Beschluss (EU) 2020/48 des Rates vom 21. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2020/48@2020-01-21/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 11. Januar 2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Austrittsabkommens.
(2) Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 verlängerte der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV zunächst bis zum 12. April 2019. Diese Frist wurde durch den Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, bis zum 31. Oktober 2019 und danach durch den Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, bis zum 31. Januar 2020 weiterverlängert.
(3) Nach Artikel 185 Absatz 3 des angepassten Austrittsabkommens kann die Union bei der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren für jeden Mitgliedstaat, der Gründe zu den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats dargelegt hat, mitteilen, dass die vollstreckenden Justizbehörden dieses Mitgliedstaats neben den Gründen für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates die Auslieferung seiner Staatsbürger an das Vereinigte Königreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Übergangszeitraum verweigern können. Nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/274 teilen die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 185 Absatz 3 des Austrittsabkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates ihre Absicht, das zu tun, bis zum 15. Februar 2019 mit.
(4) In Anbetracht der verschiedenen Verlängerungen der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/274 zu ändern, um eine neue Frist festzulegen, innerhalb deren diejenigen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 185 Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit wahrnehmen möchten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates davon unterrichten sollten. Bei dieser Gelegenheit ist es angezeigt, den Verweis auf den entsprechenden Absatz von Artikel 185 des Austrittsabkommens anzupassen.
(5) Der Beschluss (EU) 2019/274 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Wie in Artikel 50 Absatz 4 EUV vorgesehen, hat das Vereinigte Königreich weder an den Beratungen des Rates über diesen Beschluss noch an dessen Annahme teilgenommen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/274 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 185 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, teilen der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates die Absicht, das zu tun, bis zum 28. Januar 2020 mit.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2020. Im Namen des Rates Die Präsidentin A. Metelko-Zgombić