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Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-300/16

In KraftFassung 2020-04-15seit 2016-03-19
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2020/526@2020-04-15/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4
    5. Artikel 5

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe: VERFAHREN

(1) Die Kommission hat am 17. März 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (im Folgenden strittige Verordnung) erlassen.

Urteil des Gerichts der Europäischen Union

(2) Jindal Saw Limited (im Folgenden Jindal) und sein verbundener Einführer, Jindal Saw Italia SpA (im Folgenden die Kläger), haben die strittige Antisubventionsverordnung vor dem Gericht angefochten. Am 10. April 2019 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-300/16 in Bezug auf die strittige Verordnung (im Folgenden Urteil).

(3) Das Gericht stellte fest, dass die Berechnung der Höhe des Vorteils für Jindal, der sich aus der Zurverfügungstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ergab, gegen Artikel 6 Buchstabe d der zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung geltenden Antisubventions-Grundverordnung (im Folgenden Antisubventions-Grundverordnung) verstieß. Insbesondere kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kosten, die Jindal durch den Transport von der Grube zu seinem Werk in Indien entstanden, höher waren als die Transportkosten, die bei der Berechnung des Durchschnittskaufpreises für Eisenerz in Indien durch die Kommission berücksichtigt wurden. Nach Auffassung des Gerichts bedeuten solche Differenzen bei den Transportkosten, dass der Preis, zu dem Jindal Eisenerz auf dem indischen Markt bezog, in Wirklichkeit höher war als der von der Kommission für die Bestimmung der Entgelthöhe verwendete durchschnittliche Einkaufspreis; dies wirke sich unweigerlich auf den dem ausführenden Hersteller gewährten Vorteil aus. Das Gericht kam dementsprechend zu dem Schluss, die Kommission habe gegen Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 6 Buchstabe d der Antisubventions-Grundverordnung (indem zu Unrecht zufällig ausgewählte Bestandteile der Lieferkosten von Jindal für die Berechnung der üblichen durchschnittlichen Transportkosten herangezogen wurden) sowie gegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Antisubventions-Grundverordnung verstoßen (indem der Ausgleichszoll höher als die anfechtbaren Subventionen festgesetzt wurde).

(4) Das Gericht stellte ferner fest, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung in Bezug auf die Kläger einen Fehler begangen hatte. Zum einen zog die Kommission im vorliegenden Fall für den Wirtschaftszweig der Union entweder die Preise der Produktionsunternehmen auf der Stufe ab Werk heran, wenn direkt an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, oder die Preise der Vertriebsunternehmen auf der Stufe ab Werk. Zum anderen verwendete die Kommission für die Verkäufe von Jindal auf dem Unionsmarkt als Ausgangspreis den Ausfuhrpreis, der im Rahmen der Bestimmung der Dumpingspanne rechnerisch ermittelt wurde (d. h. unter Herausrechnung der VVG-Kosten und der Gewinne der mit Jindal verbundenen Vertriebsunternehmen in der EU), um zu einem vergleichbaren Anlandepreis in der EU zu gelangen. Nach Ansicht des Gerichts impliziert die Vermarktung von Waren, die nicht unmittelbar durch den Hersteller, sondern über verbundene Vertriebsunternehmen erfolgt, das Vorhandensein von Kosten und einer für diese Unternehmen spezifischen Gewinnspanne, sodass die Preise, die sie unabhängigen Abnehmern gegenüber verlangen, im Allgemeinen höher sind als die Preise, die von den Herstellern bei ihren Direktverkäufen an diese Abnehmer verlangt werden, und daher nicht mit diesen letzteren Preisen gleichgesetzt werden können. Folglich vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Kommission — indem sie beim Preisvergleich im Rahmen der Berechnung der Preisunterbietung die Preise, die die Vertriebsunternehmen von unabhängigen Abnehmern verlangten, mit den Preisen gleichsetzte, die die Hersteller bei ihren Direktverkäufen an diese Abnehmer praktizierten, und zwar nur für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union — für diese Ware einen Preis heranzog, der überhöht und daher für Jindal Saw, das den Großteil seiner Verkäufe in der Union über Vertriebsunternehmen tätigte, ungünstig war. Für das Gericht stellte dies einen Fehler bei der Berechnung der Preisunterbietung durch die betroffene Ware dar, da die Berechnung der Preisunterbietung nicht durch einen Vergleich der Preise auf derselben Handelsstufe erfolgte. In seinem Urteil befand das Gericht daher, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie die Vertriebskosten und Gewinne der mit Jindal verbundenen Vertriebsunternehmen in der Union von den für deren ersten unabhängigen Abnehmer geltenden Verkaufspreisen abgezogen habe, während die Vertriebskosten und Gewinne der verbundenen Vertriebsunternehmen des Wirtschaftszweigs der Union nicht von den Verkaufspreisen abgezogen worden seien, die der Wirtschaftszweig der Union vom ersten unabhängigen Abnehmer verlangte. Nach Auffassung des Gerichts wurden die beiden Preise nicht symmetrisch auf derselben Handelsstufe verglichen.

(5) Infolgedessen stellte das Gericht fest, dass die Kommission auch gegen Artikel 8 Absatz 1 der Antisubventions-Grundverordnung verstoßen hatte. Da die in der strittigen Verordnung berechnete Preisunterbietung die Grundlage für die Schlussfolgerung bildete, die Einfuhren der betroffenen Ware seien Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, stellte das Gericht fest, dass der Nachweis für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als nach Artikel 8 Absatz 5 der Antisubventions-Grundverordnung notwendige Bedingung für die Einführung eines Antisubventionszolls ebenfalls verfälscht worden sein könnte.

(6) Das Gericht befand außerdem, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei korrekter Berechnung der Preisunterbietung für den Wirtschaftszweig der Union eine Schadensspanne ermittelt worden wäre, die unter der Subventionsspanne gelegen hätte. In diesem Fall sollte der Ausgleichszoll gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Antisubventions-Grundverordnung auf einen Satz gesenkt werden, der zur Beseitigung der Schädigung ausreicht.

(7) Angesichts der vorstehenden Erwägungen erklärte das Gericht die strittige Verordnung für nichtig, soweit sie Jindal Saw Limited betraf.

Umsetzung des Urteils des Gerichts

(8) Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV) haben die Organe der Europäischen Union die sich aus den Urteilen des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle einer Nichtigerklärung eines von den Organen der Union im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, wie in diesem Fall einer Antisubventionsuntersuchung, angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist.

(9) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens, auswirkt. Wenn beispielsweise eine Verordnung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle für nichtig erklärt wird, läuft das Verfahren weiter, weil nur der das Verfahren abschließende Rechtsakt nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung der Union ist, es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Einleitung des Verfahrens eingetreten. Die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Wiedereinführung von Ausgleichszöllen auf Einfuhren, die im Anwendungszeitraum der für nichtig erklärten Verordnung vorgenommen wurden, kann nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden.

(10) Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht die strittige Verordnung in Bezug auf Jindal Saw Limited mit der Begründung für nichtig, dass die Kommission in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Eisenerz die Jindal zugutekommende Subventionshöhe falsch berechnet und bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Preisunterbietung einen Fehler begangen habe. Der letztgenannte Fehler könnte möglicherweise die Analyse der Schadensursache sowie die Schadensspanne verfälscht haben.

(11) Die in der strittigen Antisubventionsverordnung getroffenen Feststellungen, die nicht angefochten wurden, sowie diejenigen, die zwar angefochten, aber vom Gericht nicht bestätigt oder geprüft wurden, und die somit nicht zur Nichtigerklärung der strittigen Verordnung führten, behalten ihre volle Gültigkeit.

(12) Nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-300/16 vom 10. April 2019 hat die Kommission im Wege einer Bekanntmachung (im Folgenden Bekanntmachung der Wiederaufnahme) beschlossen, die Antisubventionsuntersuchung bezüglich Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit), die zum Erlass der strittigen Verordnung führten, teilweise wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf Jindal Saw Limited.

(13) Daraufhin beschloss die Kommission am 22. Juli 2019, die Einfuhren bestimmter von Jindal Saw Limited hergestellter Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien zollamtlich zu erfassen, und ersuchte die nationalen Zollbehörden, vor einer Entscheidung über Anträge auf Erstattung und Erlass von Ausgleichszöllen, soweit sie die Einfuhren von Jindal Saw Limited betrafen, die Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung der Kommission abzuwarten, mit der die Zölle wieder eingeführt würden (im Folgenden Erfassungsverordnung).

(14) Die Kommission informierte die interessierten Parteien über die Wiederaufnahme und forderte sie zur Stellungnahme auf.

STELLUNGNAHMEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN

(15) Die Kommission erhielt Stellungnahmen vom Wirtschaftszweig der Union und von zwei ausführenden Herstellern.

(16) In Bezug auf die Berechnung der Subventionen erinnerte der Antragsteller (SG PAM) daran, dass das Gericht nur festgestellt habe, dass die Kommission den Vorteil, der Jindal beim Kauf von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gewährt wurde, aufgrund einer unzutreffenden Bewertung der Transportkosten zu hoch veranschlagt habe, während das Gericht ansonsten die Argumentation der Kommission bestätigte und alle anderen Einwände zurückwies. Daher bedurfte es zur Vollstreckung des Urteils lediglich einer Neubewertung der Transportkosten durch die Kommission zur Neuberechnung des fraglichen Vorteils.

(17) Jindal brachte vor, dass die Kommission die nationalen Zollbehörden nicht anweisen könne, Antidumpingzölle, die gemäß der strittigen Verordnung erhoben wurden, nicht zu erstatten und/oder zu erlassen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der dem Deichmann-Urteil zugrunde liegenden Situation. Jindal behauptete ferner, dass die Zölle nicht rückwirkend wieder eingeführt werden könnten. Die strittige Verordnung sei in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt worden, was bedeute, dass sie rückwirkend nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung der Union sei, während es im Deichmann-Urteil keine Faktoren gegeben habe, die die Gültigkeit der endgültigen Verordnung beeinträchtigten. Darüber hinaus habe die Rechtswidrigkeit, die in Bezug auf die Untersuchung der Preisunterbietung festgestellt wurde, die Ungültigkeit der gesamten von der Kommission vorgenommenen Analyse der Schadensursache zur Folge. Dies bedeutet nach Ansicht von Jindal, dass die Zölle insgesamt weder hätten überhaupt eingeführt noch wieder eingeführt werden dürfen, da die Schadensanalyse und die Analyse der Schadensursache in ihrer Gesamtheit fehlerhaft waren. Nach der Unterrichtung wiederholte Jindal diese Einwände, ohne weitere Argumente vorzubringen.

(18) Die Kommission erinnerte daran, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Gerichtshof eine Verordnung zur Einführung von Zöllen für ungültig erklärt, diese Zölle als im Sinne von Artikel 236 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet anzusehen sind und grundsätzlich von den nationalen Zollbehörden unter den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erstattet werden müssen. Der Gerichtshof hat jedoch ferner festgestellt, dass die genaue Tragweite eines die Ungültigkeit aussprechenden Urteils des Gerichtshofs und damit der sich daraus ergebenden Pflichten in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung nicht nur des Tenors dieses Urteils, sondern auch der ihn tragenden Gründe zu bestimmen ist.

(19) Im vorliegenden Fall stellte das Gericht einen Fehler bei der Berechnung der Höhe des Vorteils hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt fest. Dieser Fehler betraf nur eine der in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen (3,91 % von 8,7 % der gesamten wertmäßigen Subventionen). Daher konnte der Fehler die Höhe der Zölle nicht unter die Geringfügigkeitsschwelle bringen.

(20) Des Weiteren hat das Gericht in den Randnummern 255-259 des Urteils die Methode zur Berechnung der Preisunterbietung im Hinblick auf Jindal und ihre Auswirkungen auf die Schadensursache sowie ihre möglichen Auswirkungen auf Jindals Schadensspanne infrage gestellt. Diese Elemente stellten jedoch nicht die Gültigkeit aller anderen Feststellungen infrage, die in der strittigen Verordnung getroffen wurden und auf denen die Feststellung der endgültigen Schädigung der Kommission beruhte, wie in Erwägungsgrund 30 näher ausgeführt wird. Selbst wenn die wiederaufgenommene Untersuchung zu dem Ergebnis führen sollte, dass Ausgleichszölle nicht wieder eingeführt werden sollten, hätten die Zollbehörden jedenfalls die Möglichkeit, den gesamten Betrag der seit der Annahme der strittigen Verordnung erhobenen Zölle zu erstatten.

(21) Darüber hinaus steht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Artikel 10 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung der Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die während des Anwendungszeitraums der für ungültig erklärten Verordnungen getätigt wurden, nicht entgegen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Feststellungen auch für Ausgleichszölle gelten, da auch Artikel 16 der derzeit geltenden Antisubventions-Grundverordnung die Wiedereinführung von Ausgleichszöllen auf Einfuhren, die während des Anwendungszeitraums der für ungültig erklärten Verordnungen getätigt wurden, nicht ausschließt. Folglich können, wie im Erwägungsgrund 15 der Erfassungsverordnung erläutert, die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die eventuelle Wiedereinführung von Zöllen nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden. In der Tat wurden in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme die interessierten Parteien, darunter die Einführer, darüber informiert, dass sich eine etwaige künftige Zollschuld aus den Feststellungen der wiederaufgenommenen Untersuchung ergäbe. Dementsprechend wurde Jindals Einwand, dass die Zölle nach der Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung nicht wieder eingeführt werden könnten, zurückgewiesen.

(22) Jindal brachte ferner vor, dass die Kommission, um dem Urteil des Gerichts zu entsprechen, die tatsächlichen Preise heranziehen müsse, die Jindal von seinen ersten unabhängigen Abnehmern verlangt habe. Das Unternehmen betonte, dass die Kommission die Preise der Vertriebsgesellschaften des Wirtschaftszweigs der Union nicht rechnerisch ermitteln dürfe. Dies stehe im Widerspruch zu Randnummer 251 des Urteils, in dem das Gericht festhielt, dass bei der Berechnung der Preisunterbietung die mit unabhängigen Abnehmern ausgehandelten Preise zugrunde gelegt werden sollten — d. h. die Preise, die diese bei der Entscheidung darüber, ob sie die Ware des Wirtschaftszweigs der Union oder die Ware der betreffenden ausführenden Hersteller kaufen, berücksichtigt hätten — und nicht die Preise einer Zwischenstufe. Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Gericht in der Rechtssache Kazchrome, d. h. der vom Gericht in der Rechtssache Jindal zitierten Quelle, nicht so weit gegangen war wie Jindal und nicht die kategorische Schlussfolgerung gezogen hatte, dass es bei der Berechnung der Preisunterbietung in allen Fällen auf die tatsächlichen Preise ankomme, die von den verbundenen Vertriebsunternehmen des ausführenden Herstellers in der Union verlangt würden. Tatsächlich war das Gericht in der Rechtssache Kazchrome zurückhaltend, als es feststellte, dass das sich aus der vorstehenden Prüfung ergebende Ergebnis nur die vorliegende Rechtssache betraf. Die Kommission war der Ansicht, dass im Rahmen der Untersuchung der Preisauswirkungen subventionierter Einfuhren anhand spezifischer Preisunterbietungsberechnungen die CIF-Anlandepreise in den Verzollungshäfen verwendet werden können. Auf dieser Stufe konkurrieren die Einfuhren in der Regel mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, denn auf dieser Stufe treffen die Händler ihre Entscheidung, ob sie die Ware vom Wirtschaftszweig der Union oder von den ausführenden Herstellern beziehen. Der Versuch, die CIF-Anlandepreise für die Verkäufe des ausführenden Herstellers über verbundene Unternehmen in der Union für die Zwecke der Preisunterbietungsberechnungen zu schätzen, unterscheidet sich nicht von einer Situation, in der die Kommission für den Vergleich direkt die CIF-Anlandepreise heranzieht, die die ausführenden Hersteller beim Direktverkauf in die Union verlangen. Die Bezugnahme auf ausgehandelte Preise sowohl in der Rechtssache Kazchrome als auch später in der Rechtssache Jindal sollte daher in ihrem jeweiligen Kontext gesehen werden.

(23) Jindal brachte ferner vor, die Kommission solle weitere Mängel und Berechnungsfehler korrigieren, die nach der Annahme der strittigen Verordnung zutage getreten seien. Wie in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme erläutert, behalten die Schlussfolgerungen der strittigen Verordnung, die nicht angefochten wurden, sowie diejenigen, die zwar angefochten, aber vom Gericht nicht bestätigt oder geprüft wurden, und somit nicht zur Nichtigerklärung der strittigen Verordnung führten, ihre volle Gültigkeit. Daher ist die Kommission nicht verpflichtet, Behauptungen zu Gegenständen zu prüfen, die über das hinausgehen, was das Gericht für illegal befunden hat.

(24) Der andere ausführende Hersteller, Electrosteel Castings Ltd. (im Folgenden ECL), brachte vor, dass die Kommission, falls sie feststelle, dass die Einfuhren von Jindal nicht die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien, erneut prüfen solle, ob die Maßnahmen betreffend die von ECL stammenden Einfuhren aufrechterhalten werden sollten. Darüber hinaus sollten für den Fall, dass die Kommission die Spannen für Jindal korrigiere, auch die Spannen für ECL korrigiert werden. Nach der Unterrichtung wiederholte ECL, unterstützt von der indischen Regierung, diese Vorbringen und hielt fest, dass die Neuberechnung seiner Spannen eine notwendige Folge der Wiederaufnahme dieses Verfahrens sei. Die Kommission sollte dies daher von Amts wegen durchführen.

(25) Zum ersten Vorbringen von ECL stellte die Kommission fest, dass sie, wie in Erwägungsgrund 30 erwähnt‚ die Preisunterbietungsspanne für ECL im vorliegenden Fall nicht neu berechnen musste. In jedem Fall stellte die Kommission selbst nach der Neuberechnung der Preisunterbietung für Jindal unter Anwendung des in Abschnitt 4.2 beschriebenen Ansatzes fest, dass weiterhin, wie in Abschnitt 4.4 dargestellt, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand. Dieses Vorbringen ist daher hinfällig geworden. Die Kommission wies auch das zweite Vorbringen zurück, da eine Neuberechnung der Spannen für ECL nicht in den Rahmen dieses Verfahrens fällt. Selbst wenn man der Behauptung von ECL folgte, dass seine Preisunterbietungsspanne in der Nähe der für Jindal nach dem in Abschnitt 4.2 beschriebenen Ansatz ermittelten Spanne liege, merkte die Kommission an, dass nach wie vor für alle Einfuhren aus Indien eine, wenn auch niedrigere, Preisunterbietung vorliegen würde. Angesichts der spezifischen Marktgegebenheiten für die betroffene Ware wäre die Höhe dieser Preisunterbietung erheblich, sodass die Feststellung zulässig war, dass die Einfuhren aus Indien eine echte und wesentliche Ursache für die festgestellte Schädigung darstellten. Dies wurde von der Kommission in Abschnitt 4.4 eingehender analysiert.

(26) Der Wirtschaftszweig der Union brachte ferner vor, dass die Kommission bei ihrer Schadensanalyse die Tatsache berücksichtigen sollte, dass die Einfuhren einen Preisdruck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausübten. Dagegen argumentierte ECL nach der Unterrichtung, dass eine solche Analyse nicht im Rahmen dieses wiederaufgenommenen Verfahrens liege und nicht durchgeführt werden sollte. Die Kommission hielt fest, dass die Analyse des Preisrückgangs integraler Bestandteil der Analyse der Schadensursache sei, die, wie das Gericht ausdrücklich befunden hatte, aufgrund des festgestellten Fehlers verfälscht sein könnte. Daher analysierte die Kommission den Preisdruck, wie im nachstehenden Abschnitt 4.5 dargelegt, eingehender.

BERECHNUNG DER SUBVENTIONEN

(27) Das Gericht stellte in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt fest, dass die Kommission die Höhe des Vorteils für Jindal falsch berechnet hatte. Konkret stellte es fest, dass die Kommission den Einkaufspreis von Jindal für Eisenerz fälschlicherweise um die durchschnittlichen Transportkosten berichtigt hatte, um einen Einkaufspreis auf dem Niveau ab Grube zu ermitteln. Stattdessen hätte die Kommission den Einkaufspreis um die tatsächlich für Jindal entstandenen Transportkosten berichtigen müssen.

(28) Die Kommission nahm eine Neuberechnung des Vorteils vor, der aus der Zurverfügungstellung von Eisenerz an Jindal zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt entstand, indem sie den Einkaufspreis für Eisenerz um die tatsächlich entstandenen Transportkosten berichtigte. Infolgedessen wurde die neu berechnete Subventionshöhe für Eisenerz von 3,91 % auf 1,23 % nach unten korrigiert.

(29) Das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-300/16 hatte keine Auswirkungen auf andere Feststellungen der strittigen Verordnung, die für die Bestimmung der Jindal gewährten Subventionsbeträge relevant sind; diese sind daher weiterhin gültig. Dementsprechend wird die neu berechnete Höhe der anfechtbaren Subventionen, ausgedrückt als Prozentsatz, auf 6,0 % (gegenüber 8,7 %) festgelegt.

WIEDERAUFGENOMMENE PRÜFUNG DER PREISUNTERBIETUNG/DES PREISDRUCKS DURCH DIE BETREFFENDEN EINFUHREN UND DER SCHADENSSPANNE IM FALL VON JINDAL SAW LIMITED Die Auswirkungen der Verkäufe von Jindal auf die Ermittlung der Schädigung

(30) Die Kommission erinnerte daran, dass im Untersuchungszeitraum auf Jindal lediglich etwa 20 % der Gesamteinfuhren aus Indien entfielen. Alle anderen Einfuhren sind von der Entscheidung des Gerichts nicht betroffen. Mit anderen Worten, selbst wenn man die Jindal betreffenden Einfuhren aus der Bewertung der Preisauswirkungen ausklammern würde, bliebe die Feststellung einer erheblichen Preisunterbietung bei einem beträchtlichen Teil der betreffenden Einfuhren unverändert. Diesbezüglich erinnerte die Kommission daran, dass sowohl die Berücksichtigung der Preisauswirkungen als auch die Feststellung, dass die betreffenden Einfuhren eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs verursachten, in Bezug auf die Einfuhren aus dem betreffenden Land bzw. den betreffenden Ländern insgesamt (und nicht in Bezug auf die einzelnen ausführenden Hersteller) erfolgt. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass durch die Anpassung der Jindal betreffenden Preisunterbietungsberechnungen die Schlussfolgerung, dass insgesamt eine erhebliche Preisunterbietung durch die Einfuhren aus Indien vorlag, nicht entkräftet wird. Somit hatte der vom Gericht festgestellte Fehler keine wesentlichen Auswirkungen auf die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Gesamtfeststellungen in Bezug auf die Preisunterbietung. In diesem Sinne werden hiermit alle in der Ausgangsverordnung getroffenen Schadensfeststellungen übernommen und bestätigt.

Bestimmung der Preisunterbietung im Hinblick auf Jindal

(31) Auch wenn die Kommission, wie in Erwägungsgrund 30 festgestellt, der Auffassung war, dass die Auswirkungen des vom Gericht festgestellten Fehlers die Preisunterbietungs- und Schadensfeststellungen der Kommission nicht verfälschen würden, hat die Kommission, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Marktbedingungen in diesem Fall, eingehender geprüft, ob in Bezug auf Jindal weiterhin eine Preisunterbietung vorliegen würde.

(32) Das Gericht stellte fest, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer objektiven Prüfung der Auswirkungen der betreffenden Einfuhren nach Artikel 8 Absatz 1 der Antisubventions-Grundverordnung einen gerechten Vergleich zwischen dem Preis der betreffenden Ware und dem Preis der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union beim Verkauf im Hoheitsgebiet der Union erfordere. Um die Billigkeit eines solchen Vergleichs zu gewährleisten, müssen die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen werden (siehe Rn. 239 der Rechtssache T-300/16).

(33) Im vorliegenden Fall gibt es eine Reihe bedeutender spezifischer Markteigenschaften in Bezug auf die betroffene Ware, die im Folgenden beschrieben werden.

Die Ware und die betroffenen Unternehmen

(34) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) (im Folgenden duktile Rohre) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung (im Folgenden blanke Rohre) — mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex73030010 und ex73030090 (TARIC-Codes 7303001010 und 7303009010) eingereiht werden.

(35) Die Kommission erinnerte daran, dass zwei (von drei) Unternehmensgruppen, die die betroffene Ware herstellen, als Wirtschaftszweig der Union (auf den rund 96 % der Gesamtproduktion entfallen) zusammenarbeiteten. Die erste Gruppe der Unionshersteller, die Gruppe SG PAM (im Folgenden SG PAM), verkaufte an unabhängige Abnehmer in der Union über ihre drei Produktionsunternehmen in Frankreich, Deutschland und Spanien sowie über zahlreiche Vertriebsgesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die zweite Gruppe von Unionsherstellern, die Duktus Rohrsysteme GmbH, verkaufte von ihrem deutschen Produktionsunternehmen aus und über eine Vertriebsgesellschaft. Jindal hingegen verkaufte die betroffene Ware in der Union über drei Vertriebsgesellschaften in Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich.

Besonderheiten des Marktes für duktile Eisenrohre in der Union Absatzkanäle/Abnehmertypen

(36) Duktile Rohre werden vor allem für die Beförderung von Wasser und Abwasser eingesetzt. Daher entfällt letztlich der größte Teil der Nachfrage nach dem betreffenden Produkt auf Wasserversorgungs- und Wasseraufbereitungsunternehmen. Diese Unternehmen verwenden duktile Rohre in großen Infrastrukturprojekten, und ihre Käufe unterliegen direkt oder indirekt der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen. Wie im Antrag dargelegt, werden duktile Rohre entweder direkt an Bauunternehmer oder Wasserunternehmen (d. h. Verkäufe an Verwender) oder indirekt über Händler (d. h. Verkäufe an Vertriebsunternehmen) verkauft. Auch wenn ein großer Teil der duktilen Rohre zunächst an Bauunternehmen verkauft wird, nehmen diese Unternehmen an den Ausschreibungen der Wasserversorgungs- und Wasseraufbereitungsunternehmen teil, sodass am Ende fast immer ein Preisdruck durch die Ausschreibungen entsteht. Daher ist der Großteil der Verkäufe duktiler Rohre auf dem Markt der Union direkt oder indirekt mit Ausschreibungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten verbunden.

(37) SG PAM verkaufte etwa 75 % seiner Erzeugnisse an Verwender und die restlichen 25 % an unabhängige Vertriebsunternehmen. Duktus hatte eine andere Vertriebsstruktur, da das Unternehmen hauptsächlich an unabhängige Vertriebsunternehmen verkaufte (fast 90 % der Verkaufsmenge). Da die Verkaufsmengen von Duktus nur einen kleinen Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ausmachten, bestätigte die Kommission jedoch, dass mindestens 65 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union direkt an die Verwender erfolgten.

(38) Jindal wies hinsichtlich seiner Abnehmer eine ähnliche Vertriebsstruktur auf wie der Wirtschaftszweig der Union: Mehr als 70 % der Verkäufe gingen an Verwender und etwa 30 % an unabhängige Vertriebsunternehmen.

(39) Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass Jindal und der Wirtschaftszweig der Union die betreffende Ware an ähnliche Abnehmertypen in ähnlichen anteiligen Verhältnissen verkauften.

Direktverkäufe der Hersteller gegenüber Verkäufen über Vertriebsgesellschaften

(40) SG PAM verfügte über eine territoriale Vertriebsstruktur, in der sich ihre Niederlassungen auf die lokalen Märkte konzentrierten, auf denen sie präsent waren. Dies galt sowohl für die Hersteller von SG PAM als auch für seine Vertriebsgesellschaften. So war beispielsweise SG PAM France die einzige Niederlassung von SG PAM, die direkt an Verwender in Frankreich verkaufte. Selbst wenn ein bestimmter Warentyp von SG PAM Deutschland oder España hergestellt wurde, wurde dieser Warentyp zunächst intern an die SG PAM France weiterverkauft und erst dann von der SG PAM France an die Verwender. Ebenso war SG PAM Belgium das einzige Vertriebsunternehmen in Belgien [und Luxemburg], SG PAM UK das einzige in Großbritannien [und Irland], SG PAM Italia das einzige in Italien usw. Mit anderen Worten, die drei herstellenden Niederlassungen verkauften nicht direkt an die Verwender auf den Märkten, auf denen andere herstellende Niederlassungen oder eine Vertriebsgesellschaft vertreten waren. Diese Struktur spiegelt die Tatsache wider, dass der Markt von Ausschreibungen bestimmt wird, die von den Kommunen/öffentlichen Versorgungsunternehmen in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, und dass dementsprechend auf jedem Markt eine angemessene Handelsvertretung erforderlich ist.

(41) Duktus wies ebenfalls eine lokalisierte Vertriebsstruktur auf, da das Unternehmen mehr als 50 % seiner Erzeugnisse auf dem heimischen deutschen Markt verkaufte. Duktus verfügte nur über eine Vertriebsgesellschaft, Duktus Czech Republic (im Folgenden Duktus CZ), die nur in der Tschechischen Republik und der Slowakei tätig war. Die Verkäufe von Duktus CZ waren relativ gering (rund 10 % der gesamten von Duktus erzielten Verkäufe). Jindal erzielte auf diesen beiden Märkten nur geringfügige Verkäufe (weniger als 1 %).

(42) Die Kommission führte eine detaillierte Preisanalyse für SG PAM durch, um die Preismuster der direkt vom Werk getätigten Verkäufe und der indirekten Verkäufe über ihre Vertriebsgesellschaften zu bestimmen. SG PAM ist mit Abstand der größte Unionshersteller, auf den 80 % der Verkäufe der mitarbeitenden Unionshersteller in der Union und 90 % der Produktion entfallen. Die Kommission verglich die Verkaufspreise der zehn meistverkauften Warentypen für drei Produktionsunternehmen von SG PAM und seine zwei größten Vertriebsgesellschaften, die ähnliche Mengen verkauften. Der Vergleich ergab erhebliche Preisunterschiede innerhalb eines einzigen Warentyps. Insbesondere die Verkäufe der Vertriebsgesellschaften wiesen oft niedrigere Preise auf als die Verkäufe der Hersteller, wobei auch das Gegenteil zutraf. Dies könnte dadurch erklärt werden, dass, wie bereits erläutert, der Markt der betroffenen Ware durch die Durchführung von Ausschreibungen beeinträchtigt zu sein scheint. Je nach dem geografisch bestimmten Markt kann der Preis des betreffenden Warentyps variieren. Hinsichtlich der geografisch bestimmten Märkte stellte die Kommission fest, dass auf dem jeweiligen geografisch bestimmten Markt im Prinzip nur ein Absatzkanal genutzt wurde, wie in Erwägungsgrund 40 beschrieben. Daher konnte auf demselben geografisch bestimmten Markt für repräsentative Mengen kein Vergleich der Preismuster zwischen Verkäufen von Produktionsunternehmen und Verkäufen über inländische Vertriebsunternehmen durchgeführt werden.

(43) Somit kam die Kommission zu dem Schluss, dass der direkte Verkauf durch den Hersteller oder der Verkauf über die Vertriebsunternehmen des Herstellers keine erkennbaren Auswirkungen auf das Preisniveau dieser Verkäufe an den Abnehmer hatte. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Verkauf über ein verbundenes Unternehmen wegen des Preisdrucks bei Ausschreibungen und des unterschiedlichen Preisniveaus je nach geografischer Lage nicht zu höheren Preisen führte als der direkte Verkauf durch den Hersteller. Selbst wenn der Wirtschaftszweig der Union Endverkäufe seiner Herstellerunternehmen auf seinen Inlandsmärkten verzeichnete, gingen diese Verkäufe an denselben Abnehmertyp wie die Verkäufe seiner Vertriebsgesellschaften in den anderen Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser detaillierten Analyse der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verlangten Preise hielt es die Kommission daher für angemessen, Direktverkäufe und indirekte Verkäufe über Vertriebsgesellschaften als auf derselben Handelsstufe getätigt zu behandeln.

Allgemeine Schlussfolgerung und Preisunterbietungsspanne von Jindal

(44) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission fest, dass der Sektor für duktile Rohre mehrere Merkmale aufweist, die es ihr ermöglichten, davon auszugehen, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und von Jindal auf derselben Handelsstufe getätigt wurden:

Sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch Jindal verzeichneten einen ähnlichen Anteil an Direktverkäufen an Verwender und an indirekten Verkäufen über Händler/Vertriebsunternehmen (jeweils etwa 70 % bzw. 30 %);

in der Regel folgten die Direktverkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer demselben Preismuster wie die Verkäufe, die über ihre Vertriebsgesellschaften getätigt wurden;

der Markt ist ausschreibungsorientiert, sodass fast immer ein erheblicher Preisdruck besteht. Die zusätzlichen Kosten, die sowohl den ausführenden Herstellern als auch dem Wirtschaftszweig der Union durch die Existenz verbundener Vertriebsunternehmen entstanden, konnten nicht unbedingt an die unabhängigen Endabnehmer weitergegeben werden, was durch die Tatsache belegt wird, dass es keine erkennbaren Preisstrukturen für direkte und indirekte Verkäufe gab.

(45) Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-300/16 und insbesondere der Ausführungen in Randnummer 248 des Urteils (siehe Erwägungsgrund 4) konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die zusätzlichen Kosten und Gewinnspannen der Vertriebsunternehmen der Unionshersteller aus den in den Erwägungsgründen 42 und 43 dargelegten Gründen generell zu höheren Preisen für unabhängige Abnehmer führten. Die Besonderheiten des Marktes in bestimmten Fällen zeigen, dass die Kosten, die von den zwischengeschalteten Vertriebsunternehmen verursacht werden, und die Gewinne, wie im vorliegenden Fall, nicht immer automatisch im Preis widergespiegelt werden können, was das Gericht ferner implizit durch die Hinzufügung des Wortes generell anerkannt hat.

(46) Um dem Urteil und insbesondere den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 248 des Urteils nachzukommen, hat die Kommission jedoch geprüft, ob selbst dann eine Preisunterbietung vorliegt, wenn man die Preise vergleicht, die dem ersten unabhängigen Abnehmer gegenüber auf der Ebene der Vertriebsunternehmen praktiziert werden, gleichgültig, ob es sich um direkte Verkäufe durch die Produktionsgesellschaften oder über die Vertriebsgesellschaft handelte. Diese Prüfung wurde unbeschadet der vorstehenden Feststellungen durchgeführt.

(47) Die Kommission zog daher die endgültigen, durch Berichtigungen angepassten, Verkaufspreise heran, die der Wirtschaftszweig der Union beziehungsweise Jindal vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verlangten. Soweit angezeigt berichtigte die Kommission diesen Endpreis an den ersten unabhängigen Abnehmer um Transport-, Versicherungs-, Bearbeitungs-, Verlade-, Verpackungs-, Darlehens- und Garantiekosten sowie um die Provisionen zwischen dem verkaufenden Unternehmen und dem unabhängigen Abnehmer. Dies ergab eine Preisunterbietungsspanne von 3,1 %.

(48) Dementsprechend ergab die wiederaufgenommene Prüfung der spezifischen Situation in Bezug auf Jindal, dass die Verkaufspreise von Jindal die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, wenn auch in geringerem Maße als in der Ausgangsuntersuchung festgestellt. Wie nachstehend erläutert, kann eine derartige Preisunterbietung in einer Marktsituation, in der die Preissensibilität von Bedeutung ist, als erheblich angesehen werden.

Preisrückgang

(49) Selbst wenn die angepasste Preisunterbietungsspanne von Jindal als geringfügig oder ungeeignet angesehen würde, hätten die betreffenden Einfuhren nach Ansicht der Kommission in jedem Fall negative Auswirkungen auf die Preise der Unionsverkäufe.

(50) Subventionierte Einfuhren können erhebliche Auswirkungen auf den Markt haben, insbesondere wenn die Produkte homogen sind und wenn die Preissensibilität von Bedeutung ist. Duktile Rohre sind Waren mit hoher Preissensibilität, sodass sogar ein geringer Preisunterschied erhebliche Auswirkungen auf den Markt haben kann.

(51) Duktile Rohre sind eine durch technische Normen definierte Ware. Daher gibt es bei demselben Warentyp relativ wenig Qualitätsunterschiede, was den Preis zu einem überaus wichtigen Faktor bei Kaufentscheidungen macht. Darüber hinaus sind direkte und indirekte Ausschreibungen der Hauptabsatzkanal, bei denen die Logik des niedrigsten Gebots extrem stark ausgeprägt ist. Diese Logik gilt für die direkte Teilnahme der Hersteller und ihrer Vertriebsgesellschaften an Ausschreibungen, aber auch für die indirekte Teilnahme, wenn sie Waren an andere Unternehmen liefern, die an den Ausschreibungen teilnehmen. Bei diesen Unternehmen handelt es sich in der Regel um Bauunternehmen, die auf Ausschreibungen von öffentlichen Auftraggebern (Stadtverwaltungen, Wasserversorgungsunternehmen usw.) reagieren. Diese Ausschreibungen umfassen sowohl die Lieferung als auch die Installation der Rohre. Da Ausschreibungen in der Regel allen Bietern offen stehen, standen alle Unternehmen unter dem Druck, ihre Preise zu senken, um sich dem Bieter mit dem niedrigsten Angebot anzugleichen und so den Zuschlag zu erhalten.

(52) Unter diesen besonderen Umständen wurden die Preise der betreffenden Ware, wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt, durch die rasch zunehmenden subventionierten Einfuhren aus Indien gedrückt, und die Preisunterbietung allein spiegelte die negativen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Preis des Wirtschaftszweigs der Union nicht vollständig wider. Wie in der strittigen Verordnung dargelegt, stiegen die indischen Verkäufe und Marktanteile im Untersuchungszeitraum erheblich, während das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union deutlich stärker zurückging als der Verbrauch; zugleich musste der Wirtschaftszweig der Union bei den Verkäufen Einbußen von 11 % hinnehmen und der Marktanteil sank um 4 %. Der anhaltende Druck durch die niedrigpreisigen subventionierten Einfuhren erlaubte es dem Wirtschaftszweig der Union nicht, seine Verkaufspreise anzupassen.

(53) Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass, selbst wenn das Vorliegen einer Preisunterbietung angefochten werden sollte, jedenfalls ein Preisdruck aufgrund der betreffenden Einfuhren vorliegen würde.

Schadensursache

(54) Die Kommission prüfte ferner, ob angesichts der angepassten Preisunterbietungsspanne für Jindal und/oder der alternativen Feststellungen zum Preisdruck weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung besteht. Hierzu erinnerte die Kommission daran, dass die Jindal zuzuordnenden Einfuhren lediglich ungefähr 20 % der subventionierten Einfuhren ausmachten. Die Kommission stellte ferner fest, dass die neu berechnete niedrigere Preisunterbietungsspanne für die Verkäufe von Jindal nichts an der Tatsache änderte, dass auch alle anderen Einfuhren aus Indien, wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten‚ da diese Einfuhren nicht Gegenstand der Feststellungen des Gerichts waren. Die neu berechnete Preisunterbietungsspanne für Jindal sowie die für die meisten indischen Einfuhren in der Ausgangsuntersuchung festgestellte erhebliche Preisunterbietungsspanne bestätigen die ursprüngliche Feststellung der Kommission zum Vorliegen einer bedeutenden Schädigung sowie zur Schadensursache in diesem Fall.

(55) Die Kommission nahm daraufhin eine Gesamtanalyse des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der festgestellten Schädigung und allen subventionierten Einfuhren aus Indien vor, wobei sie auch die alternativen Feststellungen zum Preisdruck berücksichtigte.

(56) Die Kommission stellte fest, dass die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer sehr gering war. Aufgrund des Wettbewerbsdrucks durch die subventionierten Einfuhren war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, seine Preise ausreichend zu erhöhen, um seine finanzielle Lage zu verbessern. Die geringe Rentabilität zeigt, dass die subventionierten Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union gedrückt und ihn daran gehindert haben, diese zu erhöhen, um eine nachhaltige Rentabilität zu erreichen.

(57) Wie in der strittigen Verordnung (Erwägungsgründe 288 und 289) außerdem dargelegt, stieg das Volumen der subventionierten Einfuhren trotz eines schrumpfenden Marktes erheblich an. Die subventionierten Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um mehr als 10 %. Nach Artikel 8 Absatz 5 der Antisubventions-Grundverordnung kann schon das Volumen der subventionierten Einfuhren allein für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ursächlich sein.

(58) Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass trotz des niedrigeren Niveaus der neu festgestellten Preisunterbietungsspanne für Jindal alle Einfuhren die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Somit besteht weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen allen subventionierten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Außerdem kam die Kommission zu dem Schluss, dass, selbst wenn die Feststellungen zur Preisunterbietung in Bezug auf die betreffenden Einfuhren infrage gestellt werden könnten, die Einfuhren aus Indien einen erheblichen Preisdruck verursachten; die ursprünglichen Feststellungen zur Schädigung/Verursachung werden hiermit bestätigt.

Schadensspanne

(59) Gemäß der Feststellung des Gerichts in Randnummer 258 des Urteils in der Rechtssache T-300/16, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei korrekter Berechnung der Preisunterbietung durch die Kommission für den Wirtschaftszweig der Union eine Schadensspanne ermittelt worden wäre, die unter der Subventionsspanne gelegen hätte.

(60) Die Kommission hält zum Ersten fest, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung geltenden Regeln für die Ermittlung der Schadensspanne, die zu den Maßnahmen geführt haben, durch die Verordnung (EU) 2016/1037 geändert worden sind. Nach den neuen Regeln ist nur in Ausnahmefällen die Berechnung einer Schadensspanne erforderlich.

(61) Zum Zweiten erinnerte die Kommission daran, dass mit der Analyse der Preisunterbietung und der Bestimmung der Schadensspanne unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Mit der Analyse der Preisunterbietung soll festgestellt werden, ob die betreffenden Einfuhren Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union haben. Die Feststellungen zur Preisunterbietung zählen zu den Elementen, die die Kommission bei der Analyse der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs berücksichtigt. Im Gegensatz dazu soll bei der Ermittlung einer Schadensspanne geprüft werden, ob ein Zoll, der niedriger ist als die festgestellte Subventionshöhe, ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Anders als im Zusammenhang mit der Feststellung der Schädigung und den detaillierten Anforderungen nach Artikel 8 der Antisubventions-Grundverordnung hat der Gesetzgeber keine umfassenden Regeln dafür aufgestellt, wie die Kommission einen derartigen Zollsatz schätzen soll. Zum damaligen Zeitpunkt war in Artikel 15 Absatz 1 lediglich Folgendes festgelegt: Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Im betreffenden Fall errechnete die Kommission einen Preis, der ausreicht, um die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union zuzüglich eines angemessenen Gewinns (den sogenannten nicht schädigenden Preis) zu decken. Dieser Preis wurde mit dem Einfuhrpreis verglichen. Diese Preisdifferenz wurde als Prozentsatz des CIF-Preises der eingeführten Ware ausgedrückt, damit dieser Prozentsatz oder diese Spanne anschließend mit der ermittelten Subventionierung (ebenfalls ausgedrückt auf der Grundlage der CIF-Preise) verglichen werden konnte. Ob auf der Grundlage der Schadensspanne oder der Höhe der Subvention, der Zoll wird immer auf den CIF-Preis der eingeführten Waren angewandt, wenn diese Waren in der Union zollrechtlich abgefertigt werden.

(62) Darüber hinaus unterscheiden sich die Methodik und die im Zusammenhang mit der Preisunterbietung verwendeten Daten von denen, die bei der Berechnung der Zielpreisunterbietung verwendet werden. Eine Preisunterbietungsspanne wird je Warentyp (Warenkennnummer) als Differenz zwischen den tatsächlichen Einfuhrpreisen des ausführenden Herstellers und den tatsächlichen Preisen der Unionshersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises des Wirtschaftszweigs der Union, berechnet. Die gewogene Gesamtpreisunterbietungsspanne wird dann als Differenz zwischen den tatsächlichen Einfuhrpreisen des ausführenden Herstellers und den tatsächlichen Preisen der Unionshersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des theoretischen Umsatzes des ausführenden Herstellers, d. h. des Betrags, den der ausführende Hersteller erzielt hätte, wenn er die eingeführten Mengen zum gleichen Preis wie die Unionshersteller verkauft hätte, berechnet. Im Gegensatz dazu wird die Schadensspanne (ebenfalls auf der Basis der Warenkennnummer) als Differenz zwischen dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union und dem tatsächlichen Einfuhrpreis, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Wertes des tatsächlich ausführenden Herstellers (d. h. des tatsächlichen Umsatzes im Gegensatz zum theoretischen Umsatz), berechnet.

(63) Daher wirkt sich ein Fehler bei der Bestimmung des Vorliegens und der Höhe der Preisunterbietung für einen bestimmten ausführenden Hersteller nicht unbedingt automatisch auf die Bestimmung der Schadensspanne für diesen ausführenden Hersteller aus.

(64) Auf jeden Fall überprüfte die Kommission in Anbetracht der Randnummer 258 des Urteils des Gerichts die Schadensspanne von Jindal.

(65) Unter normalen Umständen beruht der nicht schädigende Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf den Produktionskosten je Warentyp, einschließlich VVG, zuzüglich eines angemessenen Gewinns und wird auf der Stufe ab Werk ermittelt. In diesem besonderen Fall lagen der Kommission jedoch keine ausreichend detaillierten und geprüften Informationen über die Produktionskosten auf Basis der Warenkennnummer vor, die für die Berechnung der Schadensspanne, wie oben beschrieben, erforderlich sind. Der Kommission lagen dagegen Informationen vor, die auch die Verkaufskosten und Gewinne der Vertriebsunternehmen der Unionshersteller einschlossen. Angesichts der besonderen Umstände in diesem Fall, insbesondere der zahlreichen Abweichungen bei den Warentypen und den spezifischen technischen Normen/Spezifikationen, die sich aus den Ausschreibungsbedingungen ergaben, wurde der nicht schädigende Preis ausnahmsweise auf der Grundlage des endgültigen, wie in Erwägungsgrund 47 beschrieben berichtigten Verkaufspreises je Warentyp berechnet, von dem der tatsächliche Gewinn abgezogen und dann ein angemessener Gewinn hinzugefügt wurde. Aufgrund dieser besonderen Umstände wurde es ausnahmsweise für angemessen erachtet, diesen Preis mit dem endgültigen Verkaufspreis von Jindal symmetrisch, d. h. auf der Ebene seiner verbundenen Einführer, zu vergleichen, ebenfalls nur um die in Erwägungsgrund 47 beschriebenen Berichtigungen bereinigt, aber einschließlich der VVG-Kosten und des Gewinns, falls vorhanden.

(66) Die neu berechnete Schadensspanne wurde somit auf 9,0 % festgelegt.

(67) Nach der Unterrichtung beanstandete SG PAM die Höhe der Schadensspanne. SG PAM brachte erstens vor, dass die Kommission die Feststellungen des Gerichts durch die Neuberechnung der Schadensspanne überschießend umgesetzt habe, da das Gericht keinen Fehler bei der Berechnung der Schadensspanne festgestellt habe. Zweitens behauptete SG PAM, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit der vorgeschlagenen Schadensspanne nicht beseitigt würde, da der neu festgesetzte Zollsatz mit dem für ECL vergleichbar wäre. SG PAM brachte gestützt auf Marktinformationen vor, dass sich dieser Zollsatz weder auf die Mengen noch auf die Preise von ECL auswirke, was es SG PAM unmöglich mache, seine Preise auf ein nicht schädigendes Niveau zu bringen und seine Rentabilität zu verbessern. Die Kommission sollte entweder die Regel des niedrigeren Zolls nicht anwenden oder eine andere Berechnungsmethode wählen.

(68) In Bezug auf das erste Vorbringen erinnerte die Kommission daran‚ dass das Gericht, wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, die Kommission ausdrücklich angewiesen habe zu prüfen, ob sich die Neuberechnung der Preisunterbietungsspanne aufgrund einer möglichen Änderung der Schadensspanne auch auf die endgültige Höhe des Zolls auswirken würde.

(69) Zweitens verwies die Kommission abermals auf den rechtlichen Rahmen für die Festsetzung der angemessenen Höhe für Ausgleichsmaßnahmen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 darf der Ausgleichszoll die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Regel, die besagt, dass der Zoll in einer Höhe festzusetzen ist, die die Schädigung der Union beseitigt. Diese Frage stellt sich vielmehr nur dann, wenn die Schadensspanne niedriger ist als die Höhe der Subvention.

(70) Dies trifft hier nicht zu. Da die Schadensspanne (9 %) höher war als die Höhe der Subvention (6 %), wird die Kommission in der Grundverordnung angewiesen, letztere als Zollsatz festzulegen.

(71) Drittens gab es keine rechtliche Verpflichtung, die Schadensspanne anders zu berechnen. Die laufende Wiederaufnahme der Untersuchung beschränkt sich auf die Korrektur der vom Gericht festgestellten Fehler. Daraus folgt zwar die Notwendigkeit einer Berichtigung der angemessenen Höhe im Rahmen der Ermittlung der Schadensspanne; dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Schritte der ursprünglich angewandten Methodik korrigiert werden können.

(72) Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(73) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf Subventionierung, Schädigung und Schadensursache in dieser wiederaufgenommenen Subventionsuntersuchung wird auf Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien, die von Jindal Saw Limited hergestellt werden, wieder ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(74) Da die neu ermittelte Schadensspanne (9,0 %) höher ist als die neu ermittelte Höhe der Subventionen (6,0 %), sollte der Ausgleichszoll im Einklang mit den für die Ausgangsuntersuchung geltenden Regeln auf der Höhe der Subventionierung festgesetzt werden. Dementsprechend werden die Ausgleichszollsätze für Jindal Saw Limited in der folgenden Höhe wiedereingeführt. Unternehmen Höhe der Subventionierung Schadensspanne Ausgleichszollsatz Jindal Saw Limited 6,0 % 9,0 % 6,0 %

(75) Die angepasste Höhe des Ausgleichszolls gilt ohne zeitliche Unterbrechung seit dem Inkrafttreten der strittigen Verordnung (d. h. ab dem 19. März 2016). Die Zollbehörden werden angewiesen, die entsprechenden Beträge bei Einfuhren, die Jindal Saw Limited betreffen, zu erheben und den bisher erhobenen Überschussbetrag in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften zu erstatten.

(76) Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(77) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung (blanke Rohre) — mit Ursprung in Indien und hergestellt von Jindal Saw Limited, die derzeit unter den KN-Codes ex73030010 und ex73030090 (TARIC-Codes 7303001010 und 7303009010) eingereiht werden, wird mit Wirkung vom 19. März 2016 ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von Jindal Saw Limited hergestellte Ware gilt der endgültige Ausgleichszollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 6.0 % (TARIC-Zusatzcode C054).

Artikel 2

Jeder endgültige Ausgleichszoll, der von Jindal Saw Limited gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Ausgleichszoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen. Alle Erstattungen, die nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-300/16 Jindal Saw erfolgt sind, werden von den Behörden, die die Erstattungen vorgenommen haben, bis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Betrag zurückgefordert.

Artikel 3

Der nach Artikel 1 eingeführte endgültige Ausgleichszoll wird auch auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250 der Kommission zur zollamtlichen Erfassung bestimmter Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien nach der Wiederaufnahme der Untersuchungen zur Umsetzung der Urteile vom 10. April 2019 in den Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 im Hinblick auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/387 und (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls bzw. eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien zollamtlich erfasst wurden.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. April 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen

Fassungen

  1. 2020-04-15