. Das Vereinigte Königreich wird im Hinblick auf die Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 konsultiert. Obwohl das Vereinigte Königreich keinen Anteil der Quote für diesen Bestand hat, wird die Ressource gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich genutzt. Daher sollten Konsultationen über die gemeinsame Bewirtschaftung des Bestands nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 stattfinden. Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sollte später geändert werden, um den Ergebnissen dieser Konsultationen über den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 Rechnung zu tragen, damit das gesamte Fischwirtschaftsjahr vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 abgedeckt ist.

(19) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sollte diese Verordnung jedoch für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 festgesetzt und bestimmte durch die Verordnung (EU) 2020/123 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

(1) Unterdivision eine ICES-Unterdivision der Ostsee entsprechend den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Rates festgelegten Untergebieten;

(2) zulässige Gesamtfangmenge (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

(3) Quote einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

(4) Freizeitfischerei nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4 TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a) Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c) zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e) Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7 Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch

(1) In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten, ausgenommen sind die folgenden Fälle.

(2) Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:

a) Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b) Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

c) Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 in Gebieten, in denen die Wassertiefe weniger als 50 Meter beträgt, pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden und deren Anlandungen sortiert werden.

(3) Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 1. Februar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.

(4) Eine Ausnahme von dem in Absatz 3 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:

a) Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b) Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in folgenden Gebieten fischen: in den Unterdivisionen 22 und 23 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, und in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

c) Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe weniger als 40 Meter beträgt, pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden und deren Anlandungen sortiert werden.

(5) Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b oder c sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

Artikel 8 Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22–26

(1) In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden, ausgenommen im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2021, in dem nicht mehr als zwei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden dürfen.

(2) Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien sowie in den Unterdivisionen 25 und 26 verboten.

(3) Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 9 Maßnahmen für die Fischerei auf Meerforelle und Lachs in den Unterdivisionen 22–32

(1) Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22–32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs in diesen Gewässern dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2) Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 10 Flexibilität

(1) Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2) Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 11 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die gefangenen oder angelandeten Bestandsmengen an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12 Änderung der Verordnung (EU) 2020/123

In Anhang IA erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 folgende Fassung: Art: Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Trisopterus esmarkii Gebiet: 3a; Unionsgewässer von 2a und 4 (NOP/2A3A4.) Zeitraum 1. November 2019-31. Oktober 2020 1. November 2020-31. Dezember 2020 Analytische TAC Dänemark 72433 29972 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland 14 6 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Niederlande 53 22 Union 72500 30000 Norwegen 14500 pm Färöer 5000 pm TAC Entfällt Entfällt

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021, ausgenommen Artikel 12, der vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020. Im Namen des Rates Der Präsident M. Roth

ANNEX

ANHANG TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen dieses Anhangs sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen: Wissenschaftliche Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Clupea harengus HER Hering Gadus morhua COD Dorsch Pleuronectes platessa PLE Scholle Salmo salar SAL Atlantischer Lachs Sprattus sprattus SPR Sprotte Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unterdivisionen 30–31 (HER/30/31.) Finnland 53306 Schweden 11712 Union 65018 TAC 65018 Vorsorgliche TAC Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unterdivisionen 22–24 (HER/3BC+24) Dänemark 221 Deutschland 869 Finnland 0 Polen 205 Schweden 280 Union 1575 TAC 1575 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–27, 28.2, 29 und 32 (HER/3D-R30) Dänemark 2146 Deutschland 569 Estland 10960 Finnland 21393 Lettland 2705 Litauen 2848 Polen 24304 Schweden 32626 Union 97551 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unterdivision 28.1 (HER/03D.RG) Estland 18216 Lettland 21230 Union 39446 TAC 39446 Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt. Art: Dorsch Gadus morhua Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–32 (COD/3DX32.) Dänemark 137 Deutschland 54 Estland 13 Finnland 10 Lettland 51 Litauen 33 Polen 159 Schweden 138 Union 595 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Dorsch Gadus morhua Gebiet: Unterdivisionen 22–24 (COD/3BC+24) Dänemark 1746 Deutschland 854 Estland 39 Finnland 34 Lettland 144 Litauen 94 Polen 467 Schweden 622 Union 4000 TAC 4000 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32 (PLE/3BCD-C) Dänemark 5187 Deutschland 576 Polen 1086 Schweden 391 Union 7240 TAC 7240 Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt. Art: Atlantischer Lachs Salmo salar Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–31 (SAL/3BCD-F) Dänemark 19582 Deutschland 2179 Estland 1990 Finnland 24417 Lettland 12455 Litauen 1464 Polen 5940 Schweden 26469 ) Union 94496 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Atlantischer Lachs Salmo salar Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivision 32 (SAL/3D32.) Estland 911 Finnland 7972 Union 8883 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32 (SPR/3BCD-C) Dänemark 21993 Deutschland 13933 Estland 25539 Finnland 11513 Lettland 30845 Litauen 11158 Polen 65460 Schweden 42517 Union 222958 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Fassungen

  1. 2020-10-29