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Beschluss (EU) 2020/1997 der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2020 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2020/57)

In KraftFassung 2020-11-24
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2020/1997@2020-11-24/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Begriffsbestimmungen
    2. Artikel 2 Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2021
    3. Artikel 3 Wirksamwerden
    4. Artikel 4 Adressaten

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), zu genehmigen.

(2) Die 19 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind.

(3) Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten.

(4) Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gestellten Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2021 zu erlassen, da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a) Umfang der Ausgabe von Münzen der Umfang der Ausgabe von Münzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43);

b) Umlaufmünzen Umlaufmünzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates;

c) Sammlermünzen Sammlermünzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Artikel 2 Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2021

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2021, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt: (in Mio. EUR) Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2021: Umlauf-münzen Sammlermünzen (nicht für den Umlauf bestimmt) Umfang der Ausgabe von Münzen Belgien 33,0 1,0 34,0 Deutschland 417,0 241,0 658,0 Estland 10,4 0,3 10,7 Irland 15,8 0,5 16,3 Griechenland 99,5 3,6 103,1 Spanien 291,5 30,0 321,5 Frankreich 243,0 50,0 293,0 Italien 169,3 2,7 172,0 Zypern 11,0 0,1 11,1 Lettland 5,5 0,2 5,7 Litauen 20,0 0,6 20,6 Luxemburg 14,7 0,4 15,1 Malta 8,2 0,3 8,5 Niederlande 0,0 0,1 0,1 Österreich 62,5 153,5 216,0 Portugal 31,5 2,0 33,5 Slowenien 21,0 1,0 22,0 Slowakei 14,0 2,0 16,0 Finnland 15,0 10,0 25,0 Insgesamt 1482,9 499,3 1982,2

Artikel 3 Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 4 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. November 2020. Die Präsidentin der EZB Christine Lagarde

Fassungen

  1. 2020-11-24