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Verordnung (EU) 2020/1660 der Kommission vom 15. Oktober 2020 über eine Schließung der Fischerei auf Butte in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Schiffe unter der Flagge Belgiens

In KraftFassung 2020-10-15seit 2020-11-11
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2020/1660@2020-10-15/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Ausschöpfung der Quote
    2. Artikel 2 Verbote
    3. Artikel 3 Inkrafttreten
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Butte in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Ausschöpfung der Quote

Die Belgien für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Butte in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2 Verbote

(1) Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2) Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3) Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Oktober 2020 Für die Kommission Im Namen der Präsidentin Virginijus Sinkevičius Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

Nr. 24/TQ123 Mitgliedstaat Belgien Bestand LEZ/*8ABDE (besondere Bedingungen LEZ/07.) Art Butte (Lepidorhombus spp.) Gebiet 8a, 8b, 8d und 8e Datum der Schließung 1.10.2020

Fassungen

  1. 2020-10-15