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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2111 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I des Beschlusses 2010/221/EU über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates im Hinblick auf den Verweis auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9302) (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2020-12-16seit 2020-12-17
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2020/2111@2020-12-16/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG
  4. ANHANG I Mitgliedstaaten und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationalen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission werden nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates genehmigt.

(2) Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ist in der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von einigen der in der ersten Spalte der Tabelle aufgeführten Krankheiten aufgeführt.

(3) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das Austrittsabkommen) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Richtlinie 2006/88/EG sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Deshalb sollten Verweise auf das Vereinigte Königreich in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU durch Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ersetzt werden.

(4) Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2020 Für die Kommission Stella Kyriakides Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

ANHANG I Mitgliedstaaten und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationalen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

Seuche Mitgliedstaat Code Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zone, Kompartiment) Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC) Dänemark DK Gesamtes Hoheitsgebiet Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet Ungarn HU Gesamtes Hoheitsgebiet Finnland FI Gesamtes Hoheitsgebiet Schweden SE Gesamtes Hoheitsgebiet Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Nordirland Bakterielle Nierenkrankheit (BKD) Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Nordirland Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) Finnland FI Binnenwassergebiete Schweden SE Binnenwassergebiete Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet Finnland FI Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Nordirland Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) Irland IE Kompartiment 1:Sheephaven Bay Kompartiment 3:Killala, Broadhaven and Blacksod Bays Kompartiment 4:Streamstown Bay Kompartiment 5:Bertraghboy and Galway Bays Kompartiment A:Tralee Bay Hatchery Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Nordirland, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV) Finnland FI Binnenwassergebiete

Fassungen

  1. 2020-12-16